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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille (mittlere Bille) vom Schöpfwerk Bille an der Bundesautobahn A 1 bis zur Kampchaussee sowie der Kampbille zwischen Kampchaussee und Schleusengraben Vom 11. Oktober 1988

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille (mittlere Bille) vom Schöpfwerk Bille an der Bundesautobahn A 1 bis zur Kampchaussee sowie der Kampbille zwischen Kampchaussee und Schleusengraben Vom 11. Oktober 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 27 § 1 Nr. 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille (mittlere Bille) vom Schöpfwerk Bille an der Bundesautobahn A 1 bis zur Kampchaussee sowie der Kampbille zwischen Kampchaussee und Schleusengraben vom 11. Oktober 198801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absatz 5 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 9. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 322), wird verordnet:

§ 1

1)
(1) ¹In den Gemarkungen Bergedorf, Lohbrügge, Billwerder und Boberg werden die beiderseits der Bille (mittlere Bille) und Kampbille liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1 000 rot eingetragenen Landflächen zum Überschwemmungsgebiet erklärt. ²Eine Übersicht über das Überschwemmungsgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist (Maßstab 1:10 000).
(2) ¹Die Lagepläne sind Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei dem Bezirksamt Bergedorf sowie bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck des in Absatz 1 genannten Übersichtsplanes wurde verzichtet.

§ 2

Über das Genehmigungserfordernis nach § 53 Absatz 1 Hamburgisches Wassergesetz für das Vertiefen oder Erhöhen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in dem in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 3

Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. Oktober 1988.
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