ÖjenLSchGebV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest Vom 14. September 1993

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest Vom 14. September 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 34 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest vom 14. September 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck01.01.2004
§ 3 - Gebote01.01.2004
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 5 - Verbote01.01.2004
§ 6 - Genehmigungen01.01.2004
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 8 - Schlussbestimmung01.01.2004
[Aufgehobene Flächen]01.06.2019
Auf Grund der §§ 15 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

§ 1 Landschaftsschutzgebiet

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) belegenen Geestflächen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist, die vielgestaltigen, vielfältig genutzten
Geestflächen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes
sowie wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung zu erhalten und
zu entwickeln.
(2) Die Geestflächen werden insbesondere bestimmt durch die
das Siedlungsgebiet gliedernden Geestbäche und Gräben wie Glinder
Au, Schleemer Bach, Jenfelder Bach und Havighorster Graben einschließlich
ihres naturnahen und vielgestaltigen Bewuchses wie Röhrichte, Feuchtgebüsche
und Erlenbrüche sowie der anschließenden Wiesen; durch den Öjendorfer
Park mit dem Öjendorfer See und dessen vielfältiger, aus Röhricht
und Bruchwald bestehender Uferzone; durch den Öjendorfer Friedhof mit
seinem landschaftstypischen und alten Großbaumbestand sowie durch die
in den Gemarkungen Öjendorf und Kirchsteinbek belegenen Flächen
der Feldmark mit Grünland- und Ackernutzung und der sie gliedernden Knicks.

§ 3 Gebote

Im Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,
1.
die Knicks im Abstand von sieben bis fünfzehn Jahren abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das
abgeschnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem angemessenen
Abstand stehen zu lassen,
2.
standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken in den Knicks anzupflanzen
sowie Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen geeigneten
Bodenaushubes herzurichten oder auszubessern,
3.
ortsfeste Weidezäune im Falle ihrer Errichtung in offener Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung
und nicht höher als 1,40 m auszuführen,
4.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,
5.
die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und die dort an die Gewässer anschließenden Niederungsgebiete
zu erhalten und zu entwickeln,
6.
im Fall von Nach- und Neuanpflanzungen von Gehölzen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie
auf dem Friedhof mit Ausnahme der Belegungsflächen einheimische Arten
zu verwenden,
7.
die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit Ausnahme der Spiel- und Liegewiesen sowie den Friedhof
mit Ausnahme der Belegungsflächen extensiv zu pflegen,
8.
im Fall einer Neuanlage oder Erneuerung von Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf dem
Friedhof die Oberflächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu reduzieren
und einen Belag zu verwenden, der eine höchstmögliche, den Nutzungen
angepasste Versickerung von Niederschlagswasser ermöglicht.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern
und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Nicht bewirtschaftete Grünlandflächen werden gemäht oder extensiv beweidet sowie von Gehölzaufwuchs freigehalten.
2.
Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft werden beseitigt.

§ 5 Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Leitungen zu errichten, zu erweitern oder an den Außenseiten wesentlich
zu verändern, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2.
Gehölze aller Art wie Feld- oder Ufergehölze, Gebüsche, Hecken, Baumgruppen, Baumreihen sowie
Einzelbäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, abzuschneiden,
zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder
ihrer Funktion zu beeinträchtigen,
3.
Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie Tümpel, Teiche, Nassstellen, Bäche, Gräben sowie
Röhrichte oder andere Vegetation zu beschädigen, zu verändern,
auszutrocknen oder zu beseitigen,
4.
Fischteiche anzulegen oder zu betreiben,
5.
Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen oder Auffüllungen, Bodenabdeckungen oder sonstige Veränderungen
der Bodengestalt vorzunehmen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es weiter verboten,
1.
außerhalb von Hausgrundstücken Zelte sowie Wohnwagen oder andere für den Aufenthalt geeignete Fahrzeuge
aufzustellen,
2.
den Öjendorfer See mit Wasserfahrzeugen zu befahren,
3.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Fahrwege und Plätze sowie von Wohngrundstücken
oder außerhalb der Fahrstraßen des Friedhofes Öjendorf mit
Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen,
4.
das Gelände zu verunreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Teile derselben im Freien
abzustellen,
5.
im Freien außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen Feuer zu machen,
6.
Straßen oder Wege neu anzulegen,
7.
Weihnachtsbaumkulturen oder Baumschulpflanzungen anzulegen.
(3) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 gelten nicht:
1.
Absatz 1 Nummern 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 Nummern 2 und 3 für die Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sowie für die Knickpflege,
2.
Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-
und forstwirtschaftlichen Bodennutzung,
3.
Absatz 1 Nummer 1 für bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen oder sich
gemäß § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 466), in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügen,
4.
Absatz 1 Nummern 2 und 5 für den Obstbaumschnitt oder vergleichbare gartenpflegerische Maßnahmen.
(4) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht,
soweit sie nachfolgenden Maßnahmen oder Handlungen entgegenstehen:
1.
Den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus, soweit sie die Belange des Naturhaushaltes und
des Landschaftsbildes berücksichtigen,
2.
den erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen, Wege sowie
Ver- und Entsorgungsleitungen,
3.
der Neuanlage von Wegen auf dem Friedhofsgelände und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4.
den erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung, Nutzung und Neuanlage der Belegungsflächen des Friedhofs,
5.
der rechtmäßigen Ausübung der Jagd,
6.
den erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Wanderratte aus Gründen der Seuchenhygiene und
der Bisamratte aus Gründen des Pflanzenschutzes durch die zur Bekämpfung
Verpflichteten.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten
des Absatzes 2 zulassen, wenn eine beabsichtigte Maßnahme oder Handlung
im Einzelfall den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert
und dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.

§ 6 Genehmigungen

(1) ¹Maßnahmen oder Handlungen im Landschaftsschutzgebiet,
die geeignet sind, die Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes zu
verunstalten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen
oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, bedürfen, soweit sie nicht
nach § 5 verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen
Genehmigung durch die zuständige Behörde. ²Dies gilt
insbesondere,
1.
für die Errichtung, Erweiterung oder äußerliche Veränderung baulicher Anlagen land- oder forstwirtschaftlicher
Art, auch wenn die Maßnahmen oder Handlungen nur vorübergehend
sind,
2.
für die Errichtung von Ansitzen und Jagdhütten,
3.
für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen jeglicher Art,
4.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise
oder als Hausnummernschilder dienen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auswirkungen der
beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes
nicht verändern und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder wenn durch
Auflagen und Bedingungen der Genehmigung sichergestellt werden kann, dass
durch Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege die Beeinträchtigungen
des Landschaftsschutzes unverzüglich ausgeglichen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

§ 8 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-s), zuletzt geändert
am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7),
wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung: »Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen
in der Gemarkung Boberg«.
2.
In § 1 Absatz 1 wird die Textstelle »Gemarkungen Öjendorf,
Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) am 9. April 1957« durch die
Textstelle »Gemarkung Boberg« ersetzt.
3.
In § 1 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: »soweit
sie am 14. September 1993 in der Gemarkung Boberg liegen (Fläche jenseits
der Bundesautobahn - Havighorster Moor).«
4.
Die Verordnung tritt außer Kraft, soweit sie Flächen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek
und Kirchsteinbek (Billstedt) unter Schutz stellt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. September 1993.

[Aufgehobene Flächen]

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht