SteufaIZVwVbg HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verwaltungsvereinbarung über die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst Vom 27. Oktober 1977

Verwaltungsvereinbarung über die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst Vom 27. Oktober 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungsvereinbarung über die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst vom 27. Oktober 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, der
Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der
Finanzen, das Land Berlin, vertreten durch den Senator der
Finanzen, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den
Senator für Finanzen, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten
durch den Senat, das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen
Minister der Finanzen, das Land Niedersachsen, vertreten durch
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, das Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch den Finanzminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten
durch den Minister der Finanzen, das Saarland, vertreten durch
den Minister der Finanzen, das Land Schleswig-Holstein, vertreten
durch den Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein,
haben Folgendes vereinbart:

§ 1

(1)
1
Für die Finanzminister und -senatoren der Länder (Landesfinanzminister) richtet der Hessische
Minister der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine Informationszentrale
für den Steuerfahndungsdienst ein.
2
Sie hat ihren Sitz beim Finanzamt Wiesbaden II.
(2)
1
Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst hat die Aufgabe, mittels einer manuellen
Steuerstraftäterkartei, deren spätere Umstellung auf EDV-Basis gegebenenfalls
einer ergänzenden Vereinbarung vorbehalten bleibt, Auskunft über
Steuerstraftäter und Tätermerkmale zu geben.
2
Sie nimmt Informationen der mit der Steuerfahndung und sonst mit der Führung
von Ermittlungen in Steuerstrafsachen (Entscheidung in Steuerordnungswidrigkeiten)
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden entgegen, wertet sie
aus und gibt diesen Dienststellen Auskunft.

§ 2

(1)
1
Die Kosten der Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst (Personal- und Sachkosten) werden im Haushaltsplan
des Hessischen Ministers der Finanzen veranschlagt.
2
Wegen des nur geringen Kostenumfangs wird von einem Einzelnachweis (Einrichtung
besonderer Haushaltsstellen) abgesehen.
(2)
1
Die Länder tragen die Kosten für die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst
gemeinsam.
2
Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem
Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht.
3
Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich
zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.
4
Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche
die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern
erhalten oder an andere Länder abführen.
5
Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den
30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre
vorhergehenden Rechnungsjahres.
(3) Die Festsetzung des notwendigen Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung
von zwei Drittel, der Finanzminister (-senatoren) der Länder.
(4)
1
Die Anteilsbeträge der Länder werden zum 1. Juli des Jahres fällig.
2
Der Hessische Minister der Finanzen wird den Ländern bis Ende Februar des
laufenden Kalenderjahres den voraussichtlichen Finanzbedarf für das kommende
Kalenderjahr und gleichzeitig den Finanzbedarf für das laufende Kalenderjahr
(jeweils einschließlich der sich daraus ergebenden Anteilsbeträge
der Länder) mitteilen.
3
Der Hessische Minister der Finanzen übersendet den Ländern bis zum 31. Mai eines
jeden Jahres eine Abrechnung über die Kosten des vorangegangenen Rechnungsjahres
(Jahresrechnung).
4
Über- und Minderzahlungen gegenüber den sich nach der Jahresrechnung tatsächlich ergebenden
Kosten werden bei der Kostenermittlung des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.
(5)
1
Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst unterliegt der Prüfung durch den Hessischen
Rechnungshof.
2
Sie wird in Prüfungen durch die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main und den Hessischen Minister der Finanzen einbezogen.

§ 3

(1)
1
Die Verwaltungsangehörigen der Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst sind Dienstkräfte
des Landes Hessen.
2
Sie unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Vorstehers des Finanzamts Wiesbaden II.
(2) Leiter der Informationszentrale ist der Sachgebietsleiter
der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Wiesbaden II.

§ 4

Die Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst
ist aufzulösen, wenn die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft tritt
(§ 5 Abs. 1).

§ 5

(1)
1
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
2
Sie kann von jedem Land innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende
mit der Folge gekündigt werden, dass die Verwaltungsvereinbarung für
alle Länder außer Kraft tritt.
3
Die Kündigung ist den anderen Ländern gegenüber schriftlich zu
erklären.
(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden die Länder
bis zum 30. April 1979 über die Fortführung der versuchsweise eingerichteten
Informationszentrale entscheiden.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, 16. August 1977
gez. Robert Gleichauf
Für den Freistaat Bayern
München, den 26. 10. 1977
gez. Streibl
Für das Land Berlin
Berlin, den 25. 8. 1977
gez. Dr. Riebschläger
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, 8. 8. 1977
gez. Jantzen
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft
Hamburg, den 23. August 1977
gez. Dr. Schattschneider
Für das Land Hessen
Wiesbaden, 23. Juni 1977
gez. Reitz
Für das Land Niedersachsen
Hannover, 19. Oktober 1977
gez. Kiep
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, 27. 10. 1977
gez. Halstenberg
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 19. Juli 1977
gez. Gaddum
Für das Saarland
Saarbrücken, 11. Juli 1977
gez. Behles
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 30. Juni 1977
gez. Lausen
Markierungen
Leseansicht