TierSeuchKBeitrV HA 2016
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 12. Juli 2016

Verordnung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 12. Juli 2016
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Weiterübertragung einer Ermächtigung (TSK-BeitragsV) vom 12. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhebung von Beiträgen für die Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Juli 201601.03.2016
Eingangsformel01.03.2016
§ 1 - Beitragshöhe01.03.2016
§ 2 - Beitragsberechnung01.03.2016
§ 3 - Beitragsfestsetzung und Beitragsfälligkeit01.03.2016
§ 4 - Befreiung von der Beitragspflicht01.03.2016
Anlage01.03.2016
Auf Grund von § 12 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 357) wird verordnet:

§ 1 Beitragshöhe

Beitragspflichtige entrichten jährlich an die Tierseuchenkasse einen Beitrag von 20 Euro (Grundbeitrag) sowie für jedes einzelne Tier zusätzlich:
1. Pferde 5,00 Euro,
2. Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel) 2,50 Euro,
3. Schweine 0,00 Euro,
4. Schafe 2,00 Euro,
5. Ziegen 2,00 Euro.

§ 2 Beitragsberechnung

(1) Maßgeblich für die Beitragshöhe sind die zum 1. März eines Kalenderjahres (Stichtag) gehaltenen beziehungsweise umgesetzten beitragspflichtigen Tiere. Zum Zweck der Feststellung der Beitragshöhe melden Beitragspflichtige unabhängig von ihren Meldepflichten nach § 14 AGTierGesG innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag beitragspflichtige Tiere auf einem Erhebungsbogen gemäß Anlage (amtliche Erhebung). Auf dem Erhebungsbogen sind Name und Anschrift der oder des Beitragspflichtigen sowie Art und Zahl der am Stichtag vorhandenen beitragspflichtigen Tiere anzugeben. Für Meldungen außerhalb von der amtlichen Erhebung ist abweichend von Satz 1 für das laufende Kalenderjahr der Tag der Meldung als Stichtag anzusehen.
(2) Auf Viehhandels- und Viehtransportunternehmen im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AGTierGesG findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die am Stichtag vorhandenen eigenen und die Zahl der im Vorjahr umgesetzten und transportierten beitragspflichtigen Tiere in die dafür im Erhebungsbogen vorgesehene Spalte einzutragen sind; Beitragspflichtige ohne eigenen Tierbestand geben nur die Umsatzzahlen des Vorjahres an.
(3) Unterbleibt eine Meldung nach § 14 AGTierGesG, so können die Angaben einer oder eines Beitragspflichtigen vom Vorjahr für den Stichtag zugrunde gelegt werden.

§ 3 Beitragsfestsetzung und Beitragsfälligkeit

(1) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt zum jeweiligen Stichtag. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 4 kann von einer Festsetzung anteilig oder vollständig abgesehen werden, und stattdessen kann der Beitrag zur nachfolgenden amtlichen Erhebung nachträglich festgesetzt werden. Entsprechendes gilt bei Feststellung eines tatsächlich höheren Tierbestandes als dem gemeldeten.
(2) Die Beiträge werden für das jeweilige Kalenderjahr zwei Wochen nach Erhalt des Beitragsbescheides in voller Höhe fällig. Dasselbe gilt für nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 nachträglich festgesetzte Beiträge.
(3) Die Aufrechnung mit Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse ist ausgeschlossen.
(4) Die Leistungsausschlüsse im Sinne von § 18 Absätze 3 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert am 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178, 2182), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 4 Befreiung von der Beitragspflicht

Beitragspflichtige Tiere, die in einer Tierseuchenkasse eines anderen Bundeslandes gemeldet sind und die sich nur vorübergehend im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befinden, können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Befreiung von der Beitragspflicht ist vor der Feststellung der Beitragshöhe schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise, zum Beispiel über die Mitgliedschaft bei einer anderen Tierseuchenkasse und der Nachweis über die an diese Tierseuchenkasse erfolgten Beitragszahlungen, beizufügen.

Anlage

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