Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenlandschaft Obere Tideelbe Vom 16. Februar 2010
Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenlandschaft Obere Tideelbe Vom 16. Februar 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 5 geändert sowie Anlage angefügt durch Verordnung vom 19. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 40) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet Auenlandschaft Obere Tideelbe vom 16. Februar 2010 | 27.02.2010 |
Eingangsformel | 27.02.2010 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 30.01.2021 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 30.01.2021 |
§ 3 - (aufgehoben) | 17.09.2016 |
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 27.02.2010 |
§ 5 - Verbote | 30.01.2021 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 7 - Aufhebung des Landschaftsschutzes | 17.09.2016 |
Anlage | 30.01.2021 |
Auf Grund der §§ 15 bis 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392) in Verbindung mit § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Wilhelmsburg, Moorwerder und Billwerder Ausschlag sowie Kirchwerder, Ochsenwerder, Spadenland, Moorfleet und Tatenberg belegenen Flächen der Norderelbe mit ihrem Vorland, der Bunthäuser Spitze mit dem Bunthäuser Sand, des Vorlands bei Gauert, des Wrauster Bogens und des Vorlandes der Elbe zwischen Sande und Zollenspieker sowie der Filterbecken der südlichen Billwerder Insel, des Vogelschutzgehölzes und des südlichen Holzhafengrabens werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich Teilflächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Hamburger Unterelbe“ sind, sind in der Naturschutzkarte und der Anlage schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Mitte und Bergedorf zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmfluten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Tief- und Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röhrichte, Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwälder im Kontakt mit angrenzenden Stillgewässern und Sumpfwäldern sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Sumpf-Wasserstern, Lanzettblättriger Froschlöffel, Sumpf-Greiskraut, Sumpfdotterblume, Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasserfenchel, Schwarz-Pappel, Rapfen, Seefrosch, Beutelmeise, Kleinspecht, Rohrweihe, Seeadler, Biber und Rauhautfledermaus zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Flüsse mit Schlammbänken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten Schlammuferfluren, Tief- und Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
2.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
3.
des Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
4.
der Population des Rapfens mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als durchgängige Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5.
der Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
6.
der Population des Meerneunauges, Flussneunauges und des Lachses mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen sowie Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke,
7.
der Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
8.
der Population des Scharlachkäfers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen Lebensstätten aus Weichholzauwäldern und weiteren alt- und totholzreichen Laubholzbeständen feuchter Standorte,
9.
der Population des Bibers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit natürlichen und störungsarmen, von strukturreichen Gehölzbeständen, insbesondere aus heimischen Weiden und Pappeln, gesäumten Gewässer- und Uferabschnitten ausreichender Breite und Länge sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Herstellung und Erhaltung von tidebeeinflussten Flachwasserzonen, Süßwasserwatten mit Prielstrukturen, Tide-Röhrichten und Auwäldern im Vorland der Elbe,
2.
das Entfernen nicht gebietstypischer Arten,
3.
die Durchführung von Maßnahmen wie Räumung und Entschlammung zur Pflege der Gewässer,
4.
die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft.
§ 5 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
die Jagd auszuüben,
5.
Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, zu angeln oder sonst Fische zu fangen,
6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
7.
die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, diese mitzuführen oder Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
zu reiten oder Pferde mitzuführen,
9.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
in den Gewässern zu baden,
11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
12.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
13.
zu zelten oder zu lagern,
14.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf andere Weise zu stören,
15.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer oder die Watten durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
den Wasserhaushalt zu verändern,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
21.
Düngemittel aller Art oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
22.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 11, 14 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie die Nummer 5 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde und der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 16 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 bis 18 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Kreuzungsbauwerke sowie für den Betrieb und die Instandhaltung der Norderelbbrücke,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 15, 17, 18 und 20 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung der Fahrwasser der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung, und der Dove-Elbe sowie - soweit dort erforderlich - für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1, 2 und 14 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
5.
die Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 14 und 17 für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, einschließlich im Rahmen der Ausübung des Wassersports, der Seenotrettung und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie die Nummern 15 bis 18 und 20 für Maßnahmen der Kampfmittelbekämpfung, des Katastrophenschutzes und der Unfallbekämpfung,
6.
die Nummer 17 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise oder zur Orientierung der Schifffahrt dienen,
7.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 16 bis 18 für die Unterhaltung von Rohrleitungen und Kabeln auf den Flurstücken 3182, 3183 und 3184 der Gemarkung Billwerder Ausschlag sowie für die Beprobung, Unterhaltung und Instandsetzung der Grundwassermessstellen und Brunnen durch die Hamburger Wasserwerke GmbH auf Flurstück 3184 der Gemarkung Billwerder Ausschlag, soweit hierdurch jeweils keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
8.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 17 für den Betrieb sowie die Nummer 16 für die Instandhaltung der Schiffsanleger und deren Zuwegung auf Teilen des Flurstückes 2505 der Gemarkung Moorfleet, auf Teilen des Flurstückes 10329 der Gemarkung Wilhelmsburg und auf Teilen des Flurstückes 475 der Gemarkung Moorwerder sowie des Hausbootes auf Teilen des Flurstückes 940 der Gemarkung Tatenberg,
9.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 17 für die Unterhaltung der öffentlichen Grünanlage der Bunthäuser Spitze und den Betrieb der Freiluftschule Moorwerder,
10.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 16 bis 18 für die nach dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt der Denkmäler,
11.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 13 und 17 für das Angeln oder die Ausübung der Fischerei mit Reusen in dafür bestimmten Strecken,
12.
die Nummern 1, 2, 4, 6 und 14 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
13.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 16 und 18 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitäts- und Wärmeversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit auf den Flurstücken 3182, 3183 und 3184 der Gemarkung Billwerder Ausschlag hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
14.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 und 17 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
15.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 und 16 bis 19 für die planfestgestellte Kohärenzsicherungsmaßnahme zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe,
16.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 16 und 17 für die Unterhaltung und den Betrieb der Gebäude auf Flurstück 3183 der Gemarkung Billwerder Ausschlag unter Beachtung des Fledermausschutzes,
17.
die Nummern 1, 2, 6, 7 für die behördliche Überwachung der Gewässergüte der Elbe.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1
1.
Nummern 1, 2, 4, 6, 7 und 14 für die Ausübung der Jagd auf Schalenwild, wenn die Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
Nummern 1, 2, 6, 7, 14 und 16 bis 18 für die Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen gemäß der im Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Hamburger Wasserwerke GmbH auf den Flurstücken 3182, 3183 und 3184 der Gemarkung Billwerder Ausschlag, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 7 Aufhebung des Landschaftsschutzes
Folgende Verordnungen treten, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden, außer Kraft:
1.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Spadenland vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
2.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorfleet vom 23. März 1976 (HmbGVBl. S. 63), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
3.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ochsenwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 103), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
4.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 100), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255) und die
5.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Tatenberg vom 23. März 1976 (HmbGVBl. S. 64), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255).“
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