AllermWNatSchGebV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Allermöher Wiesen Vom 10. Januar 2017

Verordnung über das Naturschutzgebiet Allermöher Wiesen Vom 10. Januar 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Allermöher Wiesen vom 10. Januar 201718.01.2017
Eingangsformel18.01.2017
§ 1 - Naturschutzgebiet18.01.2017
§ 2 - Schutzzweck18.01.2017
§ 3 - Gebote18.01.2017
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen18.01.2017
§ 5 - Verbote18.01.2017
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten18.01.2017
Anlage18.01.2017
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Allermöhe und Billwerder belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist es,
1.
die von einer Grünlandnutzung geprägte, weiträumige und offene Kulturlandschaft der Allermöher Marsch mit ihrem engmaschigen Netz wertvoller Gräben und ihren feuchten und nassen Wiesen und Weiden mit Kleingewässern als Lebensstätten für die dort beheimateten seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen; hierzu gehören insbesondere am Boden brütende Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Kiebitz, Rotschenkel und Bekassine, Amphibien wie Moor- und Laubfrosch, Libellen wie Grüne Mosaikjungfer, Früher Schilfjäger, Keilflecklibelle und Gefleckte Smaragdlibelle sowie die Pflanzenarten Sumpfdotterblume, Wiesenraute und Kuckucks-Lichtnelke,
2.
den Alten Billwerder Bahndamm mit seinen Trockenlebensräumen als Lebensstätten für die dort beheimateten seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen; hierzu gehören insbesondere Zauneidechse und Haselmaus, Tagfalter, Heuschrecken, Wildbienen und Wespen sowie die Pflanzenarten Karthäuser-Nelke, Fieder-Zwenke, Wiesenhafer und Aufrechte Trespe.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die Trockenrasen von aufkommendem Gehölzbewuchs freizuhalten, zu pflegen und zu erweitern,
2.
standortfremde Pflanzenarten wie Japanischen Staudenknöterich zu entfernen,
3.
den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung und Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland gewährleistet ist,
4.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und besucherlenkende Maßnahmen durchzuführen,
6.
private gärtnerische Nutzungen oder Tierhaltungen durch Kündigung der Pachtverträge zu beenden und private bauliche Anlagen insbesondere am Luxgraben spätestens bis zum 31. Dezember 2017 zu beseitigen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
das Entfernen standortfremder Pflanzenarten,
2.
die Pflege und Offenhaltung von artenreichem Grünland, der Gräben und der Trockenrasen.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere, Pflanzen oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen oder die Gewässer auf andere Art und Weise zu verunreinigen oder zu beeinträchtigen,
5.
die Jagd auszuüben, ausgenommen die Jagd auf Fuchs, Marderhund, Waschbär und Schwarzwild in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar des Folgejahres,
6.
das Gebiet außerhalb des Weges auf dem Alten Billwerder Bahndamm zu betreten oder mit dem Fahrrad zu befahren oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
7.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,
9.
Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
11.
in den Gewässern zu baden oder zu tauchen oder zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
13.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurück zu lassen,
14.
zu zelten oder zu lagern,
15.
die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
16.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
17.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Kabeltrassen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege, Beleuchtungen oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
18.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,
22.
Beetgräben in der Zeit vom 1. April bis 31. August zu unterhalten,
23.
mineralischen Stickstoffdünger oder Gülle auszubringen oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
24.
die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in Ackerflächen umzuwandeln,
25.
die Grasnarbe des Grünlandes umzubrechen oder durch Überweidung zu zerstören,
26.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,
27.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
28.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 7, 10 bis 13, 15, 17, 19 bis 25 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit bestehende Einfriedungen oder Tränken unterhalten werden, die Nummer 17 für die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis,
4.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 9 und 15 im Rahmen der zugelassenen Ausübung der Jagd, für die Ausübung der Jagd auf Rehwild zur Vermeidung von Schäden durch Verkehrsunfälle in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar des Folgejahres, für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
5.
die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
6.
die Nummern 1, 2, 6, 7 und 15 für Verkehrssicherungsmaßnahmen, die mit der für Naturschutz zuständigen Behörde abgestimmt sind,
7.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 19 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 23 kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Januar 2017.

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht