HmbGlüStVAG
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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz – HmbGlüStVAG) Vom 29. Juni 2012

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz – HmbGlüStVAG) Vom 29. Juni 2012
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2022 (HmbGVBl. S. 453, 454)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz – HmbGlüStVAG) vom 29. Juni 201201.07.2012
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.07.2012
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2021
§ 2 - Glücksspiel als Öffentliche Aufgabe01.07.2021
§ 3 - Erlaubnispflicht01.07.2012
Abschnitt 2 - Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen01.07.2012
§ 4 - Staatliche Glücksspielangebote01.07.2021
§ 5 - Annahmestellen01.07.2021
§ 6 - Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer01.07.2021
§ 7 - Gewerbliche Spielvermittlung01.07.2021
§ 8 - Sportwetten, Wettvermittlungsstellen01.07.2021
§ 9 - Erlaubnis01.07.2021
Abschnitt 3 - Spielerschutz, Suchtprävention und Suchtforschung01.07.2012
§ 10 - Suchtprävention und Suchthilfe01.07.2012
§ 11 - Suchtforschung01.07.2021
§ 12 - Spielerschutz, Sperrdatei01.01.2023
§ 13 - Jugendschutz, Zugangskontrolle01.07.2021
Abschnitt 4 - Lotterien mit geringem Gefährdungspotential01.07.2012
§ 14 - Lotterien mit geringem Gefährdungspotential01.07.2021
Abschnitt 5 - Gewinnspiele01.07.2012
§ 15 - Gewinnspiele01.07.2021
Abschnitt 6 - Verordnungsermächtigung, Auskunftspflichten in Steuersachen, Ordnungswidrigkeiten01.07.2012
§ 16 - Verordnungsermächtigung01.01.2023
§ 17 - Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt01.07.2012
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2021

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Für Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Renn- oder Pferdezuchtverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden, gelten nur § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3, 4, 5, 7 und 8 sowie § 12, § 13, § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 jedoch nur für Festquotenwetten.
(3) Für Spielhallen und Gaststätten (Schank- und Speisegaststätten, Beherbergungsbetriebe), soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, gelten nur § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 7 und 8 sowie § 12, § 13 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für das gewerbliche Spiel, gewerbliche Spielhallen oder ähnliche gewerbliche Unternehmen.

§ 2 Glücksspiel als Öffentliche Aufgabe

(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 79) nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr. Sie beteiligt sich an wissenschaftlicher Forschung zum Glücksspiel, insbesondere unter Fragestellungen zu pathologischem Spielverhalten.
(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9 Absatz 8, § 9a Absätze 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
(2) Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Erlaubnis richten sich nach §§ 9 und 14.

Abschnitt 2 Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen

§ 4 Staatliche Glücksspielangebote

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg veranstaltet in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb ihres Staatsgebietes Glücksspiele nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021.
(2) Sie kann allein oder mit anderen Ländern Lotterien veranstalten. Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 veranstaltet die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) vom 15. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 218) staatliche Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote (Glücksspiele). Sie nimmt damit die öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.
(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist auch eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung oder eine Aufgabenerfüllung durch die Unternehmung eines anderen Landes möglich, das die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt (§ 10 Absatz 2 GlüStV 2021).
(5) Soweit eine privatrechtliche Gesellschaft entsprechend Absatz 4 die öffentliche Aufgabe erfüllt, bedürfen eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien und Ausspielungen hierdurch nicht gefährdet ist.
(6) Die staatlichen Glücksspiele gemäß Absatz 1 dürfen von Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmern (§ 6) und gewerblichen Spielvermittlern (§ 7) vermittelt werden. Die Vermittlung der staatlichen Glücksspiele bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 9).

§ 5 Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Hamburg (§ 4 Absatz 1 oder Absatz 4) in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist und auf dieser Basis Glücksspiele vermittelt (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021).
(2) In einer Annahmestelle dürfen außerdem Lotterien mit geringem Gefährdungspotential (§§ 12 bis 18 GlüStV 2021) vertrieben werden. Zusätzlich kann eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach Maßgabe des § 6 erteilt werden.
(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen eingerichtet werden.
(4) Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 GlüStV 2021 auszurichten.
(5) Der Antrag zum Betrieb einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter im Sinne des § 4 Absatz 1 oder Absatz 4 gestellt werden.

