Gesetz über die Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammergesetz) Vom 4. Dezember 1990
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammergesetz) Vom 4. Dezember 1990
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 478) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammergesetz) vom 4. Dezember 1990 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Errichtung und Aufgaben der Landwirtschaftskammer | 01.01.2004 |
§ 1 - Errichtung der Landwirtschaftskammer | 01.01.2004 |
§ 2 - Aufgaben der Landwirtschaftskammer | 01.01.2019 |
§ 3 - Fachlicher Umfang des Aufgabenbereiches | 01.01.2004 |
§ 4 - Satzung und Gebührenordnung | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Aufbau der Landwirtschaftskammer | 01.01.2004 |
§ 5 - Organe der Landwirtschaftskammer | 01.01.2004 |
§ 6 - Zusammensetzung und Wahl der Vertreterversammlung | 28.07.2007 |
§ 7 - Wahlrecht | 01.01.2019 |
§ 8 - Wählbarkeit | 01.01.2004 |
§ 9 - Durchführung der Wahl | 01.01.2019 |
§ 10 - Verlust der Mitgliedschaft | 01.01.2004 |
§ 11 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 01.01.2004 |
§ 12 - Der Vorstand | 01.01.2004 |
§ 13 - Der Präsident | 01.01.2004 |
§ 14 - Der Geschäftsführer | 01.01.2004 |
Dritter Abschnitt - Finanzierung | 01.01.2004 |
§ 15 - Finanzierung | 01.01.2004 |
§ 16 - Umlage | 01.01.2004 |
§ 17 - Erhebung der Umlage | 01.01.2004 |
§ 18 - Erhebung von Gebühren | 01.01.2004 |
§ 19 - Zuweisung von Landesmitteln | 01.01.2019 |
Vierter Abschnitt - Personalwesen, Aufsicht und Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 20 - Personalwesen | 01.01.2004 |
§ 21 - Aufsicht | 01.01.2019 |
§ 22 - Aufhebung und Änderung von Vorschriften | 01.01.2004 |
§ 23 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Errichtung und Aufgaben der Landwirtschaftskammer | |
§ 1 | Errichtung der Landwirtschaftskammer |
§ 2 | Aufgaben der Landwirtschaftskammer |
§ 3 | Fachlicher Umfang des Aufgabenbereiches |
§ 4 | Satzung und Gebührenordnung |
Zweiter Abschnitt Aufbau der Landwirtschaftskammer | |
§ 5 | Organe der Landwirtschaftskammer |
§ 6 | Zusammensetzung und Wahl der Vertreterversammlung |
§ 7 | Wahlrecht |
§ 8 | Wählbarkeit |
§ 9 | Durchführung der Wahl |
§ 10 | Verlust der Mitgliedschaft |
§ 11 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 12 | Der Vorstand |
§ 13 | Der Präsident |
§ 14 | Der Geschäftsführer |
Dritter Abschnitt Finanzierung | |
§ 15 | Finanzierung |
§ 16 | Umlage |
§ 17 | Erhebung der Umlage |
§ 18 | Erhebung von Gebühren |
§ 19 | Zuweisung von Landesmitteln |
Vierter Abschnitt Personalwesen, Aufsicht und Schlussbestimmungen | |
§ 20 | Personalwesen |
§ 21 | Aufsicht |
§ 22 | Aufhebung und Änderung von Vorschriften |
§ 23 | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Erster Abschnitt Errichtung und Aufgaben der Landwirtschaftskammer
§ 1 Errichtung der Landwirtschaftskammer
(1) ¹Zur berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Landwirtschaftskammer errichtet. ²Sie führt die Bezeichnung »Landwirtschaftskammer Hamburg«.
(2) ¹Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst in eigener Verantwortung.
(3) Die Landwirtschaftskammer führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
§ 2 Aufgaben der Landwirtschaftskammer
(1) ¹Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr tätigen Personen fachlich zu fördern und zu betreuen sowie die landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsbedingungen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung von Landschaft und Umwelt zu verbessern.
²Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere
1.
die Durchführung und Förderung der Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft und der Fischerei nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2613), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Förderung und Durchführung der Wirtschaftsberatung und die Beratung zum Schutze von Landschaft und Umwelt,
3.
den Betrieb von Versuchseinrichtungen,
4.
die Benennung von Vertretern für behördliche und außerbehördliche Ausschüsse und Gremien,
5.
die Erstattung von Gutachten für Behörden und Gerichte,
6.
die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.
(2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg kann der Landwirtschaftskammer mit ihrer Zustimmung durch Rechtsverordnung Aufgaben, die im fachlichen Zusammenhang mit dem in Absatz 1 umgrenzten Aufgabenbereich stehen, zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen. Der Senat wird auch ermächtigt, der Landwirtschaftskammer durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, die dazu dienen, die Beschaffenheit, Herstellung, Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Beschaffenheit oder Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu überwachen oder zu kontrollieren und Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben zur Erfüllung auf Dritte zu übertragen.
§ 3 Fachlicher Umfang des Aufgabenbereiches
(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, soweit sie zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse dienen, insbesondere der Acker- und Pflanzenbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Tierzucht, die Forstwirtschaft sowie der Garten- und Obstbau, soweit sie nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt werden.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
§ 4 Satzung und Gebührenordnung
(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch eine Satzung und eine Gebührenordnung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
1.
die Gliederung der Landwirtschaftskammer,
2.
das Wahlverfahren für den Vorstand und den Präsidenten,
3.
die Bildung von Ausschüssen,
4.
die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse,
5.
die Befugnisse des Vorstandes, des Präsidenten und des Geschäftsführers,
6.
die Entschädigung der Mitglieder der Vertreterversammlung, der Ausschüsse und des Vorstandes,
7.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie über die Rechnungslegung, -prüfung und die Entlastung,
8.
das Verfahren bei Satzungsänderungen.
(3) Für die Aufstellung der Gebührenordnung sind die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 mit der Änderung vom 21. Januar 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1986 Seite 37, 1987 Seite 9) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung und die Gebührenordnung sind im Amtlichen Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes, bekannt zu machen.
Zweiter Abschnitt Aufbau der Landwirtschaftskammer
§ 5 Organe der Landwirtschaftskammer
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Präsident.
§ 6 Zusammensetzung und Wahl der Vertreterversammlung
(1) ¹Die Vertreterversammlung besteht aus achtzehn; Mitgliedern von diesen müssen sein
1.
in der Gruppe der Arbeitgeber insgesamt zwölf
a)
Inhaber, Mitinhaber, Nießbraucher oder Pächter von landwirtschaftlichen Betrieben oder deren in dem jeweiligen Betrieb voll mitarbeitende Familienangehörige,
b)
hauptberuflich tätige leitende Angestellte in landwirtschaftlichen Betrieben oder
c)
gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte juristischer Personen, sofern diese Eigentümer, Pächter oder Nießbraucher eines landwirtschaftlichen Betriebes sind,
darunter mindestens vier Frauen, und
2.
in der Gruppe der Arbeitnehmer insgesamt sechs
a)
ständig beschäftigte Arbeitnehmer aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Ausnahme der mitarbeitenden Familienangehörigen und der leitenden Angestellten oder
b)
Funktionäre einer für landwirtschaftliche Betriebe in Hamburg zuständigen Gewerkschaft,
darunter mindestens zwei Frauen.
²Die Zahl der Funktionäre nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) darf zwei nicht übersteigen.
(2) Als Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten die Eltern und Schwiegereltern sowie die Abkömmlinge des Inhabers, Mitinhabers, Nießbrauchers oder Pächters des landwirtschaftlichen Betriebes und deren Ehegatten oder Lebenspartner, die mit ihnen im zweiten Grad in der Seitenlinie Verwandten sowie die mit ihnen in der absteigenden Linie und im zweiten Grad in der Seitenlinie Verschwägerten.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
§ 7 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind
1.
für die Gruppe der Arbeitgeber die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a) bis c) mit einer Stimme je umlagepflichtigen Betrieb,
2.
für die Gruppe der Arbeitnehmer die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)
genannten Personen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Wahlberechtigten müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sein.
