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Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe Vom 17. Juni 1997

Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe Vom 17. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2016 (HmbGVBl. S. 381)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe vom 17. Juni 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.01.2004
§ 2 - Schutzzweck01.01.2004
§ 3 - Gebote01.01.2004
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 15. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288), wird verordnet:

§ 1

1)
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Hasselwerder, Finkenwerder-Süd und Francop belegenen Flächen der Alten Süderelbe und des Mühlensandes werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Fußnoten
1)
Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist, den alten Teilarm der Elbe als Teil des Ästuars und im Zusammenhang mit den angrenzenden Westerweiden mit seinen vielgestaltigen Wasserflächen, Uferbereichen und ehemaligen Vorlandflächen aus Augehölzen, Feuchtfluren und extensiv genutztem Grünland zu erhalten und unter dem Einfluss der Tide und ihrer natürlichen Dynamik zu entwickeln, und zwar als Lebensstätte für darauf angewiesene, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
(2) Zweck des Schutzes ist insbesondere,
1.
die Vielgestaltigkeit der Gewässer- und Ufermorphologie mit wechselnden Wassertiefen zu erhalten und zu entwickeln und
2.
tidebeeinflusste Süßwasserbiotope als weltweit einzigartige Lebensräume bestehend aus Flachwasserzonen, Süßwasserwatten mit Prielen sowie Tideröhrichten aus Simsen- und Schilfröhrichten oder Seggenriedern als Lebensraum zum Beispiel für Wasser-, Röhricht- und Watvögel und deren Nahrungsgrundlage sowie für ausschließlich im Süßwasser-Tidebereich vorkommende Arten und Sippen wie die Wibels-Schmiele oder der Schierlings-Wasserfenchel zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
brachfallende Flächen bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten Süderelbe zu mähen,
2.
Kopfbäume mindestens alle fünf Jahre zu schneiden,
3.
für die Frostschutzberegnung der Obstbaumkulturen den Wasserstand der Alten Süderelbe bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten Süderelbe ab dem 25. Februar eines jeden Jahres zum Schutz der Wiesenvögel um die für das jeweilige Frühjahr benötigte Höhe anzuheben,
4.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu entfernen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Die Sicherung von Gewässern oder Gräben durch Einzäunung oder andere Maßnahmen sowie deren Entwicklung durch Maßnahmen wie Räumung und Entschlammung,
2.
die Beseitigung von Verunreinigungen und Ablagerungen in der Landschaft,
3.
die Ergänzung von Fehlstellen des alten Sommerdeiches.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureissen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5.
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
zu reiten,
7.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
8.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
9.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
die Jagd auszuüben,
11.
außerhalb dafür vorgesehener Stellen zu angeln oder sonst Fische zu fangen,
12.
in den Gewässern zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
13.
zu zelten oder zu lagern,
14.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
15.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
16.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringung von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
das Gelände durch Abfälle, Bauschutt, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
20.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen sowie mineralische Düngemittel oder Gülle auszubringen,
21.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
22.
den Wasserhaushalt oder die Kulturart zu verändern,
23.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
Die Nummern 1 bis 5, 7, 8, 11, 14 bis 23 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere für solche im Zusammenhang mit der Öffnung der Alten Süderelbe im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 15, 23 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit Einfriedigungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 16 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Nummer 22 bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten Süderelbe für eine Veränderung des Wasserhaushaltes im Rahmen der obstbaulichen Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 2, 4 und 10 für die Wahrnehmung des Jagdschutzes auf wildernde Hunde und Katzen sowie bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten Süderelbe für die Einzeljagd auf Bisam, Haarwild und Fasan in der Zeit vom 16. Juli bis zum 14. März eines jeden Jahres,
4.
die Nummer 9 für das Mitführen von Hunden auf dem Wanderweg im Norden des Flurstückes 467 der Gemarkung Hasselwerder sowie für das Mitnehmen von Blindenhunden oder sonstiges Mitführen von jagdlich brauchbaren Hunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bis zur Öffnung der Alten Süderelbe,
5.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 15, 17 und 18 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, ausgenommen die Wasserfläche der Alten Süderelbe bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten Süderelbe, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
6.
die Nummern 4, 5, 7, 16 und 23 für das Errichten von baulichen Anlagen zur Erneuerung oder Instandsetzung von hydrologischen Messeinrichtungen sowie das Betreiben dieser Einrichtungen,
7.
die Nummer 19 für das Ableiten von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, soweit es nicht zusätzlich belastet ist,
8.
die Nummer 23 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
9.
die Nummern 1 bis 5, 15 und 23 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 21 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die Verordnung zur Sicherstellung von Flächen des künftigen Naturschutzgebietes Finkenwerder Süderelbe vom 27. August 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217) tritt außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. Juni 1997.

Anlage

Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe
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