EStG§ 7kV HA
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über die Höchstmiete nach § 7k Einkommensteuergesetz Vom 24. April 1990

    Verordnung über die Höchstmiete nach § 7k Einkommensteuergesetz Vom 24. April 1990
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Höchstmiete nach § 7k Einkommensteuergesetz vom 24. April 199001.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Einziger Paragraph01.01.2004
    Auf Grund von § 7 k Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 2408) wird verordnet:

    Einziger Paragraph

    (1) Die Höchstmiete im Sinne des § 7 k Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz wird für Wohnungen, bei denen erhöhte Absetzungen nach § 7 k Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden, auf DM 8,30 je Quadratmeter Wohnfläche monatlich festgesetzt.
    (2) Die Miete kann ab Bezugsfertigkeit alle zwei Jahre um höchstens DM 0,50 je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht werden.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. April 1990.
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