Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg -) Vom 2. März 1977
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg -) Vom 2. März 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg -) vom 2. März 1977 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2009 |
ERSTER TEIL - Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung | 01.01.2004 |
§ 1 - Zweck und Ziel | 01.01.2004 |
§ 2 - Förderungsgrundsätze | 01.01.2004 |
ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen | 01.01.2004 |
1. Abschnitt - Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung | 01.01.2004 |
§ 3 - Flächensicherung | 01.01.2004 |
§ 4 - Grundstücksbereitstellung | 01.01.2004 |
2. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft | 01.01.2004 |
§ 5 - Träger der Maßnahmen | 01.01.2004 |
§ 6 - Aus- und Fortbildung | 01.01.2004 |
§ 7 - Überbetriebliche Ausbildungsstätten | 01.01.2004 |
§ 8 - Unternehmensberatung | 01.01.2004 |
§ 9 - Forschung für wirtschaftliche Zwecke | 01.01.2004 |
3. Abschnitt - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen | 01.01.2004 |
§ 10 - Finanzierungshilfen | 01.01.2004 |
§ 11 - Rückbürgschaften | 01.01.2004 |
§ 12 - Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen | 01.01.2004 |
4. Abschnitt - Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen | 01.01.2004 |
§ 13 - Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen | 01.01.2004 |
§ 14 - Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung | 01.01.2004 |
§ 15 - (aufgehoben) | 01.03.2006 |
§ 16 - Erschließung ausländischer Märkte | 01.01.2004 |
DRITTER TEIL - Ausführungs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 17 - Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe | 01.01.2004 |
§ 18 - Haushaltsvorbehalt | 01.01.2004 |
§ 19 - Haushaltsplanung | 17.12.2013 |
§ 20 - Öffentliche Bekanntmachung | 01.01.2004 |
§ 21 - Beauftragung Dritter, Datenverarbeitung | 25.05.2018 |
§ 22 - Mittelstandsbericht | 01.08.2009 |
§ 23 - Inkrafttreten | 01.08.2009 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsverzeichnis | |
ERSTER TEIL Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung | |
§ 1 | Zweck und Ziel |
§ 2 | Förderungsgrundsätze |
ZWEITER TEIL Förderungsmaßnahmen | |
1. Abschnitt Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung | |
§ 3 | Flächensicherung |
§ 4 | Grundstücksbereitstellung |
2. Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft | |
§ 5 | Träger der Maßnahmen |
§ 6 | Aus- und Fortbildung |
§ 7 | Überbetriebliche Ausbildungsstätten |
§ 8 | Unternehmensberatung |
§ 9 | Forschung für wirtschaftliche Zwecke |
3. Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen | |
§ 10 | Finanzierungshilfen |
§ 11 | Rückbürgschaften |
§ 12 | Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen |
4. Abschnitt Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen | |
§ 13 | Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen |
§ 14 | Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung |
§ 15 | (aufgehoben) |
§ 16 | Erschließung ausländischer Märkte |
DRITTER TEIL Ausführungs- und Schlussbestimmungen | |
§ 17 | Förderung der freien Berufe |
§ 18 | Haushaltsvorbehalt |
§ 19 | Haushaltsplanung |
§ 20 | Öffentliche Bekanntmachung |
§ 21 | Beauftragung Dritter, Datenverarbeitung |
§ 22 | Mittelstandsbericht |
§ 23 | Inkrafttreten |
ERSTER TEIL Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung
§ 1 Zweck und Ziel
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer nach Branchen und Betriebsgrößen ausgewogenen Wirtschaftsstruktur in Hamburg und eines gesunden Wettbewerbs
a)
die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen in Handwerk, Handel, Verkehr sowie Industrie und auch im Dienstleistungsbereich, soweit die Dienstleistungen von Unternehmen oder von in der Wirtschaft tätigen Angehörigen freier Berufe erbracht werden (mittelständische Wirtschaft), zu erhalten und zu festigen, um so zu einer bestmöglichen Versorgung der Verbraucher mit Gütern und Dienstleistungen aller Art beizutragen,
b)
günstige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestehende Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft gesichert werden und neue entstehen können,
c)
die rechtzeitige betriebliche Anpassung an veränderte wirtschaftliche und technische Bedingungen zu fördern,
d)
die betriebsgrößenbedingten Wettbewerbsnachteile, vor allem die eingeschränkten Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -verarbeitung sowie die begrenzte Finanzkraft, ausgleichen zu helfen,
e)
die Gründung von wirtschaftlich selbständigen Existenzen zu erleichtern,
f)
dazu beizutragen, in ausreichender Zahl qualifizierte Ausbildungsplätze zu erhalten und neu zu schaffen.