(4) Nicht wahlberechtigt ist, wer nach § 7 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119), in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
§ 8 Wählbarkeit
Wählbar ist jede natürliche Person, die
1.
eine der in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt,
2.
am Wahltage zur hamburgischen Bürgerschaft wählbar ist und
3.
nicht bei der Landwirtschaftskammer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht.
§ 9 Durchführung der Wahl
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt der Landwirtschaftskammer.
(2) ¹Die Wahlvorschläge sind schriftlich getrennt für die Gruppe der Arbeitgeber und für die Gruppe der Arbeitnehmer einzureichen. ²Ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeitgeber muss mindestens zwölf zur Annahme des Mandates bereite Kandidaten und für jeden Kandidaten einen zur Annahme des Amtes bereiten Vertreter benennen, ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeitnehmer mindestens sechs zur Annahme des Mandates bereite Kandidaten und für jeden Kandidaten einen zur Annahme des Amtes bereiten Vertreter. ³Der Vertreter eines Mandatsinhabers ist zu dessen Vertretung im Verhinderungsfall berufen; erlischt das Mandat des Mandatsinhabers, rückt der ihm auf der Liste nachfolgende Kandidat mit dessen Vertreter nach. ⁴Ist die Liste erschöpft, findet eine Ersatzwahl für das betroffene Mandat statt. ⁵Für die Ersatzwahl gelten die Bestimmungen über die Wahl mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestzahl der Kandidaten auf einem Wahlvorschlag.
(3) Wahlvorschläge können eingereicht werden
1.
für die Gruppe der Arbeitgeber
a)
vom Bauernverband Hamburg e.V.,
b)
Wirtschaftsverband Gartenbau Norddeutschland e.V.,
c)
von mindestens 150 wahlberechtigten Personen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1,
2.
für die Gruppe der Arbeitnehmer
a)
von einer für landwirtschaftliche Betriebe in Hamburg zuständigen Gewerkschaft,
b)
von mindestens 150 wahlberechtigten Personen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 2.
(4) ¹Wird für jede der beiden Gruppen nur ein zulässiger Wahlvorschlag eingereicht, oder verbleibt nach Rücknahme von Wahlvorschlägen nur ein zulässiger Wahlvorschlag für jede Gruppe, so gelten die darauf zur Wahl gestellten Personen als gewählt, und es findet keine Wahlhandlung mehr statt. ²Entsprechendes gilt für eine der beiden Gruppen, wenn für sie nur ein einziger zulässiger Wahlvorschlag eingereicht wird oder übrig bleibt. ³Findet eine Wahlhandlung statt, so kann jeder Wahlberechtigte nur eine der in seiner Gruppe zur Wahl stehenden Listen wählen. ⁴Die Zahl der auf die Listen entfallenden Mandate wird im Höchstzahlverfahren d'Hondt nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen ermittelt.
(5) ¹Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt eine vom Senat als Rechtsverordnung zu erlassene Wahlordnung. ²In ihr sind insbesondere die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge festzulegen.
§ 10 Verlust der Mitgliedschaft
Seine Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung und in sonstigen Organen der Landwirtschaftskammer verliert,
1.
wer die Wählbarkeit verloren hat,
2.
wer auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet hat,
3.
wem durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
4.
wessen Wahl für ungültig erklärt worden ist oder wer auf Grund einer sonstigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschieden ist,
5.
wer in ein aktives Beschäftigungsverhältnis bei der Landwirtschaftskammer eingetreten ist.
§ 11 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) ¹Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind, und überwacht die Durchführung der Beschlüsse. ²Die Sitzungen der Vertreterversammlungen sind öffentlich, sofern die Satzung für den Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Aufgabe der Vertreterversammlung ist insbesondere,
1.
die Satzung und Gebührenordnung zu beschließen,
2.
den Präsidenten, den Stellvertreter des Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
3.
den Geschäftsführer zu bestellen,
4.
nach näherer Bestimmung durch die Satzung Ausschüsse einzusetzen und deren Aufgaben und Zusammensetzung zu bestimmen,
5.
Sachverständige zu bestellen,
6.
den Haushaltsplan und den Stellenplan zu beschließen,
7.
den Hebesatz der Umlage gemäß § 17 Absatz 2 zu beschließen,
8.
über die Zustimmung zur Übernahme von Auftragsangelegenheiten (§ 2 Absatz 2) zu entscheiden,
9.
den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu beschließen.
(3) ¹Für die Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters des Präsidenten ist eine Mehrheit von mindestens 13 Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. ²Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Der Vorstand
(1) ¹Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus deren Mitte für die Dauer der Wahlperiode nach § 6 Absatz 3 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. ²Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und zwei der Gruppe der Arbeitnehmer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angehören müssen.
(2) ¹Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied kann zu jeder Zeit abberufen werden, wenn mit mindestens dreizehn Stimmen anwesender Mitglieder der Vertreterversammlung ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. ²Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vertreterversammlung unverzüglich einen Nachfolger entsprechend Absatz 1.
(3) ¹Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. ²Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzung oder durch Beschluss der Vertreterversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand kann die Beschlussfassung in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Angelegenheiten auf den Präsidenten allein oder auf mehrere Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich übertragen, soweit nicht dieses Gesetz, die Satzung oder ein Beschluss der Vertreterversammlung entgegenstehen.
§ 13 Der Präsident
(1) ¹Aus den Vorstandsmitgliedern wählt die Vertreterversammlung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. ²Den Präsidenten nominiert die Gruppe der Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, den Vizepräsidenten die Gruppe der Arbeitnehmer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(2) Der Präsident ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Präsident oder der Vizepräsident vertreten die Landwirtschaftskammer gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Satzung.
§ 14 Der Geschäftsführer
(1) ¹Der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. ²Er darf nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein.
(2) Der Geschäftsführer ist der Vorgesetzte der bei der Landwirtschaftskammer Beschäftigten.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlungen, des Vorstandes und der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
Dritter Abschnitt Finanzierung
§ 15 Finanzierung
Die zur Durchführung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer erforderlichen Mittel werden durch die Erhebung einer Umlage, durch Gebühren, Zuschüsse Dritter und durch Zuweisungen aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg aufgebracht.
§ 16 Umlage
(1) Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 965) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Von der Umlage sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe insoweit ausgenommen, als sie nach dem Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreit sind.
(3) ¹Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist. ²Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. ³Für die Umlage von verpachteten Betrieben haften Eigentümer und Pächter als Gesamtschuldner.
(4) Die Umlage ruht auf dem Umlagegegenstand als öffentliche Last.
§ 17 Erhebung der Umlage
(1) Umlagemaßstab ist der bei der Festsetzung der Grundsteuer zugrunde zu legende Einheitswert.
(2) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen des Einheitswertes festzusetzen.
(3) ¹Die Umlage wird auf volle Euro gerundet. ²Beträge bis zu 0,50 Euro werden abgerundet, Beträge über 0,50 Euro werden aufgerundet.
(4) Die Mindestumlage beträgt zehn Euro jährlich.
(5) ¹Die Umlage wird für das Kalenderjahr erhoben. ²Sie ist am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.
(6) Die Umlage wird von der zuständigen Behörde veranlagt und erhoben und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von vier vom Hundert des eingezogenen Betrages an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
§ 18 Erhebung von Gebühren
(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 2 Absatz 1 stehen, und für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührenordnung (§ 4).
(2) ¹Für Amtshandlungen in Ausführung von Auftragsangelegenheiten im Sinne von § 2 Absatz 2 erhebt die Landwirtschaftskammer Gebühren und Auslagen, wenn die Behörde, deren Aufgaben sie wahrnimmt, hierzu auf Grund landesrechtlicher Vorschriften berechtigt wäre. ²Entsprechendes gilt für Benutzungsgebühren.
