CursWasSchGebV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme Vom 10. Juni 1997

Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme Vom 10. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art 2 § 3 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 209, 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme vom 10. Juni 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 213.07.2019
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 513.07.2019
§ 601.01.2004
§ 713.07.2019
§ 801.01.2004
Auf Grund von § 19 Absätze 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1695) und von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar
1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Zum Schutz der Wasserfassungen I und II des Wasserwerks Curslack
der Hamburger Wasserwerke GmbH wird in den Gemarkungen Bergedorf, Curslack
und Altengamme ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Fassungsbereiche
(Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zone
III).
(3) Die Grenzen der Schutzzonen werden wie folgt festgelegt:
1.
Die Grenze der Schutzzone I für die westlich der Wasserwerksgebäude gelegenen Flachbrunnen verläuft,
beginnend am Schnittpunkt der östlichen Böschungsoberkante des Sielgrabens,
der das Fassungsgelände im Westen begrenzt, mit der Verlängerung
der Verbindungslinie zwischen den Brunnen, 10 m entlang der Böschungsoberkante
nach Norden, schwenkt sodann nach Osten, verläuft in einem Abstand von
10 m parallel zu der Verbindungslinie zwischen den Flachbrunnen, schwenkt
am Fuß- und Radweg an der Westgrenze des Flurstücks 1685 nach Süden
ab, folgt der Flurstücksgrenze auf einer Länge von 20 m, knickt
sodann nach Westen ab und verläuft in einem Abstand von 10 m parallel
zu der Verbindungslinie zwischen den Flachbrunnen, knickt an der östlichen
Böschungsoberkante des Sielgrabens, der das Fassungsgelände im Westen
begrenzt, nach Norden ab und folgt dieser zum Ausgangspunkt zurück. Die
Grenze der Schutzzone I für die zwischen den Wasserwerksgebäuden
und der Straße »Curslacker Heerweg« gelegenen Flachbrunnen
verläuft, beginnend im Westen im Schnittpunkt der Fluchtlinie der südlichen
Wand des Maschinenhaus- und Filter-Gebäudes mit dem südlichen Fahrbahnrand
der Wasserwerkszufahrt, in südöstlicher Richtung in einem Abstand
von 10 m parallel zu der Verbindungslinie zwischen den Flachbrunnen, schwenkt
an der Eingangspforte zum Werksgelände nach Südwesten ab, verläuft
20 m entlang der Umzäunung, knickt sodann nach Nordwesten ab und verläuft
230 m in einem Abstand von 10 m parallel zu der Verbindungslinie zwischen
den Flachbrunnen, knickt sodann nach Norden ab und verläuft in gerader
Linie zum Ausgangspunkt zurück. Die Grenze der Schutzzone I für
die zwischen den Straßen »Curslacker Heerweg« und »Gammer
Weg« gelegenen Flachbrunnen verläuft, beginnend am Schnittpunkt
der Verbindungslinie der Flachbrunnen mit der Westgrenze des Flurstücks
1750, 10 m nach Süden, schwenkt sodann nach Westen und verläuft
in westlicher Richtung in einem Abstand von 10 m parallel zu der Verbindungslinie
zwischen den Flachbrunnen, knickt 50 m vor Erreichen der Grenze des Flurstücks
381 in einem Winkel von 90 Grad nach Norden ab, schwenkt nach 20 m nach Südosten
und verläuft in einem Abstand von 10 m parallel zu der Verbindungslinie
zwischen den Flachbrunnen bis zur Westgrenze des Flurstücks 1750, der
sie nach Süden bis zum Ausgangspunkt folgt. Die Grenze der Schutzzone
I für die zwischen der Straße »Gammer Weg« und dem östlichen Ende des Fassungsgeländes gelegenen Flachbrunnen verläuft,
beginnend am Schnittpunkt der Verbindungslinie der Flachbrunnen mit der Ostgrenze
des Flurstücks 1750, 10 m nach Norden, schwenkt sodann nach Osten und
verläuft in östlicher Richtung in einem Abstand von 10 m parallel
zu der Verbindungslinie zwischen den Flachbrunnen, schwenkt an der westlichen
Böschungsoberkante des Sielgrabens, der das Fassungsgelände im Osten
begrenzt, nach Süden ab, verläuft 20 m entlang der westlichen Böschungsoberkante
des Sielgrabens, knickt sodann nach Westen ab und verläuft in einem Abstand
von 10 m parallel zu der Verbindungslinie zwischen den Flachbrunnen, knickt
