Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe Vom 8. August 2017
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe Vom 8. August 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe vom 8. August 2017 | 19.08.2017 |
Eingangsformel | 19.08.2017 |
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet | 19.08.2017 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 19.08.2017 |
§ 3 - Verbote | 19.08.2017 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 19.08.2017 |
Anlage | 19.08.2017 |
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§ 1 Landschaftsschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Rissen, Blankenese und Dockenhuden sowie Finkenwerder-Süd und Finkenwerder-Nord belegenen Wasserflächen der Elbe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe“.
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG, in der jeweils geltenden Fassung, ist es,
1.
die Population der Finte und des Rapfens mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten sowie Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
2.
die Population des Meerneunauges, Flussneunauges und des Lachses mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen sowie Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke
zu erhalten.
(2) Maßnahmen zur Erreichung dieses Schutzzwecks werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieses Schutzzwecks, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
2.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
3.
das Gewässer durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
4.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
5.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Gewässers oder seiner Watten durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
6.
den Wasserhaushalt zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 3 bis 6 für die planfestgestellte Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe,
3.
die Nummern 1, 3, 5 und 6 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089), im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 645), und im Sinne des § 35 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in den jeweils geltenden Fassungen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit,
4.
die Nummern 1, 3, 5 und 6 für die Umlagerung von Baggergut im Rahmen eines mit der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Gewässerschutz zuständigen Behörde gemeinsam aufgestellten Handlungskonzeptes,
5.
die Nummer 1 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
6.
die Nummern 1, 3 und 5 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, einschließlich im Rahmen der Ausübung des Wassersports, der Seenotrettung, der Kampfmittelbekämpfung, des Katastrophenschutzes, des Denkmalschutzes und der Unfallbekämpfung,
7.
die Nummer 1 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
8.
die Nummer 1 für das Angeln oder die Ausübung der Fischerei, ausgenommen die Entnahme ohne Zurücksetzen von Rapfen, Meerneunauge, Flussneunauge und Lachs sowie ausgenommen die Fischerei mit Fischreusen oder Stellnetzen in der Zeit zwischen dem 15. April und 1. Juni.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2017.
Anlage
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