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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille zwischen der Landesgrenze und der Alten Holstenstraße Vom 20. April 1982

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille zwischen der Landesgrenze und der Alten Holstenstraße Vom 20. April 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 27 § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille zwischen der Landesgrenze und der Alten Holstenstraße vom 20. April 198201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG - vom 20. Juni 1960(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

§ 1

1)
(1) ¹In den Gemarkungen Bergedorf und Lohbrügge werden die beiderseits der Bille liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zum Überschwemmungsgebiet erklärt. ²Eine Übersicht über das Überschwemmungsgebiet gibt der Plan der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
(2) ¹Die Lagepläne sind Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck des in Absatz 1 genannten Plans wurde verzichtet.

§ 2

Über das Genehmigungserfordernis nach § 53 Absatz 1 HWaG für das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in dem in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 3

Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer entgegen § 2 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. April 1982.
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