Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Berner Au Vom 5. Dezember 2017
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Berner Au Vom 5. Dezember 2017
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 27 § 2 Nr. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 376, 377)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Berner Au vom 5. Dezember 2017 | 16.12.2017 |
§ 1 - Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich | 01.07.2020 |
§ 2 - Verbote, Genehmigungspflicht | 16.12.2017 |
§ 3 - Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben | 16.12.2017 |
§ 4 - Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen | 16.12.2017 |
§ 5 - Weitere Bestimmungen | 16.12.2017 |
§ 1 Überschwemmungsgebiet, Geltungsbereich
(1) In den Gemarkungen Sasel, Farmsen, Bramfeld und Oldenfelde wird an der Berner Au ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die neun Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den Lageplänen im Maßstab 1:1000 mit einer roten Linie, Gebäude oder Gebäudeteile innerhalb des Überschwemmungsgebietes mit einer violetten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Stücke der Lagepläne und des Übersichtsplans sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei dem Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§ 2 Verbote, Genehmigungspflicht
(1) Die Beschränkungen sowie die Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen und Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet richten sich nach den Schutzvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes für festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
(2) Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Allgemeine Zulassung baulicher Vorhaben
(1) Allgemein zugelassen sind Ersatzbauten für Gebäude oder bauliche Anlagen, sofern sie
1.
am gleichen Standort,
2.
mit gleicher oder kleinerer Grundfläche und
3.
in hochwasserangepasster Bauweise
errichtet werden.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 50 m², die nicht dem Wohnzwecke dienen und bei denen das Ein- und Ausströmen von Wasser im Hochwasserfall durch ihre Bauart gewährleistet ist, wenn sie
1.
sich in einer Entfernung von über 10 m zum oberirdischen Gewässer befinden,
2.
bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (100-jährliches Hochwasserereignis) eine Wasserverdrängung von weniger als 5,0 m³ verursachen und
3.
mindestens 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Stellplätze ohne Seitenwände (Carports).
(3) Unter den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind weiter folgende bauliche Anlagen allgemein zugelassen:
1.
Abgasanlagen,
2.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Schächte, Rigolen),
3.
Brunnen,
4.
Grundstücksentwässerungsanlagen,
5.
Masten, Antennen und zugehörige Versorgungseinheiten,
6.
Mobilfunkanlagen,
7.
Parkplätze für PKW und Fahrräder,
8.
Regenwassertanks,
9.
Solaranlagen,
10.
Öffentliche und private Straßen und Wege,
11.
Spiel- und Sportanlagen,
12.
Schwimmbecken,
13.
Terrassen,
14.
Überdachungen von Terrassen,
15.
Verblendungen, Außenverkleidungen, Wärmedämmverbundsysteme,
16.
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m².
(4) Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
§ 4 Allgemeine Zulassung sonstiger Maßnahmen
(1) Allgemein zugelassen sind:
1.
Vertiefungen der Erdoberfläche als Anlagen zur Versickerung, Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlagswasser,
2.
Vertiefungen oder Erhöhungen der Erdoberfläche auf einer Fläche von unter 20 m² mit einem Volumen unter 2 m³, wenn an keinem Punkt die Erdoberfläche um mehr als 20 cm erhöht oder vertieft wird und die Grundstücksgrenze mindestens 2,5 m entfernt ist.
(2) Allgemein zugelassen sind ferner Hecken unter 10 m Länge und Baumpflanzungen, wenn zwischen den einzelnen Bäumen mindestens ein Abstand von 1 m eingehalten wird, zwischen den Bäumen beziehungsweise neben den Hecken ein ungehinderter Wasserabfluss sichergestellt ist und die Pflanzungen mindestens 10 m vom oberirdischen Gewässer entfernt sind.
(3) Allgemein zugelassen ist weiter die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie die Errichtung von Komposthaufen außerhalb des bei einem Hochwasserereignis, das statistisch einmal in 10 Jahren zu erwarten ist (10-jährliches Hochwasserereignis) überschwemmten Gebiets im Retentionsbereich des Überschwemmungsgebiets.
(4) Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
§ 5 Weitere Bestimmungen
Über weitere Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.
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