HmbGefahrtierG
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Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG) Vom 21. Mai 2013

Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG) Vom 21. Mai 2013
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 624)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Tierschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren vom 21. Mai 2013

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten (Hamburgisches Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierG) vom 21. Mai 201301.10.2013
§ 1 - [Verbot der Haltung]01.10.2013
§ 2 - [Genehmigung]24.09.2016
§ 3 - [Maßnahmen zur Gefahrenabwehr]01.10.2013
§ 4 - [Ordnungswidrigkeiten]24.09.2016

§ 1 [Verbot der Haltung]

(1) Die nichtgewerbliche Anschaffung und Haltung von gefährlichen Tieren zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken ist vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 2 verboten. Als gefährliche Tiere gelten Tiere solcher Arten, die auf Grund ihrer Körperkräfte, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.
(2) Unabhängig vom Alter des betreffenden Tieres sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit in der Regel jeweils die Eigenschaften des Tieres im erwachsenen Zustand heranzuziehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gefährliche Tierarten im Sinne von Absatz 1 zu bestimmen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht unter eine bestimmte Art fällt.
(3) Andere gesetzliche Vorschriften, die das Halten von Tieren im Sinne des Absatzes 1 regeln, bleiben unberührt.

§ 2 [Genehmigung]

Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Haltung gefährlicher Tiere, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere nachweist und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Voraussetzungen für die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen festzulegen. Insbesondere kann er bestimmen, dass bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für Einrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, einzuhalten sind.

§ 3 [Maßnahmen zur Gefahrenabwehr]

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz ergreift die zuständige Behörde die nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 409, 433), in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Genehmigung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung sind gebührenpflichtig. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 4 [Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier ohne Genehmigung anschafft oder hält,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Redaktionelle Hinweise

Diese Norm enthält mindestens eine nichtamtliche Überschrift.
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