(2) Die Förderung nach diesem Gesetz soll der sozialen Korrektur des Marktes dienen, wo er zur Aufhebung des Wettbewerbs und damit zu einer Benachteiligung der mittelständischen Wirtschaft neigt.
(3) ¹Diese Politik für kleine und mittlere Unternehmen ist Teil der Wirtschaftspolitik der Freien und Hansestadt Hamburg. ²Zur Erreichung dieser Zwecke dienen die im Zweiten Teil dieses Gesetzes geregelten Förderungsmaßnahmen.
(4) ¹Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit sonstigen Förderungsmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg abzustimmen. ²Dabei sind die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
§ 2 Förderungsgrundsätze
(1) ¹Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. ²Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. ³Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.
(2) Eine finanzwirksame Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt sowie die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.
(3) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen, insbesondere geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.
ZWEITER TEIL Förderungsmaßnahmen
1. Abschnitt Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung
§ 3 Flächensicherung
Im Zuge der sich vollziehenden Umschichtungen in der Stadtstruktur haben die Bezirksämter und die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei allen Planungen und Programmen die Zwecke dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Grundstücksbereitstellung
(1) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern.
(2) In Neubau- und Sanierungsgebieten sollen die beteiligten Behörden, soweit Hamburg ganz oder teilweise Grundeigentümer ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung nach Lage und Bedarf geeigneter Klein- und Mittelbetriebe Sorge tragen.
2. Abschnitt Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft
§ 5 Träger der Maßnahmen
Träger der Förderungsmaßnahmen sind neben der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel die Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft.
§ 6 Aus- und Fortbildung
Zur Förderung der beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden in kleinen und mittleren Unternehmen können finanzielle Hilfen für die Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge sowie für sonstige Maßnahmen gewährt werden, die der Aus- und Fortbildung dienen.
§ 7 Überbetriebliche Ausbildungsstätten
Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Bildungsstätten können finanziell gefordert werden, soweit sie der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen.
§ 8 Unternehmensberatung
(1) ¹Die Steigerung der Produktivität und die Stellung am Markt sollen durch Entscheidungshilfen für Unternehmen gefördert werden. ²Dazu dienen insbesondere die Beratung und Information von kleinen und mittleren Betrieben zur Verbesserung der einzelbetrieblichen Struktur in Produktionstechnik, Betriebsorganisation und Vertrieb.
(2) Die Unternehmensberatung kann durch Zuschüsse gefordert werden.
(3) Die Förderung umfasst insbesondere auch
1.
Betriebsbegehungen,
2.
Betriebsvergleiche,
3.
Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung.
§ 9 Forschung für wirtschaftliche Zwecke
(1) Zur Förderung von anwendungsorientierten Gemeinschaftsforschungsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können Finanzierungshilfen gewährt werden.
(2) In besonderen Fällen können auch Einzelvorhaben gefördert werden, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind.
(3) Forschungsvorhaben können sich auch auf die Entwicklung neuer oder die Modifizierung bestehender Produkte beziehen, auf die Entwicklung neuer oder verbesserter Produktionsverfahren und die Erarbeitung von Konzepten zur Erschließung neuer Märkte oder neuer Bezugsquellen.
(4) Zur Feststellung von Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnissen der mittelständischen Wirtschaft oder einzelner ihrer Gruppen können Untersuchungen und Erhebungen veranlasst und gefördert werden.
