RealStHFestG HA 2002
    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2002 Vom 23. April 2002

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2002 Vom 23. April 2002
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2002 vom 23. April 200201.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 1 - Gewerbesteuerhebesatz 200201.01.2004
    § 2 - Grundsteuerhebesätze 200201.01.2004
    § 3 - Schlussbestimmung01.01.2004
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

    § 1 Gewerbesteuerhebesatz 2002

    Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2002 wird auf 470 vom Hundert (v.H.) festgesetzt.

    § 2 Grundsteuerhebesätze 2002

    Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für das Kalenderjahr 2002 wie folgt festgesetzt:
    1.
    für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 v.H.,
    2.
    für die Grundstücke auf 490 v.H.

    § 3 Schlussbestimmung

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
    Ausgefertigt Hamburg, den 23. April 2002.
    Der Senat
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