Verordnung zur Ausführung von Maßnahmen zum Schutz von Teilnehmenden an Sportwetten nach dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (Hamburgische Sportwettenteilnahmeschutzverordnung - HmbSportwSchuVO) Vom 13. Juli 2021
Verordnung zur Ausführung von Maßnahmen zum Schutz von Teilnehmenden an Sportwetten nach dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (Hamburgische Sportwettenteilnahmeschutzverordnung - HmbSportwSchuVO) Vom 13. Juli 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Ausführung von Maßnahmen zum Schutz von Teilnehmenden an Sportwetten nach dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz (Hamburgische Sportwettenteilnahmeschutzverordnung - HmbSportwSchuVO) vom 13. Juli 2021 | 24.07.2021 |
Eingangsformel | 24.07.2021 |
§ 1 - Grundsatz und Zweck | 24.07.2021 |
§ 2 - Sachkundenachweis | 24.07.2021 |
§ 3 - Anforderungen an die Schulungsanbieter | 24.07.2021 |
§ 4 - Liste der anerkannten Schulungskonzepte | 24.07.2021 |
§ 5 - Ausgestaltung der Schulungen | 24.07.2021 |
§ 6 - Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme; Sachkundenachweis | 24.07.2021 |
§ 7 - Anerkennung von Sachkundenachweisen anderer Bundesländer | 24.07.2021 |
§ 8 - Sozialkonzept | 24.07.2021 |
Anlage 1 - Anforderungen an die Schulungen gemäß § 3 Satz 2 | 24.07.2021 |
Anlage 2 | 24.07.2021 |
Anlage 3 - Konkretisierung zum Sozialkonzept | 24.07.2021 |
Auf Grund von § 16 Nummer 5 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:
§ 1 Grundsatz und Zweck
(1) Diese Verordnung regelt die Dauer und Inhalte der Schulungen, die Rahmenbedingungen für deren Durchführung, die Verpflichtung zu Wiederholungsschulungen zum Erwerb der Sachkundenachweise sowie die Ausgestaltung und Anforderungen an die Sozialkonzepte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 HmbGlüStVAG für Wettvermittlungsstellen.
(2) Ziele der Schulungen sind die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen, wodurch die Teilnehmenden befähigt werden, eigenverantwortlich Maßnahmen zum Spielerinnen- und Spielerschutz sowie zum Jugendschutz in Wettvermittlungsstellen zu ergreifen und durchzusetzen.
(3) Im Sozialkonzept sind dessen Verankerung im Unternehmen und die Maßnahmen zum Spielerinnen- und Spielerschutz darzulegen.
§ 2 Sachkundenachweis
(1) Einen großen Sachkundenachweis haben zu erbringen bei einem Betrieb der Wettvermittlungsstelle
1.
durch natürliche Personen die Betreibenden sowie
2.
durch juristische Personen die Vertretungsberechtigten.
Die Schulungsdauer für den Erwerb des großen Sachkundenachweises beträgt mindestens elf Zeitstunden. Die Schulungen müssen die Module nach § 5 Absatz 1 umfassen.
(2) Einen kleinen Sachkundenachweis haben Personen zu erbringen, die in Unternehmen als Aufsicht über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen (verantwortliche Person vor Ort), die Sozialkonzeptbeauftragten sowie die Spielerschutzbeauftragten. Die Schulungsdauer für den Erwerb des kleinen Sachkundenachweises beträgt mindestens acht Zeitstunden. Die Schulungen müssen die Module nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 umfassen.
(3) Eine Wiederholungsschulung ist für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen erstmals nach drei Jahren verpflichtend. Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf fünf Jahre.
§ 3 Anforderungen an die Schulungsanbieter
Die Sachkundenachweise nach § 2 werden nur anerkannt, wenn die Schulungen durch Anbieter durchgeführt wurden, die in der Lage sind, die Erreichung der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele sicherzustellen. Der Anbieter muss
1.
ein Schulungskonzept anwenden, das die nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Module vermittelt, und die Vorgaben von § 2 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 erfüllt,
2.
qualifiziertes Personal nachweisen und einsetzen, das die Schulungsinhalte nach Anlage 1 vermitteln kann,
3.
die Verfügbarkeit von Räumen darlegen, die für die Durchführung von Schulungen geeignet sind.
§ 4 Liste der anerkannten Schulungskonzepte
(1) Die Anbieter können sich mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Behörde um die Aufnahme ihrer Schulungskonzepte in die „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz“ bewerben.
(2) Sind die Anforderungen nach § 3 Satz 2 erfüllt, wird das Schulungskonzept unter Nennung des Anbieters in die Liste aufgenommen. Der Eintrag wird nach Ablauf von fünf Jahren aus der Liste gelöscht; der Anbieter kann eine Löschung jederzeit verlangen. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist kann diese auf Wunsch des Anbieters verlängert werden. Die Liste wird auf der Internetseite der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde veröffentlicht. Sie ist nicht abschließend.
