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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Vom 12. Dezember 2017

    Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Vom 12. Dezember 2017
    *)
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 386)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 12. Dezember 201716.12.2017
    § 116.12.2017
    § 216.12.2017
    § 316.12.2017
    § 416.12.2017

    § 1

    Dem vom 16. März bis 3. April 2017 unterzeichneten Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

    § 2

    Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

    § 3

    Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

    § 4

    Ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies bis zum 1. Februar 2018 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
    1)
    .
    Fußnoten
    1)
    Der Staatsvertrag ist gegenstandslos gemäß Bekanntmachung vom 9. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 15).
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