Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer Vom 9. April 1990
Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer Vom 9. April 1990
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43)1) |
Fußnoten
1)
[Artikel 2 des Änderungsgesetzes lautet: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Nationalpark | 25.02.2017 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 25.02.2017 |
§ 3 - Schutzzonen | 01.01.2004 |
§ 4 - Gebote | 01.01.2004 |
§ 5 - Verbote | 25.02.2017 |
§ 6 - Entschädigung | 01.06.2010 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeit | 25.02.2017 |
§ 8 - Einziehung, Ausgleich bei Zuwiderhandlungen | 01.06.2010 |
§ 9 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Anlage | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
1)
Nationalpark
(1) Das in der anliegenden Karte rot oder rotweiß gestreifte oder grün eingezeichnete Gebiet der hamburgischen Exklave Neuwerk wird zum Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer erklärt.
(2) Der Nationalpark umfasst das Neuwerker Watt mit seinen Sänden, Platen und Prielsystemen, bestehend aus dem Scharhörner Watt, dem Neuwerker Inselwatt, dem Sahlenburger Watt und dem Kleinen Vogelsand sowie die Inseln Neuwerk, Nigehörn und Scharhörn. Die Grenze des Nationalparks entspricht mit Ausnahme der seewärtigen Grenze der Begrenzung der hamburgischen Exklave Neuwerk. Seewärts verläuft die Grenze beginnend im Westen der 3-Seemeilen-Grenze folgend bis zur Südseite der tiefen Rinne der Außenelbe und von dort entlang der Rinne, bis sie auf die Grenze der Exklave trifft. Die Eckpunkte der Nationalparkfläche sind durch die in der anliegenden Karte angeführten Koordinaten im World Geodetic System 1984 (WGS-84) bestimmt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Hamburgisches Wattenmeer“ und des Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-Vogelschutzgebiet) „Hamburgisches Wattenmeer“.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist, das Wattenmeer einschließlich der Insel Neuwerk sowie der Düneninseln Scharhörn und Nigehörn in seiner Ganzheit und seiner natürlichen Dynamik um seiner selbst willen und als Lebensstätte der auf diesen einmaligen Lebensraum Watt angewiesenen Arten und der zwischen diesen Arten bestehenden Lebensgemeinschaften zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zudem ist die großflächige und ungestörte, zwischen den Mündungstrichtern von Elbe und Weser belegene Naturlandschaft für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung.
(2) Insbesondere sind Sand- und Schlickwatten, Priele, Sande, Platen sowie Dünen und die diese Landschaftsteile untereinander verbindende, ungestörte und natürliche Entwicklungsdynamik zu erhalten. Weiter ist die ursprüngliche Dünen- und Salzvegetation zu schützen und, sofern erforderlich, zu entwickeln. Schließlich sind für die auf den Lebensraum Watt angewiesenen Arten als Lebensstätten insbesondere die geeigneten Fischlaich- und Fischaufzuchtgebiete, die Liege- und Aufzuchtplätze der Seehunde auf der Robbenplate, dem Wittsand und dem Bakenloch, die Brut- und Rastplätze der Seeschwalben auf Neuwerk, Nigehörn und Scharhörn, die Brut- und Rastplätze sowie Nahrungsgebiete der verschiedenen Wattvogelarten und die Mauserplätze der Brandente zu erhalten.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
der Population der Sumpfohreule als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brut- und Aufzuchtgebiet
genutzten Lebensstätten aus Dünen,
2.
der Population der Ringelgans mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Wattflächen sowie Salzwiesen, Salzweiden und landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen,
3.
der Population der Weißwangengans als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Wattflächen sowie Salzwiesen, Salzweiden und landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen,
4.
der Population des Sanderlings, Alpenstrandläufers und Knutts mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen,
5.
der Population des Sandregenpfeifers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brut- und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen,
6.
der Population des Wanderfalken als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brut- und Aufzuchtgebiet genutzten Lebensstätten aus terrestrischen Lebensräumen,
7.
der Population des Austernfischers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brut-, Aufzucht- und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen,
8.
der Population der Pfuhlschnepfe und des Goldregenpfeifers als europäisch besonders zu schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen,
9.
der Population des Großen Brachvogels und Kiebitzregenpfeifers mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebieten genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen,
10.
der Population des Säbelschnäblers, der Zwergseeschwalbe, Flussseeschwalbe, Küstenseeschwalbe und Brandseeschwalbe als europäisch besonders zu schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brut-, Aufzucht- und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen,
11.
der Population der Brandgans mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brut-, Aufzucht-, Mauser- und Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Salzwiesen, Wattflächen, Strandflächen, Dünen und Spülsäumen sowie landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen
zu erhalten und zu entwickeln.
