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Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore Vom 8. Januar 2008

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore Vom 8. Januar 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 404)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore vom 8. Januar 200819.01.2008
Eingangsformel19.01.2008
§ 1 - Naturschutzgebiet19.01.2008
§ 2 - Schutzzweck19.01.2008
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen19.01.2008
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Außerkrafttreten19.01.2008
Anlage 1 - Anlage 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore19.01.2008
Anlage 2 - Anlage 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore19.01.2008
Auf Grund der §§ 15, 16, 17 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der Anlage 1 grün eingezeichneten, in der Gemarkung Hummelsbüttel belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines repräsentativen, kaltzeitlich geprägten Ausschnittes der Geest. Das Naturschutzgebiet sichert die erhaltenen Übergangsmoore einschließlich ihrer naturnahen Vegetationsabfolgen vom Niedermoor bis zum Feuchtgebüsch sowie die darin beheimateten Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Besonders schützenswert sind:
1.
die feuchten Moorwiesen mit kräftigen Beständen von Moor- oder Beinbrechlilie (Narthecium ossifragum), charakteristischen Torfmoosen, mit Vorkommen von Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Glockenheide (Erica tetralix) und Wollgräser (Eriophorum angustifolium und Eriophorum vaginatum); außerdem Rundblättriger und Mittlerer Sonnentau (Drosera rotundifolia und Drosera intermedia), Sumpfblutauge (Potentilla palustris), Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor), Schildehrenpreis (Veronica scutellata), Torfmoosknabenkraut (Dactylorhiza sphagnicola) und Lungenenzian (Gentianna pneumonanthe),
2.
die Kleingewässer mit ihren artenreichen Uferbereichen, die unter anderen dem gefährdeten Moorfrosch (Rana avalis), dem Gras- und dem Wasserfrosch (Rana temporaria und Rana esculenta) Laichmöglichkeiten bieten,
3.
die Birkenbruchwälder nährstoffarmer Standorte mit Vorkommen der Waldeidechse (Lacerta vivipara) und verschiedener Libellenarten wie Schwarze und Blutrote Heidelibelle (Sympetrum danae und Sympetrum sanguineum) und Vierfleck (Libellula quadrimaculata),
4.
das Fließgewässer Susebek, welches sein Quellgebiet im Ohlkuhlenmoor hat,
5.
die landschaftsprägenden Wallhecken (Knicks).
(2) In dem Naturschutzgebiet sind die Eigenart und die Schönheit der Natur dauerhaft und vollständig zu erhalten sowie die Eigenentwicklung der Arten und Ökosysteme zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen Vielfalt und eines natürlichen Stoffhaushaltes zu gewährleisten. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen, oder, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren. Schutzzweck ist darüber hinaus, die Böden mit ihrer Funktion als Archiv der Naturgeschichte sowie ihren naturräumlichen Funktionen gemäß § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung, zu erhalten und Beeinträchtigungen zu vermeiden.
(3) Sofern es zur Gewährleistung des Schutzzweckes, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume oder zur Regeneration des Naturhaushaltes erforderlich ist, sind Schutz-, Entwicklungs- und Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten:
1.
den Nährstoffeintrag zu minimieren,
2.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
3.
(aufgehoben)
4.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,
5.
Knicks anzulegen, wiederherzustellen, zu erhalten und sachgerecht zu pflegen,
6.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt (und zur Ausweitung) von Moorflächen durchzuführen,
7.
die Renaturierung von Mooren und Gewässern durchzuführen,
8.
eine Anhebung des oberflächennahen Grundwassers durchzuführen,
9.
die Böden in ihrem natürlichen Zustand und Horizontaufbau zu belassen und ihre natürlichen standorttypischen Funktionen zu entwickeln,
10.
Trockenheiden, Magerrasen, Trockenrasen, Moorwiesen, Hochmoor- und Übergangsmoorbereiche von aufkommendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
11.
Brachflächen zu mähen,
12.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu entfernen,
13.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
14.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sind der zuständigen Behörde drei Monate im Voraus anzuzeigen; dabei ist die Herkunft der Pflanzen und Tiere nachzuweisen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Mahd oder Beweidung brachliegender Grünlandflächen oder der Grasflur,
2.
die Entwicklung des naturnahen Gewässerverlaufs,
3.
die Wiedervernässung und Entwicklung ehemaliger Moorbereiche und Feuchtwiesen,
4.
das Freihalten der Moorflächen von aufkommendem Baumbewuchs,
5.
das Freihalten der Feuchtwiesen, Röhrichte und Seggenrieder von aufkommendem Baumbewuchs,
6.
das Entfernen standortfremder, nicht einheimischer Pflanzen,
7.
die Sicherung von Gewässern durch Einzäunung oder andere Maßnahmen und ihre Entwicklung durch Maßnahmen wie Räumung und Entschlammung sowie Entfernung von Baumbewuchs,
8.
die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft,
9.
das Entfernen von freistehenden Gehölzen und Gehölzreihen zum Erhalt und zur Förderung der Wiesenvogelbestände,
10.
die Stabilisierung des Wasserhaushalts (Stauwehr im Hüsermoor und Ohlkuhlenmoor) unter Erhalt der Durchgängigkeit des Gewässers,
11.
Anlage und Pflege von Wallhecken (Knicks),
12.
Eingriffe in den Pflanzenbestand zur gezielten Veränderung des Artenspektrums.