§ 6 Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung und Vertrieb ihrer Lotterien und ähnlichen Spielangebote und auf Vermittlung dieser Glücksspiele durch Lotterieeinnehmer in der Freien und Hansestadt Hamburg und den anderen Vertragsländern entscheidet die zuständige Behörde mit Wirkung für die Freie und Hansestadt Hamburg und die anderen Vertragsländer.
(2) Lotterieeinnehmer ist, wer auf Grund eines Vertrages mit der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder in deren Vertriebsorganisation eingegliedert ist und auf dieser Basis deren Produkte vertreibt (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021).
(3) Eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind. Soweit der Vertrieb über örtliche Verkaufsstellen erfolgt, gilt § 5 Absatz 3 und Absatz 4 entsprechend.

§ 7 Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich in der Freien und Hansestadt Hamburg als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 9. § 5 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg voraus. Eine Veranstaltererlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg gleich.
(3) Die Erlaubnis ist auch auf das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele zu erstrecken, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 veranstaltet werden, und die in einer Rechtsverordnung nach § 16 festgelegt sind.

§ 8 Sportwetten, Wettvermittlungsstellen

(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in seinen Geschäftsräumen Sportwetten im Rahmen der Vertriebsorganisation eines nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten erlaubten Veranstalters vermittelt. Die Vermittlung nach Satz 1 bedarf der Erlaubnis; die Erlaubnis nach diesem Gesetz gilt zugleich als Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Veranstalter für den jeweiligen Betreiber gestellt werden. Der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass der ausgewählte Betreiber die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt.
(2) Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind und ein Vertrag über Wettvermittlung mit einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubten Veranstalter vorgelegt wird. In einer Wettvermittlungsstelle dürfen nur die in der Veranstaltungserlaubnis bezeichneten Sportwetten vermittelt werden. Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname, Name einschließlich früherer Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift des Betreibers der Wettvermittlungsstelle,
2.
Anschrift und Telefonnummer der Wettvermittlungsstelle und
3.
das Wettprogramm des Veranstalters, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweis des Antrages auf ein Führungszeugnis des Betreibers der Wettvermittlungsstelle zur Vorlage bei Behörden, der bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf,
2.
Nachweis des Betreibers einer Wettvermittlungsstelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis soweit er nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staaten angehört:
a)
Island,
b)
Liechtenstein,
c)
Norwegen,
d)
Schweiz,
3.
Handels- und Gewerbezentralregisterauszüge, die bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen,
4.
Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse,
5.
Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 2021,
6.
Spielerschutz-, Werbe-, Sozial-, Sicherheits- und Geldwäschepräventionskonzept sowie
7.
Nachweis über den Anschluss an die zentrale Spielersperrdatei.
Die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung und Erlaubniserteilung kann erst erfolgen, wenn das nach Satz 2 Nummer 1 beantragte Führungszeugnis der Aufsichtsbehörde zugegangen ist. Der Betreiber hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen des Namens, der Wohnanschrift oder bezüglich der Wettvermittlungsstelle unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.
(4) Soll der Betreiber der Wettvermittlungsstelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so findet Absatz 3 sinngemäße Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe, sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditisten. Neben den in Absatz 3 genannten Unterlagen ist dem Antrag der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Der Betreiber hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen in Bezug auf Firma, Sitz, vertretungsberechtigte Organe sowie Änderungen der geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen, die diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat. Bei Wechsel eines vertretungsberechtigten Organs, eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie bei Wechsel eines geschäftsführenden Kommanditisten hat der Betreiber unverzüglich den Nachweis zu erbringen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, der nicht älter als drei Monaten sein darf, für den jeweils Eintretenden zu Händen an die zuständige Aufsichtsbehörde gestellt wurde. Der Betreiber hat für die Leitung der Wettvermittlungsstelle vor Ort eine verantwortliche Person zu benennen. Auf diese findet Absatz 3 sinngemäß Anwendung.
