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Verordnung über das Naturschutzgebiet Höltigbaum Vom 26. Mai 1998

Verordnung über das Naturschutzgebiet Höltigbaum Vom 26. Mai 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 35 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Höltigbaum vom 26. Mai 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 6 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Anlage27.06.2020
Auf Grund der §§ 15, 16, 17 und 22 Absatz 1 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 4. November
1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 493), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Meiendorf und Oldenfelde belegenen Flächen des ehemaligen Standortübungsplatzes »Höltigbaum« werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum“.
(2)
1
Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
2
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist, die in der Weichseleiszeit ausgeprägte kuppige Grundmoränenlandschaft, einschließlich des Tunneltals der Wandse, in ihrer Erscheinungsform und auf Grund ihrer geologischen und archäologischen Bedeutung einschließlich ihres vielfältig ausgebildeten Bodeninventars zu erhalten sowie die offenen, weiträumigen, durch extensive Nutzung geprägten Grasfluren mit ihren Heide- und Trockenrasenformationen und eingeschlossenen Stillgewässern, die Fließgewässer einschließlich ihrer Niederungsbereiche mit Feuchtwiesen, Bruchwäldern, Seggenriedern und Röhrichten, die naturnahen Laubwälder und die auf diese Lebensräume angewiesenen Lebensgemeinschaften seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten wie Sumpfquendel, Gold-Distel, Borstgras, Berg-Sandglöckchen sowie Heidegrashüpfer, Sumpfschrecke, Ampfer-Grünwidderchen, Sechsfleck-Widderchen, Kammmolch, Moorfrosch, Waldeidechse, Feldlerche, Neuntöter und Wachtelkönig zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2.
des Lebensraumtyps „Trockene Heiden“ als von Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und trockenen Standorten mit hohem Anteil an niedrigwüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien,
3.
des prioritären Lebensraumtyps „Borstgrasrasen“ als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf trockenen bis frischen Standorten mit einem überwiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkurrenzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streuauflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Reptilien,
4.
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
5.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
6.
der Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, Auwäldern, Weidengebüschen, Schilfröhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Das Freihalten der Heide- und Trockenrasenflächen, der Feuchtwiesen, Röhrichte und Seggenrieder von aufkommendem Baumbewuchs sowie die Pflege dieser Flächen,
2.
die Mahd oder die Beweidung der Grasfluren, der Trockenrasenflächen sowie des Grünlandes,
3.
die Sicherung von Gewässern und Weideflächen durch Einzäunungen,
4.
die Entwicklung von Trockenrasen und Heide,
5.
die Entwicklung von Waldflächen mit hohem Anteil an Nadelholz zu standortgerechten Laubwäldern,
6.
die Vernässung der im Wandsetal gelegenen Feuchtwiesen und Bruchwälder.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten,
5.
das Gebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,
7.
die Jagd - ausgenommen auf Schwarzwild, Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar - auszuüben,
8.
Hunde oder Katzen auf hierfür gesperrten Wegen oder auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
zu angeln oder zu fischen,
10.
in den Gewässern zu baden,
11.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
13.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
14.
zu lagern,
15.
zu zelten,
16.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
17.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
18.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Straßen, Plätze, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
19.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen,
22.
wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
23.
offene Grasfluren, Trockenrasen, Heide oder Grünland umzubrechen,
24.
offene Grasfluren, Trockenrasen oder Heide landwirtschaftlich zu bewirtschaften sowie dort Düngemittel aller Art auszubringen,
25.
Grünland zwischen dem 15. März und dem 20. Juni eines jeden Jahres zu düngen, zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder andere maschinelle Bearbeitungen durchzuführen,
26.
die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
27.
Stallmist oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen (wie zum Beispiel Silage) zu lagern,
28.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
29.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
Die Nummern 1 bis 5, 9, 11, 12, 16, 18 bis 26, 28 und 29 für Maßnahmen einschließlich Untersuchungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie die Errichtung und Unterhaltung eines landschaftspflegerischen Betriebes mit seinen notwendigen Einrichtungen in Verbindung mit einer Informationseinrichtung,
2.
die Nummern 1 bis 5, 16, 20, 23, 25, 27 und 28 sowie die Nummer 17 für das Kompostieren von Gartenabfällen und die Nummer 18, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden für die übliche Gartennutzung auf dem Flurstück 2620 der Gemarkung Meiendorf,
3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 16, 23, 25 bis 28 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 und, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 18 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den Flurstücken 3659, 3661 und 4031 der Gemarkung Oldenfelde, den Flurstücken 1283, 1286, 2620, 5172 und 5174 der Gemarkung Meiendorf sowie spätestens bis zum Ablauf des bestehenden Pachtvertrages auf den Flurstücken 1295 (teilweise), 1296 bis 1300 und 1303 (teilweise) der Gemarkung Meiendorf, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1, 2, 4, 5 und 16 für forstliche Maßnahmen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8 und 16 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie die Nummer 7 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
6.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 11, 16, 20 und 22 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 11, 13, 14, 16, 18 bis 20, 22, 23 und 29, soweit dies für behördliche Maßnahmen zur Suche, Bergung oder Beseitigung von Kampfmitteln im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist,
8.
die Nummern 1, 4, 5 und 19 für Maßnahmen zur Sicherung der Munitionsniederlage und für den ordnungsgemäßen Betrieb (einschließlich des An- und Abtransportes beziehungsweise einzelner Sprengungen) des Spreng- und Lagerplatzes des Kampfmittelräumdienstes der Feuerwehr am Ahrensfelder Weg im erforderlichen Umfang,
9.
die Nummern 1 bis 5, 16 und 19 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
10.
die Nummern 1, 4, 5, 16 und 20 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,
11.
die Nummern 4 und 5 für das Betreten außerhalb der Wege und das Befahren des Geländes durch den jeweiligen Grundeigentümer, seiner Bediensteten, Beauftragten oder Pächter sowie durch den jeweiligen Grundeigentümer, seiner Bediensteten, Beauftragten oder Pächter der unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen des schleswig-holsteinischen Naturschutzgebietes Höltigbaum (Landesverordnung über das Naturschutzgebiet »Höltigbaum« vom 15. Dezember 1997 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1998 Seite 23), soweit dies in Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist,
12.
die Nummern 4, 8 und 14 für das Betreten außerhalb der Wege, das Lagern und das Freilaufenlassen von Hunden im Rahmen der Freizeit- und Erholungsnutzung auf der in der Naturschutzkarte durch eine Schraffur und vor Ort gekennzeichneten Fläche,
13.
die Nummer 5 für das Befahren des Geländes für Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg über den von der Sieker Landstraße unmittelbar zur Straße Eichberg führenden Weg, soweit dies in Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist,
14.
die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von folgenden Verboten des Absatzes 1
1.
Nummern 25 und 28 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 16 für die Ausübung der Jagd auf Rehwild, wenn die Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen oder waldbaulichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.“

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung der Erweiterung
des Naturschutzgebietes Stellmoorer Tunneltal vom 11. März 1997 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 71) und die Verordnung zur vorläufigen
Sicherstellung von Teilflächen des künftigen Naturschutzgebietes
Höltigbaum und zur Aufhebung der Verordnung über die Veränderungsverbote
des Landschaftsplans Höltigbaum vom 17. Februar 1998 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 33) treten außer Kraft.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19.
Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k)
tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch
diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
(3) Die Verordnung über die Veränderungsverbote des
Landschaftsplans Höltigbaum vom 11. März 1997 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 70) tritt in der geltenden Fassung außer
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 26. Mai 1998.

Anlage

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