§ 5 Ausgestaltung der Schulungen
(1) Die Schulungen müssen, je nachdem ob es sich um den kleinen oder großen Sachkundenachweis handelt, folgende Module umfassen:
1.
Rechtliche Rahmenbedingungen für den in Aussicht genommenen Betrieb,
2.
Basiswissen über Sucht (Entstehung, Verlauf), Gefährdungspotenzial und Risikofaktoren beziehungsweise besondere Spielanreize bei Sportwetten,
3.
Handlungskompetenzen im Sinne von § 1 Absatz 2 (zum Beispiel Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem und pathologischem Spiel- und Wettverhalten),
4.
Informationen und Darstellung von Hilfen für Menschen mit problematischem und pathologischem Spiel- und Wettverhalten und deren Angehörige (zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet).
Näheres zu den jeweils erforderlichen Schulungsinhalten für den großen und den kleinen Sachkundenachweis ist in Anlage 1 ausgewiesen.
(2) Die Anbieter erstellen Schulungsunterlagen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulungen sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen zusammengestellt sind. Diese Unterlagen werden den Teilnehmenden spätestens am Ende der Schulung ausgehändigt.
(3) Die Schulungen können in Gruppen durchgeführt werden, wobei die Gruppengröße 15 Personen nicht überschreiten sollte.
(4) Die Schulungen schließen mit einer Erfolgskontrolle ab.
§ 6 Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme; Sachkundenachweis
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung stellt der Anbieter eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme aus; sie hat Folgendes auszuweisen:
1.
vollständiger Name, Anschrift und Geburtsdatum der an der Schulung teilnehmenden Person,
2.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Institution, die die Schulung durchführte,
3.
Information, ob die geschulte Person als Betreiberin beziehungsweise Betreiber der Wettvermittlungsstelle (großer Sachkundenachweis) oder verantwortliche Person vor Ort, Sozialkonzeptbeauftragte bzw. -beauftragter oder Spielerschutzbeauftragte bzw. -beauftragter (kleiner Sachkundenachweis) geschult wurde,
4.
in welchen Bereichen die teilnehmende Person geschult wurde,
5.
Dauer der Schulung in Stunden,
6.
Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme.
Die Teilnahmebescheinigung ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Die Schulung gilt als erfolgreich absolviert, wenn die teilnehmende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat und sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist.
(3) Bei erfolgloser Teilnahme kann der Besuch der Schulung zum Erwerb des Sachkundenachweises wiederholt werden.
§ 7 Anerkennung von Sachkundenachweisen anderer Bundesländer
(1) Sachkundenachweise, die zur Tätigkeit in Wettvermittlungsstellen anderer Bundesländer anerkannt wurden, werden von der zuständigen Behörde bei Vorliegen folgender Voraussetzungen anerkannt:
1.
die in § 2 Absätze 1 und 2 genannte Mindestschulungsdauer wurde nicht unterschritten,
2.
die Schulung umfasste die in § 5 Absatz 1 genannten Schulungsinhalte.
(2) Sachkundenachweise von Schulungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits durchgeführt wurden, werden auch anerkannt, wenn diese die Anforderungen in einem anderen Bundesland erfüllen.
(3) Für Sachkundenachweise, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 8 Sozialkonzept
(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist die Vorlage eines Sozialkonzeptes.
(2) Das Sozialkonzept muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist fortlaufend weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten und bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(3) Das Sozialkonzept muss folgenden Inhalt haben:
1.
Darstellung der Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielenden,
2.
Benennung des Funktionsträgers, der im Unternehmen mit der Umsetzung des Sozialkonzeptes beauftragt ist sowie der verantwortlichen Person vor Ort,
3.
Angaben zur Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Spielenden sowie zum Jugendschutz,
4.
Dokumentation der Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes,
5.
Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
Näheres zu den Inhalten des Sozialkonzeptes ist in Anlage 3 ausgewiesen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. Juli 2021
Anlage 1
Anforderungen an die Schulungen gemäß § 3 Satz 2
Schulungsthemen | Mindestdauer | großer Sachkundenachweis | kleiner Sachkundenachweis |
Rechtliche Rahmenbedingungen: | 3 Zeitstunden | erforderlich | - |
Regelungen nach | |||
- der Gewerbeordnung,- dem Glücksspielstaatsvertrag 2021,- dem Jugendschutzgesetz und- Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten | |||
Basiswissen über Sucht, insbesondere | 3 Zeitstunden | erforderlich | erforderlich |
- Entstehung und Verlauf- Gefährdungspotenzial und Risikofaktoren beziehungsweise besondere Spielanreize bei Sportwetten | |||
Handlungskompetenz: | 4 Zeitstunden | erforderlich | erforderlich |
- Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischen und pathologischem Spielverhalten- Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem und pathologischen Spielverhalten - vorbeugende Ansprache von Personen mit auffälligem Spielverhalten (interaktive Übungen)- Gesprächsführung bei der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Spielenden sowie zum Schutz der Jugend (zum Beispiel Identitätskontrolle, Aufklärung über Hilfsangebote, Sperrverfahren)- Verhalten in kritischen Situationen | |||
Informationen über und Darstellung von Hilfen für Menschen mit problematischem und pathologischem Spielverhalten und deren Angehörige | 1 Zeitstunde | erforderlich | erforderlich |
(zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet) |
Anlage 2
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Anlage 3
Konkretisierung zum Sozialkonzept
Zu folgenden Punkten müssen im Sozialkonzept Ausführungen vorgenommen werden.