(5) Im Rahmen der Befugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GlüStV 2021 kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde vor allem die Wettvermittlung dokumentierenden Unterlagen, insbesondere über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne und dazugehörige Bankbelege vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Diese Unterlagen, insbesondere die Wettscheine, Belege über die Ein- und Auszahlungen, den Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Geschäftsräume und -grundstücke tagsüber auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.
(6) Zwischen zwei Wettvermittlungsstellen ist ein fußläufiger Abstand von 500 Metern einzuhalten. Innerhalb der in § 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gebiete ist ein fußläufiger Abstand von 100 Metern einzuhalten. Wettvermittlungsstellen sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten gemäß §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Kleinsiedlungsgebieten S und Wohngebieten W nach der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), ist wegen des Jugend- und Spielerschutzes der Betrieb von Wettvermittlungsstellen nicht zulässig.
(7) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung ist verboten.
(8) Für Wettvermittlungsstellen gilt eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. In den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Darüber hinaus ruht der Spielbetrieb am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember. Soweit es während der Durchführung von bedeutsamen internationalen sportlichen Wettbewerben zur Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete Bahnen erforderlich ist, kann die zuständige Behörde von den Sätzen 1 und 2 vorübergehende Ausnahmen zulassen.
(9) Unzulässig ist in Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen:
1.
die Abgabe, der Konsum oder Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr an Ort und Stelle sowie außer Haus und
2.
die Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder die Veranstaltung und Vermittlung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d GewO oder von Glücksspielen im Sinne des § 3 Absatz 1 GlüStV 2021.
In den Räumlichkeiten von Wettvermittlungsstellen sowie in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen dürfen
1.
technische Geräte zum Abheben von Bargeld nicht aufgestellt und nicht bereitgehalten werden,
2.
Geschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2624), nicht getätigt werden,
3.
Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummern 4, 6 und 10 ZAG nicht abgewickelt werden und
4.
Geräte nicht aufgestellt werden, über die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633, 1634), in der jeweils geltenden Fassung getätigt werden können.
(10) In Wettvermittlungsstellen darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Wettvermittlungsgerät aufgestellt werden, die Gesamtzahl darf je Wettvermittlungsstelle acht Wettgeräte nicht übersteigen. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist.
(11) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, werden im Verfahren nach Absatz 12 berücksichtigt, wenn die Anträge den Wettvermittlungsvertrag nach Absatz 2 und die in Absätzen 3 und 4 sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5, 7 und 8 genannten Unterlagen beinhalten. Anträge, die nach dem 28. Februar 2021 oder nicht mit sämtlichen Unterlagen eingehen, werden bei der Entscheidung nach Absatz 12 nicht berücksichtigt (Ausschlusstermin). Über diese Anträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs entschieden. Im Falle dessen, dass Anträge zeitgleich eingehen und nur einem dieser Anträge wegen des in Absatz 6 bestimmten Mindestabstands stattgegeben werden kann, entscheidet das Los.
(12) Anträge nach Absatz 11 Satz 1, die die Erlaubnisvoraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, kommen zur Festlegung der Reihenfolge der Bescheidung in ein Losverfahren. Die Verlosung erfolgt dabei in mehreren Schritten. Zunächst werden die Anträge eines jeden Veranstalters durch Losentscheid in eine Reihenfolge gebracht, sofern der Veranstalter der zuständigen Behörde nicht selbst angezeigt hat, in welcher Reihenfolge seine gestellten Anträge bearbeitet werden sollen. Sodann wird ein Losentscheid zwischen den jeweils erstplatzierten Anträgen durchgeführt. Nach dem ersten Losentscheid ist zu beachten, dass der Mindestabstand nach Absatz 6 zu berücksichtigen ist. Soweit im zweiten oder einem der folgenden Losentscheide das Los auf einen Antrag fällt, der wegen des Mindestabstandes nicht mehr genehmigt werden kann, tritt an die Stelle dieses Antrages - entsprechend der zuvor festgelegten Reihenfolge - der nächste bescheidungsfähige Antrag des Veranstalters. Sobald alle sich bewerbenden Veranstalter einmal berücksichtigt wurden, beginnt das Losverfahren erneut mit den jeweils zweitplatzierten beziehungsweise dem dann höchstplatzierten Antrag jedes Veranstalters. Entsprechend wird weiter verfahren, bis alle Anträge berücksichtigt wurden.