§ 19 Zuweisung von Landesmitteln
(1) Soweit keine Erstattung nach Absatz 2 erfolgt, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg der Landwirtschaftskammer 45 vom Hundert der Vergütungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Beihilfen, Trennungsgelder, Umzugskostenvergütungen, Abfindungen und Übergangsgelder nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Tarifverträge sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der Umlagen an Sozialversicherungsträger und an die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen des genehmigten Stellenplans. Erstattet werden insoweit die Bruttopersonalkosten.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer gemäß § 2 Absatz 2 staatliche Aufgaben als Auftragsangelegenheiten übertragen werden, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg der Landwirtschaftskammer die dieser dadurch entstehenden Aufwendungen, soweit sie der Freien und Hansestadt Hamburg bei eigener Aufgabenerfüllung ebenfalls entstanden wären.
(3) Soweit keine Erstattung nach Absatz 2 erfolgt und die Landwirtschaftskammer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 zur Erfüllung auf Dritte übertragen hat, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg der Landwirtschaftskammer 45 vom Hundert der an den Dritten zur Erfüllung zu zahlenden Kosten.
Vierter Abschnitt Personalwesen, Aufsicht und Schlussbestimmungen
§ 20 Personalwesen
Für die Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Landwirtschaftskammer gelten die Bestimmungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 21 Aufsicht
(1) ¹Die Landwirtschaftskammer untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. ²Bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten unterliegt die Landwirtschaftskammer auch der Fachaufsicht.
(2) Der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen Beschlüsse der Vertreterversammlung über
1.
die Satzung,
2.
die Gebührenordnung,
3.
den Hebesatz der Umlage gemäß § 17 Absatz 2,
4.
den Haushaltsplan,
5.
den Stellenplan,
6.
die Errichtung eines Informations- und überbetrieblichen Berufsausbildungszentrums,
7.
die Übertragung von Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 auf Dritte.
(3) ¹Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ist die zuständige Behörde unter Übersendung der Tagesordnung einzuladen. ²Ihr Vertreter ist jederzeit zu hören. ³Die Niederschrift über die Sitzungen sind der zuständigen Behörde zu übersenden.
(4) ¹Die zuständige Behörde kann Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und bereits getroffene Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig zu machen oder deren Folgen zu beseitigen sind. ²Kommt die Landwirtschaftskammer einer entsprechenden Aufforderung nicht nach oder erfüllt sie trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht ihre Aufgaben nach § 2 Absatz 1 oder 2 innerhalb der gesetzten Frist, kann die zuständige Behörde die Aufgaben auf Kosten der Landwirtschaftskammer selbst ausführen oder die Ausführung Dritten übertragen oder den Vorstand und die Vertreterversammlung auflösen. ³Aufgelöste Organe müssen binnen drei Monaten nach Verkündung des Auflösungsbeschlusses neu gewählt werden. ⁴Unaufschiebbare Anordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des aufgelösten Organes trifft bis zur Neuwahl die zuständige Behörde.
§ 22 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:
1.
das Gesetz über eine vorläufige Regelung der landwirtschaftlichen Verwaltung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Juli 1948 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 780 - a),
2.
das Gesetz über die Erhebung einer Umlage von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125).
(2) § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 6. Dezember 1956 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 311-c) mit der Änderung vom 30. April 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 173) erhält folgende Fassung:
[Änderungsanweisung]
(3) Im Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 9. Januar 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) werden die Wörter »der Hauptausschuss für Landwirtschaft und Gartenbau« durch die Wörter »die Landwirtschaftskammer Hamburg« ersetzt.
§ 23 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin des durch das Gesetz über eine vorläufige Regelung der landwirtschaftlichen Verwaltung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Juli 1948 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 780-a) errichteten Hauptausschusses für Landwirtschaft und Gartenbau.
(2) ¹Die vom Hauptausschuss für Landwirtschaft und Gartenbau wahrgenommenen Aufgaben sind bis zur Konstituierung der Vertreterversammlung und des Vorstandes von den bisherigen Gremien des Hauptausschusses weiterzuführen. ²Dem Hauptausschuss für Landwirtschaft und Gartenbau obliegt auch die Durchführung der ersten Wahl für die Organe der Landwirtschaftskammer.
(3) Umlagerechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
(4) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Dezember 1990. Der Senat
Feedback