1.
Verfasserin bzw. Verfasser des Sozialkonzeptes.
2.
Verankerung des Sozialkonzeptes im Unternehmen:
a)
Bestandteil des „Leitbilds“ des Unternehmens,
b)
Einordnung in den Betriebsablauf, Festlegung der Verantwortlichkeiten,
c)
kontinuierliche Anpassung/ Weiterentwicklung des Sozialkonzeptes an die Wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Angebotsstruktur.
3.
Darstellung, wer im Unternehmen mit der Umsetzung des Sozialkonzeptes vor Ort beauftragt ist (sozialkonzeptverantwortliche Stelle/ Funktion):
a)
Nennung der Funktion, an die die Aufgabe angebunden ist,
b)
Einbindung dieser Funktion im Unternehmen (Hierarchieebene),
c)
Darstellung der Qualifikation der Funktionsinhaberin/ Funktionsinhabers für diese Aufgabe,
d)
Darstellung der Aufgaben, die im Rahmen der Funktion zu erfüllen sind.
4.
Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der personalbezogenen gesetzlichen Verpflichtungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021:
a)
Personalschulungen,
b)
Teilnahmeverbot von Personal am Spiel- und Wettangebot des Unternehmens,
c)
Verbot der vom Umsatz abhängigen Vergütung leitender Angestellter.
5.
Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Schutzes der Spielenden von Sportwetten. Darstellung der betriebsinternen Verfahrensabläufe und Kommunikationswege und der Handlungsanweisungen für das Personal:
a)
Einlasskontrollen (Ausschluss von Minderjährigen) durch Ausweiskontrollen und Information der abgewiesenen Minderjährigen über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes und das Suchtpotenzial von Sportwetten,
b)
Information und Aufklärung über die Spiel- und Wettinhalte einschließlich Verlustrisiken (vor der Teilnahme),
c)
Darstellung der Art und Weise, wie für die Spielenden von Sportwetten die „spielrelevanten Informationen“ wie Kosten der Spielteilnahme, Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und Auszahlungsquoten zur Verfügung gestellt werden,
d)
Aufklärung über das Suchtgefährdungspotenzial von Sportwetten, Beratungs-/Therapiemöglichkeiten (einschließlich Angaben über Orte ausgelegter Materialien in der Wettvermittlungsstelle),
e)
Gewährleistung der Möglichkeit für Spielende von Sportwetten, durch einen Selbsttest ihre Gefährdung selbst einzuschätzen,
f)
Verweis auf die kostenfreie Hamburger Helpline Glücksspielsucht als auch auf die bundesweit einheitliche kostenfreie Telefonnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA),
g)
Früherkennung und Frühintervention (zum Beispiel Ansprache der Spielenden, Vermittlung in das Hilfesystem vor Ort),
h)
Ausschluss von auffälligen Personen vom Spiel von Sportwetten,
i)
regelmäßige betriebsinterne Dokumentation der Maßnahmen im Sinne des Sozialkonzeptes zum Schutz der Spielenden von Sportwetten sowie der Jugend, um die Vorgaben aus dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz prüfen zu können. Angabe der Art und Weise der Dokumentation sowie der Dokumentierenden (Funktionsbezeichnung).
6.
Angaben wie die Maßnahmen zum Schutz der Spielenden und des Jugendschutzes umgesetzt wurden. Darstellung der technischen und organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie der konkret durchgeführten Maßnahmen, um auffällige Spielende sowie Jugendliche vor den Gefahren zu schützen.
7.
Für die Berichterstattung sind folgende Daten zu erheben und in einem Formblatt zu dokumentieren:
a)
Name der Wettvermittlungsstelle,
b)
Adresse,
c)
Öffnungszeiten,
d)
Informationsmaterialien (Bezeichnung, Anzahl in der Auslage, Anzahl der Inanspruchnahme),
e)
erfasste Gäste im Rahmen der Früherkennung (Anzahl abgewiesener Personen im Einlassbereich, Anzahl Gespräche, Anzahl Maßnahmen, Anzahl ausgeschlossene auffällige Spielerinnen und Spieler),
f)
Zahl der Teilnehmenden an den Schulungen insgesamt.
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