an der Ostgrenze des Flurstücks 1750 nach Norden ab und folgt dieser
bis zum Ausgangspunkt. Für die Tiefbrunnen 1 a, 2 a, 2 b, 3 a, 4 a, 6
a, 8 a, 12 a, 15 a, 31 a, 35 a, 36 a, 39 a, 43 a verläuft die Schutzzone
I jeweils in einem Abstand von 10 m in einem Kreis um den jeweiligen Brunnen
herum.
2.
Die Grenze der Schutzzone II verläuft, beginnend am Schnittpunkt der östlichen Böschungsoberkante des Sielgrabens,
der das Fassungsgelände im Westen begrenzt, mit der Verlängerung
der Verbindungslinie zwischen den Brunnen, 67 m entlang der Böschungsoberkante
nach Norden, schwenkt sodann nach Osten, verläuft in östlicher Richtung
in einem Abstand von 10 m parallel zu der Böschungsoberkante des nördlichen
Ufers des nördlichen Fassungsgrabens, schwenkt am östlichen Ende
des Fassungsgeländes entlang der westlichen Böschungsoberkante des
Sielgrabens, der das Fassungsgelände nach Osten begrenzt, nach Süden
ab, verläuft in westlicher Richtung in einem Abstand von 10 m parallel
zu der Böschungsoberkante des südlichen Ufers des südlichen
Fassungsgrabens, schwenkt am westlichen Ende des Fassungsgeländes nach
Norden ab und verläuft entlang der östlichen Böschungsoberkante
des Sielgrabens zum Ausgangspunkt zurück.
3.
Die Grenze der Schutzzone III verläuft, beginnend an dem Kreuzungspunkt zwischen dem Westufer des Schleusengrabens
und der Brücke der Güterbahn, an deren Südseite nach Westen,
folgt der Südgrenze der Flurstücke 5163 und 5165 bis zu der Straße
»Vierlandenstraße«, fluchtet von dem südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 5165 zu dem südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
2994, folgt der südlichen Flurstücksgrenze bis zu der Straße
»Neuer Weg«, verläuft weiter in gerader Linie über die
Straße bis zu der Westgrenze des Flurstücks 5637, der sie nach
Süden bis zu dem Flurstück 5203 folgt, verläuft entlang der
nördlichen Grenze des Flurstücks 5203, bis diese nach Südwesten
abknickt, fluchtet von dem Knickpunkt auf den östlichen Eckpunkt des
Flurstücks 3091, verläuft weiter nach Westen entlang der Südgrenze
des Flurstücks 5637 bis zu dem nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
4741, folgt der Nordgrenze dieses Flurstücks bis zu dem Flurstück
4013, fluchtet von dort auf den nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks
2946, schwenkt nach Süden ab und folgt der Westgrenze der Flurstücke
2946, 4747 und 5285, verläuft weiter in gerader Linie über die Autobahn,
bis sie auf die Brookwetterung trifft, folgt von dort dem nördlichen
Uferrand der Brookwetterung in östlicher Richtung bis sie auf die Landesgrenze
trifft, der sie bis zu dem Punkt folgt, an dem die Landesgrenze den Knollgraben
verlässt, verläuft entlang des nördlichen Ufers des Knollgrabens
bis zum Sander Knollgraben, folgt von dort der Landesgrenze bis diese etwa
50 m westlich der Straße »Altengammer Hauptdeich« auf einen
Weg trifft, dessen südlichem Rand sie nach Osten bis zur Straße
»Altengammer Hauptdeich« folgt, folgt dem östlichen Fahrbahnrand
dieser Straße in südwestlicher Richtung, schwenkt sodann westlich
der Straße »Kirchenstegel« in Richtung Norden ein, folgt
ihrem Verlauf bis zu der Straße »Altengammer Elbdeich«,
schwenkt dann nach Westen ab und verläuft bis zu der östlichen Grenze
des Flurstücks 2250 entlang dem Altengammer Elbdeich, folgt dem Verlauf
der Flurstücksgrenze auf einer Länge von 50 m, knickt in westlicher
Richtung ab, läuft von dort aus geradlinig auf den Kreuzungspunkt zwischen
der Straße »Altengammer Marschenbahndamm« und dem Gewässer
»Lüttwetter« zu, fluchtet von dort aus auf die nördliche
Grenze des Flurstücks 2467, folgt in südlicher Richtung der westlichen
Flurstücksgrenze bis zum Altengammer Hausdeich, folgt dem Verlauf der
Fahrbahn an deren südlicher Seite nach Nordwesten bis zur südöstlichen
Grenze des Flurstücks 2286, folgt der Flurstücksgrenze nach Südwesten
bis diese auf die Dove-Elbe trifft, deren Südufer sie bis zum Schleusengraben
folgt und verläuft an dessen Westufer entlang bis zum Ausgangspunkt zurück.
(4) Eine Übersicht über das Wasserschutzgebiet gibt
der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck des in Absatz 4 genannten Plans wurde verzichtet