§ 5 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachhaltig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten, mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,
7.
die Jagd auszuüben auf den in der Anlage 1 schraffiert dargestellten Flächen,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine - ausgenommen auf dem öffentlichen Weg „Rehagen“ - mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
10.
brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen oder Feuer zu machen,
11.
zu zelten oder zu lagern, die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
12.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
13.
bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
14.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
15.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
16.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, von Astwerk oder Reisig oder auf sonstige Weise zu verändern,
17.
den Wasserhaushalt zu verändern oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen, wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
18.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zum Nachteil des Wasserhaushaltes zu verändern,
19.
Gräben zwischen dem 1. März und dem 15. August eines jeden Jahres zu räumen,
20.
die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland oder andere naturnahe Strukturen,
21.
offene Grasfluren, Nasswiesen, Heide oder Grünland umzubrechen,
22.
bisher nicht bewirtschaftete offene Grasfluren, Nasswiesen oder Heiden landwirtschaftlich zu bewirtschaften sowie dort Düngemittel und Gülle jeglicher Art auszubringen,
23.
die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören, im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
24.
Gülle oder mineralischen Dünger auszubringen, Pflanzenschutzmittel anzuwenden auf den Flurstücken 1, 101, 102, 103, 104, 1724, 105 (soweit im Naturschutzgebiet gelegen), 106, 1149, 4745, 4747, 4748, 4749, 4750, 4751, 111 teilweise (östlich der Susebek), 2100 teilweise (soweit im Naturschutzgebiet gelegen), 4541, 1152, 4756 und 4757 teilweise und 4758 teilweise (nördlich des die Flurstücke teilenden Knickes) der Gemarkung Hummelsbüttel sowie in einem 10 m Abstandsstreifen um die Gewässer (Susebek und Ablaufgraben aus dem Hüsermoor),
25.
Silage anders als in grünen Kunststoff eingeschweißte Ballen zu lagern,
26.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 5, 9, 11 bis 14, 16 bis 21, 24 und 26 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 5 und 8 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verlagert wird, die Nummer 13 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes, sowie die Nummer 7 zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
3.
die Nummern 1, 3, 5 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die Bodenbearbeitung zur Nachsaat auf den Flurstücken 111 (westlich der Susebek), 120 (westlicher Teil), 4755, 4757 und 4758 (südlich des die beiden letztgenannten Flurstücke teilenden Knicks) der Gemarkung Hummelsbüttel,
4.
die Nummern 1, 5, 20 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für das als Ackerland genutzte Flurstück 120 teilweise der Gemarkung Hummelsbüttel im Rahmen der Durchführung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft,
5.
die Nummern 1, 2, 5, 11, 16 und 17 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
6.
die Nummer 5 für das Betreten außerhalb der Wege und das Befahren des Geländes durch den jeweiligen Grundeigentümer, seiner Bediensteten, Beauftragten oder Pächter soweit dies in Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist,
7.
die Nummer 5, soweit dies für behördliche Maßnahmen zur Suche, Bergung oder Beseitigung von Kampfmitteln im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist,
8.
die Nummern 5, 13 und 16 für die Unterhaltung der Trinkwasserbrunnen und die Beprobung und Unterhaltung der Grundwassermessstellen,
9.
die Nummer 8 für Hütehunde im Rahmen der Schafbeweidung,
10.
die Nummer 14 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
11.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 11 und 14 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen. Dies gilt für
1.
Nummer 1 für die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen wild lebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
2.
Nummer 2 für das Nachstellen wild lebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
3.
Nummern 5 und 13 für die Unterhaltung öffentlicher Wege und Straßen,
4.
Nummer 16 für Bohrungen und Sondierungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und von geophysikalischen Messungen sowie von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung für altlastverdächtige Flächen,
5.
Nummer 24, wenn auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen erhebliche Ertragsminderungen zu besorgen sind oder eine Artenverarmung abgewendet werden soll.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 61), geändert am 22. November 2005 (HmbGVBl. S. 451), tritt für die in der Anlage 2 rot eingezeichnete Fläche der Gemarkung Hummelsbüttel und soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden außer Kraft.
(2) Die Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Hüsermoor vom 7. Juni 1988 (HmbGVBl. S. 81) und die Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Ohlkuhlenmoor vom 7. Juni 1988 (HmbGVBl. S. 82) werden aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Januar 2008.

Anlage 1

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Anlage 2

Anlage 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Hummelsbütteler Moore
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