§ 9 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen soll erteilt werden, wenn
1.
die Ziele des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist und die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
3.
die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Absatz 3 GlüStV 2021, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021 und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 sichergestellt sind,
4.
ein Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 GlüStV 2021 erfüllt sind,
5.
bei Veranstaltung und Vermittlung im Internet den zusätzlichen Anforderungen nach § 4 Absatz 5 und §§ 6a bis 6j GlüStV 2021 Genüge getan wird,
6.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Absatz 5 GlüStV 2021 erfüllt sind,
7.
bei nach § 8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 verpflichteten Veranstaltern und Vermittlern die Teilnahme am spielformübergreifenden Sperrsystem nach § 8 GlüStV 2021 sichergestellt ist,
8.
bei den nach § 8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 verpflichteten Veranstaltern und Vermittlern der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler sichergestellt ist und
9.
bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 gewährleistet ist.
Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Diese sind, soweit erforderlich, mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) Die Erlaubnis kann auf alle nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubten Vertriebswege erstreckt werden. Soweit die Ziele des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen, ist auch die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen über zugangsbeschränkte und geschlossene Telekommunikationsnetze und -anlagen zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler gemacht werden, die über die in §§ 8 bis 8d GlüStV 2021 getroffenen Regelungen hinausgehen.
(4) Die Erlaubnis umfasst auch die festzulegenden Teilnahmebedingungen. In diesen haben die Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten insbesondere Bestimmungen zu treffen über die
1.
Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
4.
Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, Auszahlung der Gewinne und
5.
Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.
(5) Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung eines Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Abschnitt 3 Spielerschutz, Suchtprävention und Suchtforschung

§ 10 Suchtprävention und Suchthilfe

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet die Förderung von Beratungsstellen, die Hilfen für pathologische Glücksspielerinnen und Glücksspieler sowie deren Angehörige anbieten. Sie unterstützt die Entwicklung und Durchführung präventiver Maßnahmen.

§ 11 Suchtforschung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert Projekte zur Erforschung pathologischer Verhaltensweisen beim Glücksspiel. Sie kann sich zu diesem Zweck an gemeinsamen Projekten mehrerer Länder beteiligen.
(2) Die nach § 8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 verpflichteten Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt und auf Verlangen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde auch verpflichtet, die auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 GlüStV 2021 erhobenen Daten in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 insbesondere von § 4 Absätze 4 und 5, §§ 4a bis 4d, 6a bis 6j, 9, 9a, 21 und 22a bis 22c GlüStV 2021 auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten sind von der zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Fachbeirats stetig zu evaluieren.

§ 12 Spielerschutz, Sperrdatei

(1) Die nach § 8 Absätze 2 und 3 GlüStV 2021 verpflichteten Veranstalter und Vermittler haben Spielersperren im Sinne des § 8a GlüStV 2021 unverzüglich einzutragen. Gleiches gilt bei Änderungen von Spielersperren. Anträge auf Entsperrung nach § 8b GlüStV 2021 sind unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde zu übermitteln. Die Informationen und Dokumente, die zur Sperre geführt haben, sind nach § 8a Absatz 7 GlüStV 2021 von den Veranstaltern und Vermittlern aufzubewahren. Die Speicherfrist endet, sobald die Sperre aufgehoben ist und die Entscheidung hierüber nicht mehr Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sein kann.
(2) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle gesperrter Spieler durch nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 hierzu Verpflichtete verwendet werden. Auf eine Auskunft, ob eine Person gesperrt ist, beschränkte Abfragen Dritter, und Auskünfte an diese können zugelassen werden, wenn sie ausschließlich dem Spielerschutz dienen und sichergestellt ist, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Abfrage identifiziert, informiert ist sowie eingewilligt hat.
(3) Darüber hinaus dürfen die Daten gesperrter Spieler in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes für die in Absätze 1 bis 4 geregelte Verarbeitung sind außer der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021 auch diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgesprochen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenommen haben oder Sperrvermerke gemäß Absatz 2 Satz 2 abfragen, soweit sie allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheiden.
(5) In die übergreifende Sperrdatei dürfen auch Spielersperren aufgenommen werden, die von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden. Eine Übermittlung der Sperrdaten an diese Spielbanken ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(6) Betroffene können ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landesrechts der für den Betrieb der zentralen Sperrdatei nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021 zuständigen Behörde geltend machen. Soweit die Sperre von einem hamburgischen Veranstalter oder Vermittler gemäß § 8 Absatz 2 GlüStV 2021 ausgesprochen wurde, erhalten sie auf Antrag auch von diesen Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten:
1.
Die Daten nach § 23 Absatz 1 GlüStV 2021 einschließlich einer Bezeichnung der Dokumente nach Absatz 1 Satz 4,
2.
die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten,
3.
die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und
4.
sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.
Die Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Jugendschutz, Zugangskontrolle