§ 2

(1) ¹Für die Schutzzonen gelten die in den §§ 3 bis 6 aufgeführten Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten. ²Alle Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten für die weitere Schutzzone gelten auch für die engere Schutzzone und für die Fassungsbereiche. ³Für die Fassungsbereiche gelten auch die Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten für die engere Schutzzone. ⁴Die Verbote gelten nicht für Maßnahmen der Hamburger Wasserwerke GmbH, die der Trinkwassergewinnung oder Trinkwasserversorgung dienen.
(2) ¹Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen im Einzelfall nicht zu besorgen ist. ²Dabei ist das Ziel, Gartenbau und Landwirtschaft ordnungsgemäß betreiben und fortentwickeln zu können, zu berücksichtigen.
(3) Von dem Verbot des § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533), kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Trinkwasserschutzes zu vereinbaren ist oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(4) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 62 Absatz 3 WHG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Im Fassungsbereich (Zone I) sind verboten:
1.
die Verletzung der belebten Bodenschicht;
2.
das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln;
3.
das Verwenden von Teer und seinen Derivaten einschließlich löslicher Farbmittel und Holzimprägnierstoffen
bei der Herstellung und Unterhaltung der Brunnenanlagen oder dem Ausbau und
der Unterhaltung von Wegen, Plätzen, Mauern und Zäunen;
4.
die mineralische oder organische Düngung;
5.
der öffentliche Fahr- und Fußgängerverkehr;
6.
die landwirtschaftliche Nutzung außer der Mähnutzung; mit Verbrennungsmotoren betriebene Mäher
sind unzulässig;
7.
alle sonstigen Anlagen oder Handlungen, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs-
und Wasserversorgungsanlagen dienen.

§ 4

In der engeren Schutzzone (Zone II) sind verboten:
1.
die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen;
2.
der Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe; auf den Straßen Curslacker Heerweg und
Gammer Weg bei Tageslicht zulässig ist die Belieferung der Anlieger mit
Heizöl sowie mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln;
3.
der Neubau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Wegen, Bahnanlagen und sonstigen öffentlichen
Verkehrseinrichtungen sowie von Parkplätzen, Campingplätzen und
Sportanlagen;
4.
das Waschen von Kraftfahrzeugen und die Durchführung von Ölwechseln an Kraftfahrzeugen und Maschinen;
5.
die organische Düngung, soweit eine Überdüngung zu besorgen ist, die offene Lagerung oder unsachgemäße
Anwendung von Mineraldünger sowie die Anlage von Gärfuttermieten;
6.
die Errichtung und Erweiterung von Kleingärten und Gartenbaubetrieben;
7.
Leitungen zum Transport von Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser;
8.
Anlagen zur Intensivbeweidung, insbesondere stationäre Melkplätze, zentrale Tränkeinrichtungen
und ortsfeste Zufutterbehälter, das Pferchen sowie Fischteiche
und -becken;
9.
Bodeneingriffe, die über die land- und forstwirtschaftlich notwendige Bearbeitung hinausgehen;
10.
jede Veränderung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, bei der nachteilige Auswirkungen für
das Grundwasser zu besorgen sind, insbesondere die Dränung, das Tiefpflügen
und die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

