SchnaakNatSchGebV HA 2006
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schnaakenmoor Vom 31. Oktober 2006

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schnaakenmoor Vom 31. Oktober 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 385)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Schnaakenmoor vom 31. Oktober 200611.11.2006
Eingangsformel11.11.2006
§ 1 - Naturschutzgebiet17.09.2016
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen17.09.2016
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Außerkrafttreten11.11.2006
Anlage11.11.2006
Auf Grund der §§ 15 bis 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), in Verbindung mit § 27 Nummer 3 des Hamburgisches Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Rissen belegenen Flächen des Schnaakenmoores und angrenzender Bereiche werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Schnaakenmoor“ sind, sind in der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, den charakteristischen Komplex aus Hoch- und Übergangsmooren, Binnendünen, Heiden, Trockenrasen, Feuchtwiesen, Binnengewässern, Moor- und Bruchwäldern sowie die umgebenden standortgerechten Laubwälder als Lebensstätte für dort beheimatete seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Wollgräser, Torfmoose, Sonnentau, Weißes Schnabelried, Rosmarinheide, Krähenbeere und Glockenheide sowie Bekassine, Kreuzotter, Kamm- Molch, Moorfrosch, Kreuzkröte, Hochmoor-Mosaikjungfer und Sumpfschrecke zu erhalten und zu entwickeln, insbesondere offene Moore, Heiden und Trockenrasen zu vergrößern und Binnendünen freizustellen.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Sandheiden auf Binnendünen“ als von Zwergsträuchern, niedrigwüchsigen Kräutern, Rosettenpflanzen sowie Moose und Flechten geprägte, von offenen Sandstellen durchsetzte Heide mit unterschiedlichen Altersphasen sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
2.
des Lebensraumtyps „Offene Grasflächen auf Binnendünen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern und Gräsern geprägte, von offenen Sandstellen durchsetzte, lückige Trocken- und Magerrasen mit unterschiedlichen Altersphasen in enger Verzahnung sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
3.
des Lebensraumtyps „Dystrophe Stillgewässer“ als naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewässer mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen und Amphibien,
4.
des Lebensraumtyps „Feuchte Heiden“ als von Torf-, Feuchtbodenmoosen oder Glockenheide geprägte, von Schlenken durchsetzte, nährstoffarme, feuchte Zwergstrauchheiden auf sandig-anmoorigen oder torfigen Böden mit weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnissen und geringem Gehölzaufwuchs, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Amphibien und Reptilien,
5.
des Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen, Amphibien und Reptilien,
6.
der Population der Großen Moosjungfer mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus schwach sauren bis neutralen, besonnten Moorgewässern oder Heideweihern mit ausreichend hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen und ungenutzten oder extensiv genutzten Offenlandbereichen im Umfeld sowie geringem Nährstoffeintrag und Fischarmut als Nahrungs-, Aufwuchs- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
2.
offene Moor-, Dünen- und Heideflächen sowie Trockenrasen von aufkommendem Gehölzbewuchs freizuhalten und zu pflegen sowie auszuweiten und miteinander zu verbinden,
3.
Waldflächen in standortgerechte und naturnahe Laubwälder umzubauen,
4.
den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Moorbiotopen und Feuchtwiesen gewährleistet ist,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und besucherlenkende Maßnahmen durchzuführen,
6.
nicht mehr genutzte bauliche Anlagen zu beseitigen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
das Freihalten der Moor-, Dünen- und Heideflächen sowie Trockenrasen von aufkommenden Gehölzen,
2.
die Entwicklung und Ausweitung der Moor-, Heide- und Trockenrasenflächen sowie offener Binnendünen und Feuchtwiesen,
3.
das Entfernen standortfremder Arten außerhalb von Hausgärten, soweit hierdurch die von den Verfügungsberechtigten bewirtschaftete Vegetationsform nicht gefährdet wird,
4.
die Mahd brachliegender Grünland- und Heideflächen.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten, ausgenommen das Betreten des Flurstücks 121 der Gemarkung Rissen,
6.
das Gebiet außerhalb für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Fahrwege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
7.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,
8.
Hunde oder Katzen auf hierfür gesperrten Wegen oder auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
10.
in den Gewässern zu baden oder zu tauchen, auf den Gewässern zu surfen oder zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
12.
brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
13.
zu zelten oder zu lagern,
14.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
15.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
19.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
20.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,
21.
Gräben zwischen dem 1. November und dem 1. August des darauf folgenden Jahres zu räumen,
22.
die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in Ackerflächen umzuwandeln,
23.
Düngemittel aller Art oder Gülle auszubringen,
24.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
25.
die Grasnarbe umzubrechen oder Flächen mit mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar zu beweiden,
26.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen zu lagern,
27.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
28.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
29.
die Jagd - ausgenommen auf Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen dem 15. Juni und 28. Februar - auszuüben,
30.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 29 die trittempfindlichen Moorlebensräume sowie Dünen mit ihren Sandheiden und offenen Grasflächen zu betreten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 bis 22, 24 und 25 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde oder mit ihrer Zustimmung sowie die Nummer 16 für die Errichtung von Informations- oder Naturerlebniseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 14 und 19 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 14 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbauliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde, die im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde durchzuführen sind, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1 bis 3, 5, 8 und 14 im Rahmen der bestehenden üblichen Hausgartennutzung, die Nummer 15 für das Anlegen von Komposthaufen in bestehenden Hausgärten, die Nummer 16 für die Instandhaltung dauerhaft bewohnter baulicher Anlagen und die Nummer 6 für die Zufahrt zu bewohnten Gebäuden auf Teilen der Flurstücke 56, 57, 59, 60 und 85 der Gemarkung Rissen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummer 18 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen,
6.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 14 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 und, soweit Einfriedigungen vorgenommen, Weidetränken errichtet oder Unterstände unterhalten werden, die Nummer 16 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
(aufgehoben)
8.
die Nummer 8 für das Mitführen von Dienst- oder Blindenhunden oder Hütehunden im Rahmen der Schafbeweidung,
9.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 8, 14, 18 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verlagert wird, die Nummer 16 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 30 für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
10.
die Nummer 4 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde,
11.
die Nummer 7 für das Führen von Ponys auf den bestehenden und gekennzeichneten Wegen des Flurstücks 121 der Gemarkung Rissen,
12.
die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 14 und 18 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1 Nummern 1, 2, 5, 6 und 29 für die Ausübung der Jagd auf Schalenwild, wenn die Durchführung der Verbote zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen oder waldbaulichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Schnaakenmoor vom 3. April 1979 (HmbGVBl. S. 110) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert am 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 342), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. Oktober 2006.

Anlage

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