(4) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Schlick-, Sand- und Mischwatt“ als natürliche, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägte, von Prielen durchzogene Wattflächen mit typischer Sedimentverteilung und -zufuhr sowie naturnah ausgebildeter Oxydationsschicht, Hydrologie und Morphologie, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische, Vögel und Meeressäuger,
2.
des prioritären Lebensraumtyps „Lagunen“ als natürlicher, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägter Strandsee mit episodischem Meerwassereinfluss sowie typischer Gewässerstruktur und Vegetationszonierung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
3.
des Lebensraumtyps „Meeresarme und -buchten“ als natürlicher, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägter Lebensraumkomplex aus Flachwasserzonen, Sandbänken und Wattflächen mit typischen Sedimentstrukturen, Hydrologie und Morphologie, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische, Vögel und Meeressäuger,
4.
des Lebensraumtyps „Einjährige Spülsäume“ als natürliche, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägte, von einjährigen Pflanzen besiedelte Spülsäume mit typischer Struktur und Vegetationsausbildung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer,
5.
des Lebensraumtyps „Quellerwatt“ als natürliches, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägtes, von Prielen durchzogenes Quellerwatt auf sandigen und schlickigen Böden mit strukturreichem Relief, Verzahnung zur unteren Salzwiese und ungehinderter Überflutungsdynamik, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Vögel,
6.
des Lebensraumtyps „Schlickgrasbestände“ als von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägtes, von Schlickgras besiedeltes und von Prielen durchzogenes Schlick- und Mischwatt mit natürlichem Relief und ungehinderter Überflutungsdynamik, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
7.
des Lebensraumtyps „Atlantische Salzwiesen“ als von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägtes, regelmäßig überflutetes und von Prielen durchzogenes Salzgrünland mit natürlichem Relief und typischer, vollständiger Vegetationszonierung und -struktur, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer und Vögel,
8.
des Lebensraumtyps „Primärdünen“ als natürliche, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägte und von lückigen Grasfluren bewachsene Vordünen mit strukturreichem Sandrelief, typischer Bodenentwicklung, ausreichender Dünenneubildung sowie vollständiger Vegetationszonierung und ungestörter Sukzession, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Vögel,
9.
des Lebensraumtyps „Weißdünen mit Strandhafer“ als natürliche, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägte Weißdünen mit strukturreicher Höhen- und Flächenentwicklung, typischer Bodenentwicklung, ausreichender Dünenneubildung durch vorgelagerte, unbefestigte Sandflächen sowie vollständiger Vegetationszonierung und ungestörter Sukzession, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Vögel,
10.
des prioritären Lebensraumtyps „Graudünen mit krautiger Vegetation“ als natürliche, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägte, gehölzarme Graudünen mit strukturreicher Höhen- und Flächenentwicklung, typischer Bodenentwicklung, ausreichender Dünenneubildung sowie vollständiger Vegetationszonierung und ungestörter Sukzession, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler und Vögel,
11.
des Lebensraumtyps „Feuchte Dünentäler“ als natürliche, von den dynamischen Prozessen der Nordsee geprägte, feuchte Mulden und Täler in Sanddünenkomplexen mit strukturreichem Relief, ausreichender Dünenneubildung sowie typischer Vegetationsabfolge mit Stillgewässern, Röhrichten und Weidengebüschen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
12.
der Population des Seehunds und der Kegelrobbe mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus marinen Tief- und Flachwasserzonen sowie als Liege- und Wurfplätze genutzten Sandbänken und -stränden mit geringer Störung, Verlärmung und Umweltbelastung als Nahrungs-, Wanderungs- und Fortpflanzungsgebiet,
13.
der Population des Schweinswals mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus marinen Tief- und Flachwasserzonen mit störungsarmen Bereichen sowie geringer Umweltbelastung als Nahrungs-, Wanderungs- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln.
(5) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 4 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 Schutzzonen
(1) Das Gebiet des Nationalparks unterteilt sich in zwei Schutzzonen, die Zone I und die Zone II.
(2)
1
Die Zone I umfasst die in der anliegenden Karte rot oder rot-weiß gestreift dargestellten Flächen; zur Zone II gehören die übrigen Flächen des Nationalparks.
