Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Vom 26. Januar 2022
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Vom 26. Januar 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 26. Januar 2022 | 29.01.2022 |
Eingangsformel | 29.01.2022 |
Artikel 1 | 29.01.2022 |
Artikel 2 | 29.01.2022 |
Artikel 3 | 29.01.2022 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 26. Oktober 2021 und am 17. November 2021 unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*
Fußnoten
*)
vgl. Bekanntmachung vom 31. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 78): Der Staatsvertrag ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten.
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