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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte Vom 24. September 1996

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte Vom 24. September 1996
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 24. 9. 1996 (HmbGVBl. S. 243)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte vom 24. September 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck01.01.2004
§ 3 - Gebote01.01.2004
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 5 - Verbote01.01.2004
§ 6 - Genehmigungen01.01.2004
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 8 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage06.01.2016
Auf Grund der §§ 15 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 15. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288), wird verordnet:

§ 1 Landschaftsschutzgebiet

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Langenbek, Marmstorf, Rönneburg, Sinstorf und Wilstorf belegenen Geestflächen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, die vielgestaltigen, vielfältig genutzten Geestflächen mit ihren Tälern und Gewässerniederungen, die geprägt werden
1.
durch die das Siedlungsgebiet gliedernden Trockentäler und Talrinnen, Talränder und Böschungen,
2.
durch die Geestbäche und Gräben wie Engelbek, Schulteichgraben, Weiherheidegraben, Nymphengraben, Fischteichgraben, Wittheck- und Hülbeengraben einschließlich ihres naturnahen und vielgestaltigen Bewuchses, wie Röhrichte, Feuchtgebüsche, Erlenbrüche, und der anschließenden Nass- und Feuchtwiesen sowie Moore,
3.
durch den Harburger Stadtpark mit seinem landschaftstypischen und alten Großbaumbestand mit dem dazugehörigen Außenmühlenteich und dessen vielfältiger, aus Röhrichten und Bruchwald bestehender Uferzone,
4.
durch kleinflächige Laub- und Hangwälder sowie Mischwälder mit Tümpeln, Teichen und Quellsümpfen,
5.
durch die in den Gemarkungen Langenbek, Marmstorf, Rönneburg und Sinstorf belegenen Flächen der Feldmark mit Grünland- und Ackernutzung sowie den sie gliedernden, vielfältigen Gehölzbeständen sowie
6.
durch die zur historisch-bäuerlichen Kulturlandschaft gehörenden Dorfgebiete von Sinstorf und Rönneburg,
in ihrer Bedeutung und Funktion für den Arten- und Biotopschutz, die Grundwasserneubildung und das Oberflächenwasser, die Belüftung der Siedlungsflächen, sowie wegen ihrer ausgeprägten geologischen Oberflächengestalt, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und wegen der besonderen Bedeutung für die siedlungsnahe und überörtliche Erholung zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,
1.
standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung von Lücken in Gehölzbeständen und Knicks anzupflanzen sowie Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen geeigneten Bodenaushubs herzurichten oder auszubessern,
2.
die Knicks im Abstand von sieben bis fünfzehn Jahren abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das abgeschnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem angemessenen Abstand stehen zu lassen,
3.
ortsfeste Weidezäune im Falle ihrer Errichtung in offener Bauweise mit Spaltpfählen und Drahtbespannung auszuführen,
4.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,
5.
die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und die an sie anschließenden Niederungsgebiete zu erhalten und zu entwickeln,
6.
im Fall von Nach- und Neuanpflanzungen von Gehölzen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen überwiegend einheimische Arten zu verwenden,
7.
die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen extensiv zu pflegen, soweit dies gartengestalterischen oder gartendenkmalpflegerischen Gesichtspunkten nicht entgegensteht,
8.
im Fall einer Neuanlage oder Erneuerung von Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen die Oberflächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und einen Belag zu verwenden, der eine höchstmögliche, den Nutzungen angepasste Versickerung von Niederschlagswasser ermöglicht.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Nicht bewirtschaftete Grünland- und Brachflächen werden extensiv beweidet oder gemäht sowie von Gehölzaufwuchs freigehalten,
2.
Bepflanzungen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und außerhalb von Hausgrundstücken liegen, werden beseitigt,
3.
Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft werden beseitigt.

§ 5 Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
bauliche Anlagen aller Art einschließlich Leitungen zu errichten, zu erweitern oder an den Außenseiten wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2.
Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie Tümpel, Teiche, Quellsümpfe, Moore, nasse Senken, Röhrichte und Rieder sowie Bäche und Gräben zu beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder zu beseitigen,
3.
bestehende Gräben und Drainagen zur Binnenentwässerung von Feucht- und Nassgrünland sowie Mooren im Bereich der Bach- und Grabenniederungen zu erweitern oder Gräben und Drainagen neu anzulegen,
4.
Fischteiche anzulegen,
5.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören oder zu beschädigen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es weiter verboten,
1.
außerhalb von Hausgrundstücken Zelte sowie Wohnwagen oder andere für den Aufenthalt geeignete Fahrzeuge aufzustellen,
2.
den Außenmühlenteich mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen, mit Surfbrettern oder mit Modellbooten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, zu befahren,
3.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Fahrwege und Plätze sowie außerhalb von Hausgrundstücken mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen,
4.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Teile derselben außerhalb der Hausgrundstücke abzustellen,
5.
im Freien außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen Feuer zu machen,
6.
Straßen oder Wege neu anzulegen,
7.
Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,
8.
Gehölze aller Art wie Feld- oder Ufergehölze, Gebüsche, Hecken, Baumgruppen, Baumreihen sowie Einzelbäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen,
9.
die Ruhe oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf sonstige Weise zu stören.
(3) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 gelten nicht:
1.
Absatz 1 Nummer 1 für bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen oder sich gemäß § 34 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1189), in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen,
2.
Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung,
3.
Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummern 2, 3, 5 und 8 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für die Gehölz- und Knickpflege,
4.
Absatz 2 Nummer 8 für den Obstbaumschnitt oder vergleichbare gartenpflegerische Maßnahmen.
(4) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht, soweit sie nachfolgenden Maßnahmen oder Handlungen entgegenstehen:
1.
Den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus, soweit sie die Belange des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes berücksichtigen,
2.
den erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen,
3.
der Neuanlage von Parkanlagen unter Beachtung des Schutzzwecks,
4.
den erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung, Nutzung und Neuanlage der Belegungsflächen der Friedhöfe,
5.
der rechtmäßigen Ausübung der Jagd,
6.
den erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Wanderratte aus Gründen der Seuchenhygiene und der Bisamratte aus Gründen des Pflanzenschutzes durch die zur Bekämpfung Verpflichteten.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn eine beabsichtigte Maßnahme oder Handlung im Einzelfall den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.

§ 6 Genehmigungen

(1) ¹Maßnahmen oder Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes zu verunstalten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, bedürfen, soweit sie nicht nach § 5 verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. ²Dies gilt insbesondere,
1.
für bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen oder sich gemäß § 34 des Baugesetzbuches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen,
2.
für die Errichtung, Erweiterung oder äußerliche Veränderung baulicher Anlagen land- oder forstwirtschaftlicher Art, auch wenn die Maßnahmen oder Handlungen nur vorübergehend sind,
3.
für die Errichtung von Jagdhütten,
4.
für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen jeglicher Art,
5.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise oder als Hausnummernschilder dienen,
6.
für das Betreiben von Fischteichen,
7.
für das Anlegen von Baumschulpflanzungen,
8.
für den Abbau von Bodenbestandteilen, für Abgrabungen, Auffüllungen oder Bodenabdeckungen oder für das Vornehmen sonstiger Veränderungen der Bodengestalt.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auswirkungen der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder wenn durch Auflagen und Bedingungen der Genehmigung sichergestellt werden kann, dass durch Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege die Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzes unverzüglich ausgeglichen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

§ 8 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), findet keine Anwendung.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. September 1996.

Anlage

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