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Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainesch/Iland Vom 7. Januar 1975

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainesch/Iland Vom 7. Januar 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 30 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Hainesch/Iland vom 7. Januar 197501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 1a17.09.2016
§ 1b17.09.2016
§ 201.04.2009
§ 317.09.2016
§ 417.09.2016
§ 4a17.09.2016
§ 501.06.2010
§ 601.04.2009
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a) mit den Änderungen vom 1. Dezember 1969 und 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 233, 1970 Seite 90) wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Bergstedt und Sasel belegenen Flächen des Hainesch sowie Langer und Kurzer Iland werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-Vogelschutzgebiet) „Hainesch/Iland“.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Hinw.: Der Geltungsbereich der Verordnung ist durch die für jedermann zur Einsicht niedergelegte Naturschutzkarte geändert worden.]

§ 1a

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Tallandschaft der Saselbek mit ihrer vielfältigen Bodengesellschaft der bachbegleitenden Feuchtböden mit ausgeprägter Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte, ihren Nebentälern, den darin befindlichen natürlichen Bachläufen, natürlich bewaldeten Steilhängen, Quellgründen, als Grünland genutzten Sanderflächen, ehemaligen Gletscherkolken und deren artenreicher Pflanzen- und Tierwelt wie Sumpf-Dotterblume, Wald-Schachtelhalm, Schild-Ehrenpreis, Gegenblättriges Milzkraut, Sumpffarn sowie Moorfrosch, Eisvogel und Wachtelkönig.
(2) Vom Schutzzweck sind insbesondere erfasst:
1.
Das natürlich geformte Tal der Saselbek mit seinen Nebentälern und den darin befindlichen natürlichen Bachläufen,
2.
die Hangquellen an den Steilhängen.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
der Population des Eisvogels als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Gewässern mit ausreichender Sichttiefe und Uferdynamik mit Abbruchkanten,
2.
der Population des Wachtelkönigs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen, Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren,
3.
der Population des Mittelspechts als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus strukturreichen, durch Alt- und Totholz geprägten Laubwäldern
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 1b

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
2.
die vielfältigen Bodengesellschaften mit ihrer hochwertigen Ausprägung der Archivfunktionen und natürlichen Funktionen durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
3.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,
4.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu entfernen,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren.

§ 2

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Die Mahd brachliegender Grünlandflächen,
2.
die Aufhebung der Drainagen im Grünland,
3.
das Entfernen standortfremder, nicht einheimischer Pflanzen außerhalb von Hausgärten.

§ 3

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
5.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
6.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
7.
zu zelten oder zu lagern sowie Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Einfriedungen, Frei- oder Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
10.
Grünland umzubrechen oder die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
11.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
12.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Dränagen anzulegen,
13.
in Gewässer Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung einzubringen,
14.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder mineralische Düngemittel oder Gülle auszubringen,
15.
das Gelände durch Abfall, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen oder in dem Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten,
17.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
18.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
19.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf andere Weise zu stören,
20.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
21.
das Grünland in der Zeit zwischen dem 1. Mai und 31. August eines jeden Jahres, ausgenommen die Flurstücke 769, 772, 1166, 1976, 3997, 4021, 4022, 4091 und 4092 der Gemarkung Bergstedt, zu beweiden,
22.
die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören,
23.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
24.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

§ 4

Von den Verboten des § 3 gelten nicht:
1.
Die Nummern 1, 2, 11, 16, 17 und 19 für die erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltungspflichtigen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,,
2.
die Nummern 1, 2, 16, 19 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Weidetränken errichtet werden, die Nummer 8 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8 bis 12, 14 bis 19, 21, 22 und 24 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie die Nummer 4 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 8 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,
4.
die Nummern 1, 16 und 24 für Maßnahmen der Bodendenkmalpflege,
5.
die Nummer 9 für das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweis dienen,
6.
die Nummern 1 bis 3, 6, 9, 16 und 19 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
7.
die Nummern 1, 2, 5, 16 und 19 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4a

Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des § 3
1.
Nummer 14 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
Nummern 10 und 14 für die Erneuerung von Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern.

§ 5

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 3 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k) mit der Änderung vom 25. April 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 21. Februar 1967 mit der Änderung vom 25. April 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1967 Seite 39, 1972 Seite 78) außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Januar 1975.
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