(5) Vor der Vergabe öffentlich geförderter Forschungsaufträge soll die zuständige Behörde Sachverständige zu Rate ziehen.
3. Abschnitt Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung der Unternehmen
§ 10 Finanzierungshilfen
(1) ¹Die Gewährung von Finanzierungshilfen (Sicherheitsleistungen, Kredite, Zuschüsse) dient in erster Linie der Investitionsfinanzierung. ²Vor der Gewährung ist zu prüfen, ob eine Beratung nach § 8 zweckmäßig ist.
(2) Programme, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele Finanzierungshilfen für Unternehmen vorsehen, sind hinsichtlich der Kriterien und Konditionen der Vergabe regelmäßig zu überprüfen.
§ 11 Rückbürgschaften
(1) Bürgschaftsgemeinschaften, die als Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Ausfallbürgschaften übernehmen, um mittleren und kleinen Unternehmen die Kreditaufnahme bei Fehlen ausreichender bankmäßiger Sicherheiten zu ermöglichen, können Rückbürgschaften für diese eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen erhalten.
(2) Zur Dotierung des Haftungsfonds können den Bürgschaftsgemeinschaften Zuschüsse und Darlehen gewährt werden.
(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 findet die Beschränkung des Gesetzes auf in der Wirtschaft tätige Angehörige freier Berufe keine Anwendung.
§ 12 Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
(1) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden.
(2) Zur Dotierung der Garantiefonds können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden.
4. Abschnitt Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen
§ 13 Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen
Bei rechtskräftig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Verstößen können die Unternehmen auf eine Zeitdauer, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen soll, von der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.
§ 14 Wettbewerbsunschädliche Kooperationsförderung
(1) ¹Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen soll intensiviert werden, soweit dem nicht wettbewerbsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. ²Die Landeskartellbehörde berät mittlere und kleine Unternehmen über rechtlich zulässige Kooperationsmöglichkeiten.
(2) Als förderungswert gelten insbesondere
a)
die Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten sowie
b)
die Demonstration von Kooperationstechniken und konkreten Kooperationsmodellen.
§ 15
(aufgehoben)
§ 16 Erschließung ausländischer Märkte
Um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, können besondere Maßnahmen entwickelt und gefördert werden.
DRITTER TEIL Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe
Für die Förderung der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe gelten die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Besonderheiten dieser Berufe entgegenstehen.
§ 18 Haushaltsvorbehalt
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.
(2) ¹Finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. ²Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 19 Haushaltsplanung
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die in Förderungsprogrammen vorgesehenen Finanzierungshilfen der Freien und Hansestadt Hamburg für Investitionen Dritter sind Bestandteil des von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzustellenden Investitionsprogramms nach § 10 Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzblatt I Seite 582).
§ 20 Öffentliche Bekanntmachung
Förderungsprogramme, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzung und Verfahren für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen regelt, sind zu veröffentlichen.
§ 21 Beauftragung Dritter, Datenverarbeitung
(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen Behörde. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Der Beliehene führt die ihm übertragenen Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen der zuständigen Behörde sowie unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Bundes, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Europäischen Union aus.
(2) Im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Kreditkommission gilt das Gesetz über die Kreditkommission entsprechend.
(3) In Richtlinien zu einzelnen Förderprogrammen kann die zuständige Behörde fachlich dazu geeignete dritte Stellen mit der Beurteilung einzelner Fördervoraussetzungen beauftragen. Die beauftragten Stellen dürfen weitere Stellen nur beteiligen, soweit dies zur Beurteilung nach Satz 1 erforderlich ist und die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die weiteren Stellen sind darüber zu unterrichten, dass sie die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
§ 22 Mittelstandsbericht
(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft mindestens einmal innerhalb von vier Jahren über Lage und Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Hamburg.
(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) sowie die Vorstellungen über die Weiterentwicklung von Förderungsmaßnahmen enthalten.
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 24. Februar 1977 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. März 1977. Der Senat
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