Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. Dezember 2015
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 15. Dezember 2015
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ und zur Anpassung eines Staatsvertrages vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 344)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 15. Dezember 2015 | 19.12.2015 |
§ 1 | 19.12.2015 |
§ 2 | 19.12.2015 |
§ 3 | 19.12.2015 |
§ 1
Dem am 9. Dezember 2015 in Kiel und am 1. Dezember 2015 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird zugestimmt.
§ 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 18 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
1)
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Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 22. Dezember 2015 gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 18)
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