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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme Vom 19. April 1977

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme Vom 19. April 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 44 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme vom 19. April 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 4 - (gestrichen)01.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.06.2010
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381), wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte für die Gemarkung Neuengamme mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2)
1
Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung.
2
Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Bergedorf zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu zelten,
2.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
3.
das Gelände zu verunreinigen,
4.
im Freien Feuer anzumachen,
5.
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z.B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund eines nach § 9 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a-2) mit der Änderung vom 25. April 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78) ausgestellten Erlaubnisscheins,
6.
wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
7.
Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 3

(1)
1
Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung.
2
Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
1.
für das Errichten neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
für das Errichten und Verändern von Einfriedigungen,
3.
für das Errichten von Freileitungen aller Art,
4.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,
5.
für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
6.
für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern,
7.
für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,
8.
für andere als die in § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Nutzungen,
9.
für das Zelten, Aufstellen von Campingwagen und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der hierfür freigegebenen Plätze.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 4 (gestrichen)

§ 5

(1) Die §§ 2 und 3 gelten nicht für:
1.
die übliche Wohn- und Gartennutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht,
2.
die üblichen Nutzungen und pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land-, Forst- und Teichwirtschaft,
3.
betriebsnotwendige Bauten in bestehenden gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
das Feuermachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
5.
die zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen erforderlichen Maßnahmen,
6.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
7.
die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten,
8.
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
9.
die zur Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen notwendigen Maßnahmen,
10.
die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht sowie die Maßnahmen der staatlichen Ent- und Bewässerung und der Wasser- und Bodenverbände nach der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 753-a-1) zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben.
(2) Die Naturschutzverordnung bleibt unberührt, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widerspricht.
(3) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i) mit der Änderung vom 25. April 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78) findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

§ 6

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 7

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. April 1977.
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