Die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind verpflichtet
1.
den Ausschluss Minderjähriger (§ 4 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 2021),
2.
den Ausschluss gesperrter Spieler gemäß § 8 Absatz 2 GlüStV 2021
durch Überprüfung der Identität und des Alters zu gewährleisten. Dazu haben sie eine Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und, soweit nach der Art des Spiels erforderlich, einen Abgleich mit der Sperrdatei vorzunehmen.

Abschnitt 4 Lotterien mit geringem Gefährdungspotential

§ 14 Lotterien mit geringem Gefährdungspotential

(1) Bei Lotterien mit geringem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021 soll eine Erlaubnis nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 GlüStV 2021 erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis in Form einer Allgemeinverfügung erteilen.
(2) Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen (§ 18 GlüStV 2021) kann sie dabei auch von den Regelungen in § 4 Absatz 3 Sätze 2 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Sätze 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und § 17 GlüStV 2021 abweichen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagen, wenn
1.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird oder
3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gegeben ist.

Abschnitt 5 Gewinnspiele

§ 15 Gewinnspiele

(1) Gewinnspiele sind Veranstaltungen, bei denen der Erwerb der Gewinnchance nicht von einem Entgelt abhängt. Gewinnspiele sind erlaubnisfrei.
(2) Bieten Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Gewinnspiele an, die den angebotenen Glücksspielen entsprechen oder diesen nachgebildet sind, so gilt § 6j GlüStV 2021 entsprechend. An diesen Gewinnspielen dürfen nur Personen teilnehmen, die bei dem Veranstalter oder Vermittler ein Spielerkonto haben oder auf andere Weise als Kunde registriert sind.
(3) Hängt bei als Gewinnspiel bezeichneten Veranstaltungen der Erwerb der Gewinnchance von einem Entgelt ab, handelt es sich um erlaubnispflichtige Glücksspiele. Das gilt auch bei Wissens-, Quiz- oder sonstigen Spielen, sofern nur ein Gewinn oder eine geringe Anzahl von Gewinnen unter einer Vielzahl von Teilnehmern zu vergeben ist und deshalb für die Gewinnchancen letztlich der Zufall überwiegend ausschlaggebend bleibt.

Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung, Auskunftspflichten in Steuersachen, Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absätze 1 und 5 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 9 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2.
die Anzahl und die Einzugsgebiete der Annahmestellen nach § 5 Absatz 4,
3.
die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen hamburgischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 2 Absatz 1 erlaubt werden kann, § 7 Absatz 3,
4.
Art und Ausmaß der Mitwirkung der hierzu verpflichteten Veranstalter und Vermittler nach § 12, soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021 erforderlich ist,
5.
die Festlegung der Erfordernisse an die Sozialkonzepte gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 sowie der Dauer und Inhalte der nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7 GlüStV 2021 erforderlichen Schulung sowie der Rahmenbedingungen für deren Durchführung.

§ 17 Auskunftspflicht gegenüber dem Finanzamt

Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist befugt und auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde verpflichtet, erlangte Erkenntnisse gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 4 und 5 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
3.
beim Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gegen die Vorgaben des § 8 Absätze 7 bis 9 und Absatz 10 Satz 3 verstößt,
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Gewinnspiele anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnene oder erlangte Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
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