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Verordnung über das Wasserschutzgebiet Langenhorn/Glashütte Vom 18. Januar 2000

Verordnung über das Wasserschutzgebiet Langenhorn/Glashütte Vom 18. Januar 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 Nr. 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Wasserschutzgebiet Langenhorn/Glashütte vom 18. Januar 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 213.07.2019
§ 301.01.2004
§ 413.07.2019
§ 501.01.2004
§ 613.07.2019
§ 701.01.2004
Anlage01.01.2004
Auf Grund von § 19 Absätze 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 25. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2455, 2457) und von § 27des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Zum Schutz der Wasserfassung des Wasserwerks Langenhorn der Hamburger Wasserwerke GmbH und des Klinikums Nord, Betriebsteil Ochsenzoll, wird in der Gemarkung Langenhorn ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Fassungsbereiche (Zone I) und die weitere Schutzzone (Zone III).
(3) ¹Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen sowie die Lage der Brunnen ergeben sich aus einem Lageplan im Maßstab 1:5600. ²Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. ³Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord zur kostenfreien Ansicht für jedermann niedergelegt. ⁴Eine Übersicht über das Wasserschutzgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Fußnoten
1)
Der in Absatz 3 Satz 4 genannte Plan wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2

(1) ¹Für die Schutzzonen gelten die in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten. ²Alle Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten für die weitere Schutzzone gelten auch für die Fassungsbereiche. ³Die Verbote gelten nicht für Maßnahmen der Hamburger Wasserwerke GmbH, die der Trinkwassergewinnung oder Trinkwasserversorgung dienen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen im Einzelfall nicht zu besorgen ist.
(3) Von dem Verbot des § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533), kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Trinkwasserschutzes zu vereinbaren ist oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(4) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 62 Absatz 3 WHG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Im Fassungsbereich (Zone I) sind verboten:
1.
die Verletzung der belebten Bodenschicht;
2.
das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln;
3.
das Verwenden von Teer und seinen Derivaten einschließlich löslicher Farbmittel und Holzimprägnierstoffe bei der Herstellung und Unterhaltung der Brunnenanlagen oder dem Ausbau und der Unterhaltung von Wegen, Plätzen, Mauern und Zäunen;
4.
die mineralische oder organische Düngung;
5.
der öffentliche Fahr- und Fußgängerverkehr;
6.
die landwirtschaftliche Nutzung außer der Mähnutzung; mit Verbrennungsmotoren betriebene Mäher sind unzulässig;
7.
die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen;
8.
der Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
9.
der Neubau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Wegen, Bahnanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrseinrichtungen sowie von Parkplätzen, Campingplätzen und Sportanlagen;
10.
das Waschen von Kraftfahrzeugen und die Durchführung von Ölwechseln an Kraftfahrzeugen und Maschinen;
11.
Leitungen zum Transport von Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser;
12.
alle sonstigen Anlagen oder Handlungen, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.

§ 4

In der weiteren Schutzzone (Zone III) sind verboten:
1.
das Einleiten, Verregnen und Versickern von Schmutzwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen; dieses Verbot gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie gemäß § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Wasserschutzgebieten zulässig ist;
2.
das Ablagern, Aufhalden oder Einbringen in den Untergrund sowie das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, Hochofenschlacken und Gießereisanden sowie von Rückständen aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen; Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; ausschließlich in der weiteren Schutzzone zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden wassergefährdender Stoffe in haushaltsüblichen Mengen sowie Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung getroffen und eingehalten werden;
3.
das Betreiben, Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; dies gilt nicht für
a)
Rohrleitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen und
b)
Rohrleitungen, die gemäß § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735) einer regelmäßigen Überprüfungspflicht unterliegen;
4.
die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft zum Umgang mit radioaktiven oder wassergefährdendenden Stoffen; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen;
5.
die Tierhaltung, wenn bei der Ausbringung des anfallenden Dungs auf den zur Verfügung stehenden Flächen die Menge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr überschritten würde;
6.
die Verwendung von Stalldung sowie das Aufbringen von Gülle, Jauche und Silagewässern, sofern dies nicht fachgerecht zur Nährstoffversorgung oder zur Bodenverbesserung auf forst- und landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen erfolgt; verboten ist das Aufbringen, die Einarbeitung und das Ablagern von Gülle, Jauche, Festmist, Geflügelkot, Silagesickersaft, Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Kompost) sowie von stickstoffhaltigem Mineraldünger in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres;
7.
die Schmutzwasserlandbehandlung, die Anlage von Sandfiltergräben zur Schmutzwasserbeseitigung und die Neuanlage von Abwassersammelgruben für Schmutzwasser;
8.
die Errichtung und Erweiterung von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das Schmutzwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht wird;
9.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; zulässig sind Flächen für Einsätze der Polizei, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie zur Patientenversorgung durch Krankenanstalten;
10.
die Durchführung von Manövern und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, sofern dabei
a)
Stoffe gelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern, oder
b)
Grabungen über 1 m Tiefe vorgenommen werden;
11.
das Lagern, Ablagern und Behandeln von Abfall mit Ausnahme der Eigenkompostierung durch private Haushalte;
12.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Kläranlagen;
13.
die Vornahme von Abgrabungen und Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasser ständig aufgedeckt und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zu seinem Schutz vorgenommen werden kann; zulässig sind solche Tätigkeiten, die für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Wasserversorgung oder für die Unterhaltung von Gewässern durch die zuständige Behörde nach § 38 des Hamburgischen Wassergesetzes erforderlich sind;
14.
die Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
15.
die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien bei Baumassnahmen, insbesondere im Straßen-, Wege- und Tiefbau;
16.
Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen, Erdgas oder Mineralwasser;
17.
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung oder Ausnahme erteilt ist; zulässig sind Maßnahmen zum Erfassen und Überwachen des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung;
18.
die Errichtung und Erweiterung von Kleingärten; die Errichtung und Erweiterung von Gartenbaubetrieben, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben werden;
19.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schießplätzen und Golfplätzen;
20.
die Errichtung und wesentliche Änderung von Motorsportanlagen sowie das Abhalten von Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen;
21.
die Anlage und Erweiterung von Fischteichen.

§ 5

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind im Einzelfall verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Hamburger Wasserwerke GmbH oder der zuständigen Behörde die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen oder den Fassungsbereich umzäunen, wenn hierfür geeignete Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Wasserwerke GmbH nicht zur Verfügung stehen.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer den §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Januar 2000.

Anlage

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