RaakNatSchGebV HA 2004
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Raakmoor Vom 21. Juni 2004

Verordnung über das Naturschutzgebiet Raakmoor Vom 21. Juni 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 399)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Raakmoor vom 21. Juni 200401.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2004
§ 2 - Schutzzweck01.07.2004
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 6 - Schlussbestimmungen01.07.2004
Anlage01.07.2004
Auf Grund der §§ 15, 16 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Hummelsbüttel belegenen Flächen des Raakmoores und des Wildemoores werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist es, die unterschiedlichen Stadien der offenen Übergangs- und Niedermoore mit ihren Hochmoorschlenken, Torfmoos-Wollgras-Schwingrasen, Glockenheide-Anmooren, Seggen- und Röhrichtbeständen sowie die umgebenden standortgerechten Sumpfgebüsche und Laubwälder aus heimischen Gehölzen als Lebensstätte für dort beheimatete seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Wollgras, Torfmoose, Mittlerer Sonnentau, Wasserschlauch, Glockenheide, Beinbrech, Lungenenzian, Waldläusekraut, Quendelblättrige Kreuzblume und Rippenfarn sowie Bekassine, Wasserralle, Kreuzotter, Moorfrosch sowie Libellen und Schmetterlinge zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
2.
die Böden in ihrem natürlichen Zustand und Horizontaufbau zu belassen und ihre Eigenschaften als Moorböden zu entwickeln,
3.
offene Moorflächen von aufkommendem Gehölzbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
4.
Waldflächen mit hohem Anteil an Nadelgehölzen ohne Kahlschlag in standortgerechte, naturnahe Laubwälder umzubauen,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und besucherlenkende Maßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
7.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden zu lassen sowie im Gebiet laufen zu lassen,
9.
die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
10.
in den Gewässern zu baden,
11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
12.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
13.
zu zelten oder zu lagern,
14.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
15.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
19.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
20.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,
21.
Gräben zwischen dem 15. November und dem 1. September des darauf folgenden Jahres zu räumen,
22.
die Kulturart zu verändern,
23.
Düngemittel aller Art auszubringen,
24.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
25.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 bis 22, 24 und 25 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie die Nummer 16 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 14 und 19 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 14, 18 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbauliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1, 2, 5 und 6 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
5.
die Nummer 15 für das Ableiten von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, soweit es nicht zusätzlich belastet ist,
6.
die Nummer 18 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
7.
die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 14 und 18 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Raakmoor vom 8. Mai 1979 (HmbGVBl. S. 119) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Hummelsbüttel vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 162, 165), zuletzt geändert am 3. September 2002 (HmbGVBl. S. 245, 246), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Juni 2004.

Anlage

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