RodenNatSchGebV HA 2011
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental Vom 26. Juli 2011

Verordnung über das Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental Vom 26. Juli 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. April 2016 (HmbGVBl. S. 381, 393)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental vom 26. Juli 201103.08.2011
Eingangsformel03.08.2011
§ 1 - Naturschutzgebiet03.08.2011
§ 2 - Schutzzweck03.08.2011
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen03.08.2011
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten03.08.2011
§ 7 - Außerkrafttreten03.08.2011
Anlage03.08.2011
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit § 22 Absätze 2 und 3 sowie §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Bergstedt, Duvenstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Ohlstedt und Wohldorf belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist es,
1.
den charakteristischen Komplex der Quellgebiete mit ihren Fließ- und Stillgewässern, den Bachtälern sowie den Röhrichten und Feuchtwiesen,
2.
die umgebenen standortgerechten naturnahen Laubwälder mit ihren vielgestaltigen, reich strukturierten Waldtypen sowie Bruch- und Auwaldbereichen,
3.
die artenreichen Grünlandflächen,
4.
die vielfältigen standortprägenden Bodengesellschaften der Jungmoräne
als Lebensstätte für dort beheimatete seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie dem Eisvogel, dem Teichmolch, der Blauflügel-Prachtlibelle, Knoblauchkröte und dem Moorfrosch sowie Milzkräuter, Bach-Nelkenwurz, Sumpf-Dotterblume, Wasserfeder und das Breitblättrige Knabenkraut zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen, insbesondere die Feuchtgebiete und naturnahen Laubwälder zu erhalten und naturnah zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die bestehenden Waldflächen zu erhalten und in standorttypische und naturnahe Laubwälder umzubauen,
2.
den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Feuchtwiesen, Röhrichten, Bruch- und Auwäldern gewährleistet ist,
3.
natürliche oder naturnahe Gewässer- und Uferstrukturen zu fördern oder zu entwickeln,
4.
die Böden in ihrem natürlichen Zustand und Horizontaufbau zu belassen und ihre natürlichen standorttypischen Funktionen zu entwickeln,
5.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
6.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und Besucher lenkende Maßnahmen durchzuführen,
7.
nicht mehr genutzte bauliche Anlagen zu beseitigen,
8.
die Nutzung als Ackerfläche aufzugeben.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
das Entfernen standortfremder Pflanzenarten außerhalb von Hausgärten,
2.
die Entwicklung eines naturnahen Gewässerverlaufs und naturnaher Ufer,
3.
die Pflege und Offenhaltung (Entkusselung) von artenreichem Grünland, Staudenfluren oder Brachflächen.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
außerhalb der zugelassenen Angelnutzung am Rodenbeker Teich zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten sowie Gewässer mit Ausnahme der Alster mit Booten aller Art zu befahren oder in ihnen zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
6.
das Gebiet außerhalb für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Fahrwege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
7.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
10.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
11.
im Freien Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
14.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege, Dämme oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Entnahme oder Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
den Wasserhaushalt zu verändern, Dränagen anzulegen oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen,
20.
Grünland umzubrechen oder die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
21.
Düngemittel, Gülle oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, ausgenommen ist eine Grunddüngung sowie eine Einzelpflanzenbehandlung von Problempflanzen wie Jakobskreuzkraut, Herkulesstaude oder giftigem Hahnenfuß im Rahmen der guten fachlichen Praxis,
22.
eine maschinelle Bearbeitung der Orchideenbestände auf den Flurstücken 7, 278 und 292 der Gemarkung Wohldorf zwischen dem 1. April und 31. Juli vorzunehmen,
23.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen sowie Heu, Stallmist oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen zu lagern,
24.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
25.
die Jagd auf anderes Wild als Reh- und Schwarzwild sowie Fuchs, Waschbär, Marderhund und Steinmarder auszuüben.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 15 und 17 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, bei Fischbesatzmaßnahmen ist das Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde herzustellen,
2.
die Nummern 1, 2, 5 bis 8, 13 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbauliche Maßnahmen, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 8 und 13 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes,
4.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 13 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie für die Errichtung von Zäunen die Nummer 15 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 13 und 18 für erforderliche Maßnahmen der Gewässerunterhaltungspflichtigen, soweit hierdurch der Schutzzweck nach § 2 nicht erheblich beeinträchtigt wird, sowie für die Nutzung und Unterhaltung der Grundwasser-Messstellen,
6.
die Nummer 7 sowie für die Errichtung von Zäunen die Nummer 15 für die Nutzung des bestehenden Reitplatzes im nördlichen Teil des Flurstücks 278 der Gemarkung Wohldorf,
7.
die Nummern 1, 2, 5, 8, 11 bis 13, 17 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3, sowie für die Errichtung von Einfriedungen die Nummer 15 im Rahmen der bestehenden Nutzung der privaten Wohngrundstücke, im Rahmen des Gastronomiebetriebes auf Flurstück 1667 der Gemarkung Bergstedt sowie im Rahmen der bestehenden Nutzung der privaten Flurstücke 4, 7 und 278 der Gemarkung Wohldorf,
8.
die Nummern 6 und 15 für die Zufahrt zu und Instandhaltung von dauerhaft bewohnten beziehungsweise für den Gastronomiebetrieb genutzten baulichen Anlagen auf Teilen der Flurstücke 14, 16, 18, 31, 1667, 2876 der Gemarkung Bergstedt,
9.
die Nummer 17 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen,
10.
Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 13 und 17 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in folgenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen:
1.
von den Nummern 1 bis 3, 5, 6, 13, 15, 18 und 19 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, die über Absatz 2 Nummer 5 hinaus gehen, sowie für die Neuanlage von Grundwassermessstellen,
2.
von den Nummern 1, 2, 5, 6, 13, 15 und 18 für einen Ausbau, Umbau und eine Verlegung des Alsterwanderweges, sofern dies erforderlich werden sollte, sowie für verkehrssichernde Maßnahmen an Gehölzbeständen im Verlauf des Alsterwanderweges,
3.
von den Nummern 1, 2, 5, 6, 13, 15 und 18 für erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen,
4.
von der Nummer 3 für den Besatz mit Fischen oder Fischlaich im Rodenbeker Teich im Rahmen der zugelassenen Angelnutzung und auf der Grundlage einer gewässerbiologischen Bewertung,
5.
von den Nummern 19 und 21 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, soweit erhebliche Ertragseinbußen zu befürchten sind, sowie die Nummer 20 für die Wiederaufnahme einer Nutzung als Gemüsegarten auf Flurstück 4 der Gemarkung Wohldorf, soweit die Erteilung einer Ausnahme naturschutzfachlich vertretbar ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental vom 25. Januar 1977 (HmbGVBl. S. 9) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wohldorf/Ohlstedt vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 62), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), sowie die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 23. November 2010 (HmbGVBl.S.612), treten außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
(3) Die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung für das Naturschutzgebiet Rodenbeker Quellental vom 3. August 2010
(HmbGVBl. S. 505) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 26. Juli 2011.

Anlage

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