DieReitNatSchGebV HA 2011
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Reit Vom 7. Juni 2011

Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Reit Vom 7. Juni 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 407)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Reit vom 7. Juni 201115.06.2011
Eingangsformel15.06.2011
§ 1 - Naturschutzgebiet17.09.2016
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote15.06.2011
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten15.06.2011
§ 6 - Außerkrafttreten15.06.2011
Anlage15.06.2011
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Allermöhe und Reitbrook belegenen Flächen Die Reit, Die Hohe und Kleiner Brook sowie daran angrenzende Bereiche werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Die Reit“ sind, sind in der Naturschutzkarte rot umrandet gekennzeichnet. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutzgebiet) „Die Reit“ sind, sind in der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, den charakteristischen Komplex aus großen Röhrichtflächen, Weidengebüschen, Feuchtwäldern, Kleingewässern und Teichen mit der durch Grünlandnutzung geprägten Kulturlandschaft am Zusammenfluss von Dove und Gose Elbe einschließlich ihrer Böden mit deren natürlichen Funktionen und Archivfunktionen für die auf diese Lebensräume angewiesenen seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu gehören insbesondere Vogelarten der Röhrichte, offener Wasserflächen und des Grünlandes sowie Amphibien-, Libellen- und Pflanzenarten der Feuchtlebensräume.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,
2.
der Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, Bruchwäldern, Weidengebüschen, Schilfröhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
3.
der Population der Zierlichen Tellerschnecke mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus sonnenexponierten, stehenden Gewässern mit sauerstoffhaltigen, lehmigen oder erdigen Sedimenten geringer organischer Auflage, hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen sowie schonender Gewässerunterhaltung und geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
4.
der Population des Steinbeißers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus stehenden Gewässern mit sandigen oder schlammigen Sedimenten, ausreichender Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5.
der Population des Bitterlings mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus stehenden Gewässern mit ausreichenden Großmuschel- und Wasserpflanzenbeständen, sauerstoffhaltigen Sedimenten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
6.
der Population des Fischotters mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken in und entlang der Gewässer, natürlichen und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet,
7.
der Population des Bibers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit natürlichen und störungsarmen, von strukturreichen Gehölzbeständen, insbesondere aus heimischen Weiden und Pappeln, gesäumten Gewässer- und Uferabschnitte ausreichender Breite und Länge sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
der Population der Rohrweihe als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in Verbindung mit größeren Wasserflächen,
2.
der Population des Blaukehlchens als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus Feuchtgebüschen in Gewässernähe, Schilfbeständen und Hochstaudensäumen,
3.
der Population des Tüpfelsumpfhuhns als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus flach überschwemmten Röhrichten sowie Seggen- und Binsenflächen,
4.
der Population der Rohrdommel als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in stehendem Wasser
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des HmbBNatSchAG, in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
2.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und besucherlenkende Maßnahmen durchzuführen,
3.
nicht mehr genutzte bauliche Anlagen zu beseitigen,
4.
die Böden in ihrem natürlichen Zustand und Horizontaufbau zu belassen und ihre natürlichen standorttypischen Funktionen zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
5.
die Jagd auszuüben ausgenommen die Jagd auf dem Jagdrecht unterliegende Gänse auf dem Kleinen Brook,
6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
7.
das Gebiet außerhalb für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Fahrwege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
außerhalb der Straße Reitdeich zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,
9.
Hunde oder Katzen außerhalb des Hausgrundstückes auf dem Flurstück 1186 der Gemarkung Reitbrook auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
11.
in den Gewässern zu baden oder zu tauchen, auf den Gewässern zu surfen oder zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten und zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
13.
brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
14.
zu zelten oder zu lagern,
15.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
16.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
17.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
18.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,
22.
das Grünland in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres maschinell zu bearbeiten (Walzen, Schleppen, Mähen, Düngen),
23.
das Weidevieh auf die Fläche des Kleinen Brooks westlich des Flurstücks 111 und der östlichen Hälfte des Flurstücks 110 der Gemarkung Reitbrook vor dem 25. Mai eines jeden Jahres aufzutreiben,
24.
Düngemittel aller Art oder Gülle auszubringen oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden ausgenommen auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Kleinen Brooks mit den Flurstücken 24, 82, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119, 120, 122, 123, 124, 126, 942, 1051, 1052 und auf den weiteren Flurstücken 68, 1167 und 1168 der Gemarkung Reitbrook im Rahmen der guten fachlichen Praxis,
25.
die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in Ackerflächen umzuwandeln,
26.
die Grasnarbe des Grünlandes umzubrechen,
27.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,
28.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
29.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 10 bis 13, 15, 17, 19 bis 26 und 29 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde und der wissenschaftlichen Forschung sowie die Nummer 4 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 17 für die Errichtung von Informations- oder Naturerlebniseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit Einfriedigungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 17, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 14, 15, 20, 24 und 25 sowie, soweit Gartenabfälle kompostiert werden, die Nummer 16 und, soweit Einfriedigungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die übliche Hausgartennutzung auf dem Flurstück 1186 der Gemarkung Reitbrook,
5.
die Nummern 1, 2, 5 und 6 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1944), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
6.
die Nummern 6, 7 und 14 für Sportveranstaltungen auf der Regattastrecke des Wassersportzentrums Hamburg-Allermöhe entlang des Wanderwegs an der Dove Elbe bis zur oberen Böschungskante des Ufers, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen,
8.
die Nummern 1, 2, 6, 7 und 15 für forstwirtschaftliche Maßnahmen zum Erhalt der Feuchtwälder, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie für Verkehrssicherungsmaßnahmen,
9.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 19 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung von den Nummern 22 und 23 auf dem Kleinen Brook für die Bearbeitung des Grünlandes nach dem 1. April eines jeden Jahres und den Auftrieb des Weideviehs vor dem 25. Mai eines jeden Jahres erteilen, sofern es mit dem Wiesenvogelschutz vereinbar ist.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Reit vom 21. August 1973 (HmbGVBl. S. 401) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Allermöhe vom 23. März 1976 (HmbGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Reitbrook vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), treten außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Juni 2011.

Anlage

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