GAP-ReformVO
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Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) Vom 31. Januar 2017

Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) Vom 31. Januar 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) vom 31. Januar 201704.02.2017
Eingangsformel04.02.2017
§ 1 - Flächenidentifizierungssystem04.02.2017
§ 2 - Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle, Mindestgröße04.02.2017
§ 3 - Landschaftselemente04.02.2017
§ 4 - Feststellung des Dauergrünlandanteiles04.02.2017
§ 5 - Umbruch von Dauergrünland04.02.2017
§ 6 - Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen, Unterrichtung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers04.02.2017
§ 7 - Außerkrafttreten04.02.2017
Anlage04.02.2017
Auf Grund von § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387, 2388), § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), geändert am 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1), wird verordnet:

§ 1 Flächenidentifizierungssystem

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Feldblock.

§ 2 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle, Mindestgröße

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle zusammenhängende
1.
landwirtschaftliche Flächen,
2.
nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU 2013 Nr. L 347 S. 608, 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert am 2. Dezember 2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), anzuwenden ist,
mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen.
(2) Abweichend von § 18 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung wird die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 Hektar festgelegt.

§ 3 Landschaftselemente

Als weitere Landschaftselemente, die im Sinne von § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung nicht beseitigt werden dürfen, werden bestimmt:
Gräben mit einer maximalen Breite von 6 Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken.

§ 4 Feststellung des Dauergrünlandanteiles

(1) Wird auf Basis der von den Betriebsinhabern zum 15. Mai eines Jahres im Sammelantrag nach § 7 Absatz 3 der InVeKoS-Verordnung anzugebenden Flächen festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der gemeinsamen fördertechnischen Region Schleswig- Holstein/Hamburg bezogen auf das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 benannte Referenzjahr um mehr als 5 vom Hundert (v. H.) verringert hat, wird dies von der für Direktzahlungen zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben.
(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend Absatz 1 ermittelt, dass der Rückgang des Dauergrünlandanteils unter 5 v. H. liegt, wird diese Feststellung ebenfalls von der in Absatz 1 genannten Behörde öffentlich bekannt gegeben. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag tritt das Umbruchverbot nach § 5 außer Kraft.

§ 5 Umbruch von Dauergrünland

(1) Ab dem ersten, der Bekanntmachung der in § 4 Absatz 1 genannten Feststellung folgenden Tag dürfen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragen, auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegene Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen nicht umbrechen. Satz 1 gilt nicht bei einer umweltverträglichen Aufforstung von Grünland auf Grund einer Erstaufforstungsgenehmigung gemäß § 5 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484); die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen und schnellwüchsigen Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umbruch im Sinne dieser Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Umbrechen von Dauergrünland genehmigen. Die umgebrochene Fläche ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu ersetzen. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung zu erfolgen. Liegt die für den Umbruch vorgesehene Fläche innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 93), muss sich das neu angelegte Dauergrünland innerhalb des betroffenen Gebietes des Netzes „Natura-2000“ befinden. Umbruchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Erfolgt die Genehmigung auf Grund betriebsbedingter baulicher Maßnahmen, kann die Ersetzung des umgebrochenen Dauergrünlands durch Ausgleich und Ersatz im Sinne der §§ 13 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), in Verbindung mit § 6 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), erfolgen.
(4) Das neu angelegte Dauergrünland kann sich auch auf Flächen, die nicht durch den Antragsteller bewirtschaftet werden, befinden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, dass diese Fläche nicht umgebrochen wird.
(5) Vorgesehene Maßnahmen in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), oder der Richtlinie 92/43/EWG oder in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Eingriffe und deren Ausgleich und Ersatz gemäß §§ 13 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn im Zusammenhang mit Planfeststellungen im Rahmen von Infrastrukturvorhaben eine bisherige Dauerkulturfläche (zum Beispiel Obstbaufläche) in einem Verhältnis auf Dauergrünland verlagert werden muss, das sich aus den Verträgen ergibt, die zur Umsetzung hierfür notwendiger Tausche mit im öffentlichen Besitz befindlichen Flächen erforderlich sind.
(6) Wechselt der Besitz einer nach Absatz 2 oder 4 neu angelegten Dauergrünlandfläche, ist die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer verpflichtet, die neue Besitzerin oder den neuen Besitzer auf die Verpflichtung hinzuweisen, dass das neu angelegte Dauergrünland fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland zu belassen ist.
(7) Soweit die zuständige Behörde Antragsmuster oder -vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

§ 6 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen, Unterrichtung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik.
(2) Die Unterrichtung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes, die aufgrund der Methodik als erosionsgefährdet anzusehen sind, erfolgt feldblockbezogen jährlich bis spätestens zum 31. März auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein. Diese Informationen können auch während der Dienstzeiten in der für die Abwicklung der Agarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eingesehen werden. Zusätzlich erfolgen Informationen über die erosionsgefährdeten Ackerflächen jährlich im Zuge des Antragsverfahrens für die Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen beziehungsweise Direktzahlungen.

§ 7 Außerkrafttreten

Die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 539) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats.
Hamburg, den 31. Januar 2017.

Anlage

(1) Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wasser erfolgt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
(2) Die Ermittlung und Festlegung der Erosionsgefährdungsklasse Wind erfolgt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sowie Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
(3) Sobald eine Erosionsgefährdung eines Feldblocks durch die zuständige Behörde ermittelt wird, wird diese in dem aufgrund des EG-Direktzahlungen-Staatsvertrages vom 1. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 180) vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein geführten elektronischen Referenzsystem erfasst und ist im Internet abrufbar.
(4) Ein Feldblock kann gleichzeitig ein Gebiet der Erosionsgefährdung durch Wasser und durch Wind sein.
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