AnnahmestVO
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Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung - AnnahmestVO) Vom 8. Februar 2022

Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung - AnnahmestVO) Vom 8. Februar 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung - AnnahmestVO) vom 8. Februar 202212.02.2022
Eingangsformel12.02.2022
§ 112.02.2022
§ 212.02.2022
§ 312.02.2022
Auf Grund von § 16 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags - Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Gesamtzahl der Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 5 Absatz 4 HmbGlüStVAG wird auf 480 begrenzt.
(2) Bei der räumlichen Neuverteilung der Annahmestellen im Rahmen der Fluktuation sind die in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) vom 23. bis 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79) genannten Ziele zu beachten. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten gemäß §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), in der jeweils geltenden Fassung sowie in Kleinsiedlungsgebieten S und Wohngebieten W gemäß § 10 Absatz 4 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), ist keine weitere Annahmestelle an Standorten zulässig, von denen die nächste Annahmestelle fußläufig nicht mehr als 500 m entfernt ist. In anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung oder Nutzungsgebieten nach der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Annahmestelle unzulässig, wenn sich in einer Entfernung von weniger als 200 m die nächste Annahmestelle befindet. Ist die Art der baulichen Nutzung in einem Gebiet nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt, entspricht das Gebiet jedoch hinsichtlich der Art der Nutzung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung, so gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Von der Anwendung der Sätze 2 und 3 kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden, insbesondere wenn in einer vorhandenen Annahmestelle das durchschnittliche Spielauftragsvolumen aller Annahmestellen in der Freien und Hansestadt Hamburg im jeweils vorausgegangenen Jahr um mehr als 20 vom Hundert überschritten wurde.
(3) Der Abstand zur nächsten Annahmestelle soll in den in § 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gebieten im Bereich der Straßen Reeperbahn und Steindamm 100 m nicht unterschreiten.

§ 2

(1) Betreiberin oder Betreiber einer Annahmestelle im Sinne dieser Verordnung ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Hamburg in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist und auf dieser Basis Glücksspiele vermittelt (§ 5 Absatz 1 HmbGlüStVAG, § 3 Absatz 5 GlüStV 2021).
(2) Ein von der LOTTO Hamburg GmbH eingereichter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Annahmestelle an einem neuen Standort oder aus Anlass des Wechsels der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Annahmestelle oder der für die Leitung der Annahmestelle vor Ort verantwortlichen Person (Annahmestellenleiterin bzw. Annahmestellenleiter) muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Geschäftsanschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Betreiberin bzw. des Betreibers der Annahmestelle,
2.
Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle,
3.
die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen, und
4.
den Standort der nächstgelegenen Annahmestelle.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Der Nachweis des Antrages auf Erteilung eines aktuelles Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420, 3421), in der jeweils geltenden Fassung, der Betreiberin oder des Betreibers einer Annahmestelle, zu Händen der Aufsichtsbehörde,
2.
Schulungsnachweise über die erfolgte Unterweisung nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 9. April 2021 (BGBl. I S. 742), in der jeweils geltenden Fassung sowie die erfolgte Unterweisung zur Spielsuchtprävention im Sinne des Spielerschutzes durch die LOTTO Hamburg GmbH und
3.
ein Nachweis der Betreiberin oder des Betreibers einer Annahmestelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis soweit sie oder er nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staaten angehört:
a)
Island,
b)
Liechtenstein,
c)
Norwegen,
d)
Schweiz.
Erst nach Zugang des nach Satz 1 Nummer 1 beantragten Führungszeugnisses bei der Aufsichtsbehörde kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen und eine Erlaubnis erteilt werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Annahmestelle hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten unverzüglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.
(5) Soll die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Annahmestelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so finden die Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe, sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten. In diesem Fall ist dem Antrag neben den in Absatz 3 genannten Unterlagen ein aktueller Handelsregisterauszug beziehungsweise der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Annahmestelle hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen in Bezug auf Firma, Sitz, vertretungsberechtigte Organe sowie Änderungen der geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten unverzüglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzuteilen, die diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat. Bei Wechsel eines vertretungsberechtigten Organs, einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie bei Wechsel einer geschäftsführenden Kommanditistin oder eines geschäftsführenden Kommanditisten hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Annahmestelle unverzüglich den Nachweis zu erbringen, dass ein Antrag auf Erteilung eines aktuellen Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die jeweils Eintretende bzw. den jeweils Eintretenden zu Händen der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt wurde.
(6) Beabsichtigt die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Annahmestelle eine Annahmestellenleiterin bzw. einen Annahmestellenleiter einzusetzen, so finden die Absätze 2 bis 4 sinngemäß auch auf die Annahmestellenleiterin bzw. den Annahmestellenleiter Anwendung. Im Falle des Absatzes 5 muss eine Annahmestellenleiterin bzw. ein Annahmestellenleiter benannt werden.
(7) Als weitere Unterlagen sind regelmäßig ein Gewerbezentralregisterauszug, eine Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse sowie eine Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu Händen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Sofern Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erkennen lassen, können im Einzelfall Verfahrensakten aus Straf- oder Bußgeldverfahren ganz oder teilweise beigezogen werden sowie Auskünfte beim Insolvenzgericht, dem zuständigen Amtsgericht (Zwangsvollstreckungsabteilung) und der Vollstreckungsabteilung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
(8) Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Die Erlaubnis für das Betreiben einer Annahmestelle wird unwirksam, wenn das gemäß § 5 Absatz 1 HmbGlüStVAG begründete Vertragsverhältnis beendet ist. Die LOTTO Hamburg GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Satz 1 schriftlich mitzuteilen.
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