§ 5

In der weiteren Schutzzone (Zone III) sind verboten:
1.
das Einleiten, Verregnen und Versickern von Schmutzwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen; dieses Verbot gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie gemäß § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Wasserschutzgebieten zulässig sind; gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen, das nicht vom Grundstück in das Regen- oder Mischwassersiel eingeleitet werden kann, soll flächenhaft über die belebte Bodenzone versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden; ist beides nicht möglich, muss bei der Versickerung für je angefangene 100 m² der Gebäudegrundfläche mindestens ein Versickerungsschacht benutzt werden; dies gilt nicht für Wohngrundstücke, sofern das anfallende Niederschlagswasser gemäß § 32 a des Hamburgischen Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder, sofern die Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagwassers mit Hilfe von Anlagen erfolgt, für die vor dem 1. Januar 1995 eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine Baugenehmigung erteilt wurde oder wenn für die Entwässerung des Niederschlagswassers vor diesem Datum gemäߧ 10 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), geändert am 29. Mai 1996 (HmbGVBl. S. 80), eine Befreiung von der Anschlusspflicht erteilt wurde oder wenn das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verwendet wird und sich dadurch keine Missstände ergeben;
2.
das Ablagern, Aufhalden oder Einbringen in den Untergrund sowie das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe; Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; ausschließlich in der weiteren Schutzzone zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen in haushaltsüblichen Mengen sowie Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung getroffen und eingehalten werden;
3.
das Betreiben, Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
dies gilt nicht
a)
Rohrleitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen
und
b)
für Rohrleitungen, die gemäß § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735), einer regelmäßigen Überprüfungspflicht unterliegen;
4.
die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft zum Umgang mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen;
5.
die Tierhaltung, wenn bei der Ausbringung des anfallenden Dungs auf den zur Verfügung stehenden Flächen die Menge von 170 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr überschritten würde;
6.
die Verwendung von Stalldung sowie das Aufbringen von Gülle, Jauche und Silagewässern, sofern dies nicht fachgerecht zur Nährstoffversorgung oder zur Bodenverbesserung auf forst- und landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen erfolgt;
7.
die Schmutzwasserlandbehandlung, Anlage von Sandfiltergräben zur Schmutzwasserbeseitigung und die Neuanlage von Abwassersammelgruben für Schmutzwasser;
8.
die Errichtung und Erweiterung von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das Schmutzwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht wird;
9.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; zulässig sind Flächen für Einsätze der Polizei, des Rettungs- und des Katastrophendienstes sowie zur Patientenversorgung durch Krankenanstalten;
10.
die Durchführung von Manövern und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, sofern dabei
a)
Stoffe gelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern, oder
b)
Grabungen über 1,0 m Tiefe vorgenommen werden;
11.
das Lagern, Ablagern und Behandeln von Abfall mit Ausnahme der Eigenkompostierung durch private Haushalte;
12.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Kläranlagen;
13.
die Vornahme von Abgrabungen und Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasser ständig aufgedeckt und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zu seinem Schutz vorgenommen werden kann; zulässig sind solche Tätigkeiten, die für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Wasserversorgung oder für die Unterhaltung von Gewässern, wenn sie nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes durch die zuständige Behörde durchgeführt wird, erforderlich sind;
14.
die Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
15.
die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien bei Baumaßnahmen, insbesondere im Straßen-, Wege- und Tiefbau;
16.
Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen oder Mineralwasser;
17.
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung oder Ausnahme erteilt ist; zulässig sind Maßnahmen zum Erfassen und Überwachen des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung.

§ 6

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes sind im Einzelfall verpflichtet zu dulden,
dass Beauftragte der Hamburger Wasserwerke GmbH oder der zuständigen
Behörde die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung
des Wasserschutzgebietes aufstellen oder den Fassungsbereich umzäunen,
wenn hierfür geeignete Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg
oder der Hamburger Wasserwerke GmbH nicht zur Verfügung stehen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. Juni 1997.
Markierungen
Leseansicht