SpielhWeiterbetrErlVO
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Verordnung zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung - SpielhWeiterbetrErlVO) Vom 20. September 2016

Verordnung zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung - SpielhWeiterbetrErlVO) Vom 20. September 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zu Verfahren über die Erteilung von Erlaubnissen zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Spielhallen-Weiterbetriebserlaubnisverordnung - SpielhWeiterbetrErlVO) vom 20. September 201628.09.2016
Eingangsformel28.09.2016
§ 1 - Regelungsbereich28.09.2016
§ 2 - Antragsfrist und Ausschlusstermin28.09.2016
§ 3 - Verfahren nach Ablauf der Antragsfrist und Ausschlussfrist28.09.2016
§ 4 - Notwendige Antragsunterlagen28.09.2016
§ 5 - Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Alters eines Spielhallenstandorts28.09.2016
§ 6 - Geeignete Unterlagen zum Nachweis einer unbilligen Härte28.09.2016
Auf Grund von § 9 Absatz 6 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

Für die Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG für den Weiterbetrieb eines Bestandsunternehmens nach § 9 Absatz 6 Satz 1 HmbSpielhG gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2 Antragsfrist und Ausschlusstermin

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 muss einschließlich der notwendigen Unterlagen nach § 4 bei der von der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 HmbSpielhG zuständigen Behörde benannten Dienststelle bis zum 1. Dezember 2016, 12.00 Uhr, eingegangen sein. Der Antrag muss eindeutig erkennen lassen, auf welches Bestandsunternehmen er sich bezieht. Der Antrag soll eine Mitteilung enthalten, ob eine unbillige Härte im Sinne von § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG geltend gemacht wird, und es sollen gegebenenfalls Unterlagen nach § 6 sowie Unterlagen zum Nachweis des Alters des Spielhallenstandortes nach § 5 beigefügt werden.
(2) Anträge, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin oder nicht mit sämtlichen notwendigen Unterlagen nach § 4 eingehen, werden im Verfahren nach § 1 nicht berücksichtigt (Ausschlusstermin).

§ 3 Verfahren nach Ablauf der Antragsfrist und Ausschlussfrist

(1) Die zuständige Behörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller das vorläufige Ergebnis der Antragsprüfung mit. Die Mitteilung nach Satz 1 beinhaltet auch das für die Auswahl nach § 9 Absatz 4 HmbSpielhG relevante Ergebnis der Antragsprüfung bezüglich der Bestandsunternehmen, zu denen das Bestandsunternehmen der Antragstellerin oder des Antragstellers wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 HmbSpielhG oder des Verbundverbots nach § 2 Absatz 2 Satz 1 HmbSpielhG in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Nummer 6 HmbSpielhG unmittelbar oder mittelbar in Konkurrenz steht.
(2) Die zuständige Behörde soll der Antragstellerin oder dem Antragsteller zusammen mit der Mitteilung des vorläufigen Ergebnisses der Antragsprüfung eine Ausschlussfrist setzen, innerhalb der die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Dienststelle nach § 2 Absatz 1 Satz 1 weiteren Sachvortrag vorbringen, eine unbillige Härte im Sinne von § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG geltend machen und diesbezügliche Nachweise, Nachweise zum Alter des eigenen sowie der im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unmittelbar oder mittelbar in Konkurrenz stehenden Bestandsunternehmen beibringen oder vorlegen kann. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt für sämtliche unmittelbar oder mittelbar in Konkurrenz stehenden Bestandsunternehmen und beträgt mindestens einen Monat. Enthält der Vortrag einer Antragstellerin oder eines Antragstellers nach Satz 1 entscheidungserhebliche Tatsachen, zu denen andere davon betroffene Antragstellerinnen und Antragsteller noch nicht Stellung nehmen konnten, wird ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen; die zuständige Behörde soll hierfür eine Frist im Sinne des Satzes 1 von mindestens zwei Wochen setzen.

§ 4 Notwendige Antragsunterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller, bei Anträgen juristischer Personen für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
2.
Nachweis über die Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller, bei Anträgen juristischer Personen zudem für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
3.
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bei juristischen Personen,
4.
Bescheinigung in Steuersachen des allgemeinen Finanzamtes für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller; bei Anträgen juristischer Personen zudem für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
5.
Bescheinigung in Steuersachen hinsichtlich der Spielvergnügungsteuer des Finanzamtes für Verkehrssteuern und Grundbesitz oder einer entsprechenden Dienststelle für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller; bei Anträgen juristischer Personen zudem für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
6.
Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepasses mit Meldebescheinigung für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller; bei Anträgen juristischer Personen für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
7.
Sachkundenachweis nach § 2 Absatz 5 Nummer 5 HmbSpielhG, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller; bei Anträgen juristischer Personen für jede gesetzliche Vertreterin und jeden gesetzlichen Vertreter,
8.
Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die zum Spielbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten,
9.
Kopie der Baugenehmigung einschließlich Lageplan beziehungsweise Grundriss über die zum Spielbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten mit Quadratmeterangabe der dem Spielbetrieb dienenden Grundfläche.
(2) Bei weiteren Anträgen derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis im selben Bezirksamtsbereich kann auf die bereits eingereichten Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 7 verwiesen werden. Die Nachweise nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 müssen nach dem 31. Juli 2016 beantragt worden sein.

§ 5 Geeignete Unterlagen zum Nachweis des Alters eines Spielhallenstandorts

Unterlagen, die zum Beweis des Alters eines Spielhallenstandorts im Sinne von § 9 Absätze 4 und 5 HmbSpielhG dienen können, sind insbesondere:
1.
Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige bezüglich des Betriebs einer Spielhalle an dem Standort,
2.
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle für diesen Standort,
3.
Bauabnahme bezüglich der Nutzung der Räume zum Zweck des Betriebs als Spielhalle,
4.
Baugenehmigung bezüglich Bau, Umbau oder Nutzung der Räume zum Zwecks des Betriebs als Spielhalle,
5.
Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Räume zum Betrieb einer Spielhalle,
6.
Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Absatz 3 der Gewerbeordnung für den Ort der Spielhalle,
7.
Steuerbescheinigungen über den Spielhallenbetrieb oder die Spielgerätesteuer.

§ 6 Geeignete Unterlagen zum Nachweis einer unbilligen Härte

Wird eine unbillige Härte im Sinne von § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG geltend gemacht, sind geeignete Unterlagen zu deren Nachweis insbesondere:
1.
Unterlagen über Vermögensdispositionen im Zusammenhang mit der Spielhalle wie zum Beispiel Kredite, Kaufverträge, Pachtverträge, Leasingverträge, Mietvertrag für die Spielhalle, Rechnungen für Renovierungs- und Umbaukosten,
2.
Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben seit der Investition wie zum Beispiel Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbücher, Steuerbescheide,
3.
Unterlagen über Abschreibungen seit der Investition mit Hinweis auf die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen jeweilig zugrunde gelegten Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Abschreibung für Abnutzung),
4.
Unterlagen über wirtschaftliche Folgen der Schließung der Spielhalle für die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise den Erlaubnisinhaber wie zum Beispiel Darlegung der Vermögenssituation, der rechtlichen und tatsächlichen Abhängigkeiten, der Abschreibungsmöglichkeiten bei Verlusten, Umnutzungsmöglichkeiten.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Unterlagen und die tatsächliche Situation des Betriebs durch andere Dienststellen oder eine geeignete Prüferin bzw. einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen und die Auslagen hierfür bei der jeweiligen Antragstellerin oder dem jeweiligen Antragsteller zu erheben. Die Prüferin bzw. der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. September 2016.
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