OGewGebO
DE - Landesrecht Hamburg

Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) Vom 2. November 2021

Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) Vom 2. November 2021
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 633)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässern vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) vom 2. November 202101.01.2021
§ 101.01.2021
§ 201.01.2021
Anlage01.01.2023

§ 1

(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.
(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer.

§ 2

Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter 0,006
je Entnahmestelle jährlich mindestens 1 030
1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich 275
2 Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer
2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter 6
mindestens 90
2.2 Einleiten von Abwasser
2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemisch-physikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter 0,012
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens 1 030
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens 140
2.2.2 von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter 0,006
je Einleitstelle jährlich mindestens 1 030
2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich 140
2.2.3.2 beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich 78
2.2.3.3 bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude oder in sich geschlossener Gebäudeteile, jährlich 88
2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m³ 160
jeder weitere Kubikmeter 0,11
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