2
Die Zone II ist in der anliegenden Karte grün dargestellt und umfasst folgende Bereiche:
1.
den eingedeichten Inselkern Neuwerks einschließlich des Vorlandes westlich einer gedachten geraden Linie zwischen dem Brack am Nordhamm und dem Ostufer des Nordhafens,
2.
die außendeichs belegene Fläche südlich, westlich und nördlich der Insel Neuwerk, deren Grenze wie folgt verläuft:
Vom Punkt: Inselfuß/Südbühne 1300 m in gerader Linie in südlicher Richtung, nach Westen und Norden schwenkend in 1300 m Abstand vom Inselfuß zum seewärtigen Punkt nördlich des Bracks am Nordhamm und von dort in südlicher Richtung in gerader Linie auf den Inselfuß,
3.
die Fläche zwischen der Küstenlinie und dem Priel Sahlenburger Loch.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grenzen zwischen den Zonen I und II geringfügig zu verändern, wenn sich die natürlichen Gegebenheiten ändern und der mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Gebote
Im Nationalpark ist es geboten,
1.
auf Platen und im Vorland Neuwerks die natürliche Entwicklung von Salzvegetation zu fördern,
2.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten des Wattenmeeres durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch verstärkte Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen zu erhalten und zu fördern.
§ 5 Verbote
(1) Im Nationalpark ist es verboten,
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd oder die Fischerei einschließlich der Krabben- und Muschelfischerei auszuüben,
3 a.
zu angeln oder sonst Fische oder Krabben zu fangen sowie Muscheln zu sammeln,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
die gekennzeichneten Teilflächen des in der Zone II belegenen Teils des nördlichen Vorlandes Neuwerks in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zu betreten,
5 a.
Hunde oder Katzen außerhalb der Hofstellen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
5 b.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen zu lassen sowie auf den Gewässern, mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, mit Kite-Surfbrettern zu fahren oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
6.
außerhalb den in der Zone II dafür bestimmten Stellen zu zelten oder zu lagern oder Campingwagen aufzustellen,
7.
das Gebiet durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
8.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
9.
Einfriedungen zu errichten oder zu verändern,
10.
die Kulturart zu verändern, insbesondere Dauergrünland umzubrechen,
11.
Bäume, Gehölze oder Hecken völlig oder teilweise zu beseitigen,
12.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen,
13.
Aufschüttungen, Aufspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
14.
Wasserflächen oder die Gestalt der Gewässer, insbesondere der Priele oder Bracks und ihrer Ufer oder die Watten durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern, zu beseitigen oder die Gewässer auszutrocknen,
15.
Bodenschätze oder Bodenbestandteile abzubauen oder Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
16.
Gegenstände wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
17.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
18.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen.
(2) Darüber hinaus ist es in der Zone I verboten,
1.
die Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
2.
auf den Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wattenwege und im Vorland zu reiten,
3.
die Flächen außerhalb der gekennzeichneten Wattenwege und das Vorland mit Landfahrzeugen jeglicher Art oder mit Amphibien- oder Luftkissenfahrzeugen zu befahren,
4.
das Watt von Wasserfahrzeugen aus zu betreten,
5.
(gestrichen)
6.
(gestrichen)
7.
zu baden,
8.
(gestrichen)
9.
das Vorland in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres überhaupt und in der übrigen Zeit eines jeden Jahres mit mehr als zwei Rindern oder einem Pferd oder sechs Schafen je Hektar zu beweiden,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
11.
Lahnungsfelder zum Zwecke der Vorlandgewinnung anzulegen.
(3) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 gelten nicht
1.
die Nummern 1, 2, 5, 9, 12, 17 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 des Absatzes 1 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf dem eingedeichten Inselkern Neuwerks, die Nummern 1, 2, 5, 17 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 des Absatzes 1 für die ordnungsgemäße Weidenutzung des in der Zone II belegenen
Teils des nördlichen Vorlandes, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 1, 2, 7, 13, 14 und 17 des Absatzes 1 sowie die Nummern 1, 3 und 10 des Absatzes 2 für Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Gewässerunterhaltung im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung und für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie für Maßnahmen des Katastrophenschutzes, der Seenotrettung und der Ölbekämpfung,
3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 5b, 8 bis 14, 16 und 17 des Absatzes 1 sowie die Nummern 1, 3, 4 und 10 des Absatzes 2 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
4.
die Nummern 1, 2, 11 und 13 des Absatzes 1 für die Pflege und Unterhaltung bestehender Grünanlagen und Gärten,
4 a.
die Nummer 1 des Absatzes 1 in der Zone II für das Sammeln von Speisepilzen für den eigenen Bedarf,
5.
die Nummer 2 des Absatzes 1 und die Nummern 1 und 10 des Absatzes 2 für die Bekämpfung von Wanderratten und Schermäusen,
5 a.
