Verordnung über das Naturschutzgebiet Diekbek Vom 23. Juni 2020
Verordnung über das Naturschutzgebiet Diekbek Vom 23. Juni 2020
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Sicherstellung und Entwicklung naturnaher Landschaftsbestandteile in den Wandsbeker Feldmarken vom 23. Juni 2020.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet Diekbek vom 23. Juni 2020 | 27.06.2020 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 27.06.2020 |
§ 2 - Schutzzweck | 27.06.2020 |
§ 3 - Gebote | 27.06.2020 |
§ 4 - Verbote | 27.06.2020 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 27.06.2020 |
§ 6 - Schlussbestimmung | 27.06.2020 |
Anlage | 27.06.2020 |
§ 1 Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Duvenstedt und Wohldorf belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes aus standortgerechten Sumpfgebüschen, Laubwäldern aus heimischen Gehölzen sowie seggen- und binsenreichen Nasswiesen mit ihren darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere: Wiesen-Segge, Hohe Schlüsselblume, Bachnelkenwurz, Fieberklee, Bach- und Sumpf-Sternmiere, Sumpf-Dotterblume sowie Fischotter, Gebänderte Prachtlibelle und Blauflügel-Prachtlibelle, Sumpfschrecke und Mädesüß-Perlmutterfalter.
§ 3 Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die Eigenart und Schönheit der Natur dauerhaft und vollständig zu erhalten,
2.
seggen- und binsenreiche Nasswiesen von aufkommendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
3.
Biotopbäume zu erhalten.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten und zu betreten,
5.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
7.
die Jagd - ausgenommen auf Schalenwild sowie Fuchs, Waschbär und Marderhund - auszuüben,
8.
Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
10.
in den Gewässern zu baden, zu tauchen oder die Gewässer mit Ausnahme der Alster mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
11.
Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
14.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
18.
den Wasserhaushalt zu verändern,
19.
mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
20.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
22.
auf den Grünländern die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
23.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6, 10, 11, 13 und 15 bis 20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummer 16 für das Anbringen von Schildern, die als Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 4, 5, 15, 17 und 18 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummer 8 für Diensthunde,
5.
die Nummern 1 bis 5, 13 und 16 für waldbauliche Maßnahmen, die Nummer 1 für verkehrssichernde Maßnahmen an Gehölzen und die Nummern 15 und 17 für Unterhaltungs- und Grundinstandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukörper, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
6.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 13 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3, und, soweit Einfriedigungen vorgenommen werden, die Nummer 15 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 16 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850, 1851), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
8.
die Nummern 1 bis 4, 6 und 16 für das Angeln an der Alster und den Besatz,
9.
die Nummern 1 bis 5, 13 und 16 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 19 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 6 Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 14. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 138), und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wohldorf/Ohlstedt vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 62), zuletzt geändert am 14. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 134), treten außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Anlage
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