Verordnung über das Naturschutzgebiet Westerweiden Vom 25. April 1989
Verordnung über das Naturschutzgebiet Westerweiden Vom 25. April 1989
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 382)1) |
Fußnoten
1)
Überschrift geändert 27. 8. 1996 (HmbGVBl. S. 218)
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Westerweiden vom 25. April 1989 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 01.01.2004 |
§ 2 - Gebote | 17.09.2016 |
§ 3 - Verbote | 17.09.2016 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 5 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Alte Süderelbe | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:
§ 1
2)
Naturschutzgebiet
(1) Das in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, in der Gemarkung Finkenwerder-Süd gelegene Gelände der Westerweiden wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Schutzzweck ist, das großflächig zusammenhängende Grünland der Westerweiden mit seinen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln.
Fußnoten
2)
Neu gefasst 27. 8. 1996 (HmbGVBl. S. 218), die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben, gemäß der Verordnung vom 27. 8. 1996 (HmbGVBl. S. 218) tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Westerweiden für Flächen in den Gemarkungen Hasselwerder, Finkenwerder-Süd und Francop außer Kraft.
§ 2 Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
Kopfweiden regelmäßig - mindestens alle fünf Jahre - zu schneiden,
2.
Gewässer und nasse Senken anzulegen und zu entwickeln,
3.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,
4.
an Gehölzen befestigte Zäune zu entfernen.
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie durch sonstige Handlungen zu stören,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
zu reiten,
7.
das Gebiet mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren,
8.
zu angeln,
9.
zu baden,
10.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
Fahrzeuge abzustellen,
14.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
auf Grünland Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
16.
bauliche Anlagen jeder Art, Frei- und Rohrleitungen sowie Wege oder Treppen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Einfriedungen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
19.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
20.
die Kulturart zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern,
22.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 13, 17, 18 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Nummer 10 für das Freilaufenlassen von Hunden bei der Bullenhaltung und die Nummer 21 für die obstbauliche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 13 bis 22 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 13 und 19 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 2, 5, 7 und 18 für Maßnahmen zur Bekämpfung des Bisam und der Wanderratte,
5.
die Nummer 3 für die Einzeljagd auf Haarwild und Fasan in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März eines jeden Jahres,
6.
die Nummer 14, soweit es sich um abfließendes Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen handelt,
7.
die Nummer 18 für Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
8.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 13 und 18 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 15 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 5 Schlussbestimmung
Die Verordnung zur Sicherstellung von Flächen des künftigen Naturschutzgebietes Alte Süderelbe vom 24. März 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) tritt außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. April 1989.
Anlage
Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Alte Süderelbe
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