die Nummern 3 und 3a des Absatzes 1 für die Krabbenfischerei in den Fahrwassern Elbe-Weser-Wattfahrwasser, Neuwerker Loch und Elbe-Neuwerk-Fahrwasser in einem 100 m breiten Streifen steuerbords der zur Kennzeichnung der Wattfahrwasser ausgebrachten Bezeichnung der Backbordseite oder in einem 100 m breiten Streifen backbords der zur Kennzeichnung der Wattfahrwasser ausgebrachten Bezeichnung der Steuerbordseite sowie in dem in der anliegenden Karte rot-weiß gestreift dargestellten Gebiet der Zone I,
5 b.
die Nummer 3 a des Absatzes 1 in der Zone II für das Fangen von Fischen und Speisekrabben sowie das Sammeln von Muscheln für den eigenen Bedarf,
5 c.
die Nummer 5a des Absatzes 1 für Hunde auf dem Hauptdeich der Insel Neuwerk, auf den Wegen binnendeichs sowie für das Baden zwischen den beiden Anlegern auf der Westseite,
5 d.
die Nummer 5 b des Absatzes 1 für Drachen auf dem Deichkörper des Hauptdeiches zwischen dem Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr im Norden westwärts bis zum Bauernhafen im Süden der Insel Neuwerk sowie für Feuerwerkskörper an Silvester auf der Insel Neuwerk,
6.
die Nummern 8 und 9 des Absatzes 1 für die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener und rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen, Wege und Einfriedungen auf dem eingedeichten Inselkern Neuwerks,
7.
die Nummer 13 des Absatzes 1 für die Sandentnahme durch Bewohner Neuwerks in geringen Mengen zum örtlichen
Gebrauch,
8.
die Nummer 15 des Absatzes 1 für Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte an Bodenschätzen sowie sonstige öffentlich-rechtliche Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Untergrundes nach Artikel 3 des Durchführungsabkommens zum »Cuxhaven-Vertrag« vom 14. Juni/7. August 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 285), soweit diese Rechte nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens im Einzelfall im Einvernehmen mit Hamburg eingeräumt werden,
8 a.
die Nummer 18 des Absatzes 1 für Brauchtums- und Lagerfeuer auf den bebauten und den als Zelt- oder Wohnwagenplätzen genehmigten Flurstücken im Binnengroden von Neuwerk sowie zum Abbrennen von Schilf-Mahdgut auf dem Flurstück 125-00117,
9.
die Nummern 1, 2 und 3 des Absatzes 2 für die Erholungsnutzung und Pferdepensionshaltung für die Wattfläche zwischen dem Ostufer des Elbe-Neuwerk-Fahrwassers, der Schutzgebietsgrenze entlang der Stromelbe und einer gedachten geraden Linie zwischen dem neuen Radarturm und der Ost-Bake sowie über diese hinaus,
10.
die Nummern 1 und 4 des Absatzes 2 für die Sportschifffahrt für den Ufersaum entlang des Elbe-Weser-Wattfahrwassers, des Neuwerker Lochs und entlang der Ostseite des Elbe-Neuwerk-Fahrwassers sowie am Scharhörnriff für eine Fläche mit einem Durchmesser von 100 m um den Punkt mit den Koordinaten 53° 57,50 N und 8° 21,70 E.
(4) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen, die die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Hochwasserschutzes, der Schifffahrt, der Ver- und Entsorgung, der Wasserwirtschaft sowie des Wegebaues durchführt.
(5) Das Einvernehmen nach Absatz 3 Nummer 8 darf nur erklärt werden, wenn der Schutzzweck dieses Gesetzes (§ 2) der Rechtsausübung nicht entgegensteht.
§ 6 Entschädigung
Liegen die Voraussetzungen nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung vor, so ist eine angemessene Entschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. § 20 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.
§ 7 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, den Verboten des § 5 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
1.
in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummern 5, 5 a, 6, 9, 16 und 17 sowie Absatz 2 Nummern 1, 2, 7 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro,
2.
in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 4, 5 b, 8, 11 und 12 sowie Absatz 2 Nummern 3, 4 und 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
3.
in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummern 7, 10 und 13 bis 15 sowie Absatz 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 8 Einziehung, Ausgleich bei Zuwiderhandlungen
(1)
1
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2
§ 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(2) Wer den Verboten des § 5 zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der zuständigen Behörde den früheren Zustand wieder herzustellen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder Ersatzzahlungen zu leisten.
§ 9 Schlussbestimmung
Es treten außer Kraft:
1.
die Verordnung zum Landschaftsschutz für die Insel Neuwerk vom 25. Mai 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 189),
2.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuwerker und Scharhörner Watt vom 28. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 329),
3.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Insel Neuwerk/Kleiner Vogelsand vom 28. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 330).
Ausgefertigt Hamburg, den 9. April 1990.
Der Senat
Anlage
Anlage
Anlage zum Gesetz über den
Nationalpark
Hamburgisches Wattenmeer
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