Verordnung über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack Vom 26. März 1985
Verordnung über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack Vom 26. März 1985
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, §§ 1, 2 neu gefasst, §§ 1a, 2a neu eingefügt durch Artikel 23 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 408)1) |
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack vom 26. März 1985 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 17.09.2016 |
§ 1a - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 17.09.2016 |
§ 2 - Gebote | 17.09.2016 |
§ 2a - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 17.09.2016 |
§ 3 - Verbote | 17.09.2016 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 5 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Neuengamme und Ost-Krauel belegenen Flächen des Kiebitzbracks werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Zollenspieker/Kiebitzbrack“.
§ 1a Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Bracks mit ihrer naturnahen Ufervegetation aus Seggen- und Schilfröhrichten sowie Hochstaudenfluren, die Erlen-Bruchwälder und das extensive, überwiegend als Mähwiesen genutzte Grünland sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Sumpf-Calla, Straußblütiger Gilbweiderich, Wilde Tulpe, Knolliger Hahnenfuß, Zierliche Tellerschnecke, Bauchige Windelschnecke, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Knoblauchkröte, Weißstorch und Eisvogel zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,
2.
des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatthaferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesennarbe, geringer Streuauflage und hoher Standortvielfalt, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken und Vögel,
3.
der Population des Steinbeißers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit sandigen oder schlammigen Sedimenten, geeigneter Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
4.
der Population des Schlammpeitzgers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit überwiegend schlammigen Sedimenten ausreichender Auflagendicke, hoher Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5.
der Population der Zierlichen Tellerschnecke mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus sonnenexponierten, schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit sauerstoffhaltigen, lehmigen oder erdigen Sedimenten geringer organischer Auflage, hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen sowie schonender Gewässerunterhaltung und geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
6.
der Population der Bauchigen Windelschnecke mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus hochwüchsigen Schilfröhrichten, Hochstaudenfluren, Großseggenriedern und Wasserschwadenröhrichten mit guter Durchfeuchtung bei ungestörten hydrologischen Verhältnissen sowie fehlender oder schonender Pflege der Vegetationsbestände und geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 2 Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten,
2.
Kopfweiden zu schneiden.
§ 2a Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die Mahd von Flachland-Mähwiesen sowie von brachliegenden Grünlandflächen als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden.
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gebiet zu betreten,
6.
zu reiten,
7.
das Gebiet mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahrzeuge abzustellen,
8.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
9.
zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
10.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
14.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
auf den Brachflächen, im Röhricht, auf den Gewässern sowie auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der Flurstücke 877, 1027, 1044, 1047 und 3487 der Gemarkung Neuengamme und der Flurstücke 132 und 154 der Gemarkung Ost-Krauel in einer 20 m breiten Schutzzone zum Brack Pflanzenbehandlungs- oder Düngemittel auszubringen,
16.
bauliche Anlagen jeder Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihre Ufer durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
Grünland umzubrechen oder die Grasnarbe zu zerstören sowie die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
20.
den Wasserhaushalt zu verändern,
21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art Modellsport fliegen zu lassen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke 750, 1027, 1028, 1029, 1047, 1071 und 3487 der Gemarkung Neuengamme sowie der Flurstücke 131, 132, 134, 154 und 767 der Gemarkung Ost-Krauel, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 13 und 18 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 16 bis 18 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen,
4.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 13, 16 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
5.
die Nummern 1 bis 3, 5 und 10 für die Jagd auf Wildkaninchen, Rehwild, Fuchs, Marderhund und Waschbär sowie für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
6.
die Nummern 5 und 8 für das Angeln an dafür bestimmten Stellen,
7.
die Nummern 5 und 17 für das Anbringen oder Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf das Naturschutzgebiet und die Verbotsbestimmungen hinweisen oder die als Ortshinweise dienen,
8.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 17 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1
1.
Nummer 15 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
Nummer 19 für die Erneuerung von Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 5 Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme vom 17. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 102) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ost-Krauel vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 104) treten für das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 26. März 1985.
Anlage
Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Kiebitzbrack
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