Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (Schuldbuchgesetz) Vom 21. Mai 2013
Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (Schuldbuchgesetz) Vom 21. Mai 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (Schuldbuchgesetz) vom 21. Mai 2013 | 05.06.2013 |
Eingangsformel | 05.06.2013 |
§ 1 - Schuldbuch | 05.06.2013 |
§ 2 - Sammelschuldbuchforderungen | 05.06.2013 |
§ 3 - Einzelschuldbuchforderungen | 05.06.2013 |
§ 4 - Öffentlicher Glaube des Schuldbuchs | 05.06.2013 |
§ 5 - Schlussvorschriften | 05.06.2013 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Schuldbuch
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Sondervermögen besteht ein Schuldbuch. Das Schuldbuch wird von der für die Finanzen zuständigen Behörde geführt. Es kann in elektronischer Form geführt werden.
(2) Das Schuldbuch begründet und dokumentiert die dort eingetragenen Schulden. Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung ins Schuldbuch begründet. Durch die Eintragung gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
§ 2 Sammelschuldbuchforderungen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Schuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519), sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Erstellung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines ihrer Sondervermögen teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines ihrer Sondervermögen, können sie im Schuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet die für die Finanzen zuständige Behörde.
§ 3 Einzelschuldbuchforderungen
(1) Auf Antrag einzelner natürlicher oder juristischer Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, kann ihr Anteil an einer Sammelschuldbuchforderung während der Laufzeit durch Eintragung in das Schuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt werden, sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung auch dadurch begründet werden, dass
1.
für den Gläubiger, welcher der Freien und Hansestadt Hamburg oder einem ihrer Sondervermögen den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,
2.
für den Gläubiger, welcher der das Schuldbuch führenden Stelle Wertpapiere der Freien und Hansestadt Hamburg zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren; das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung.
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in das Schuldbuch eingetragen werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder eines ihrer Sondervermögen Schuldner ist.
(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Person erfolgen.
(5) Die das Schuldbuch führende Stelle erteilt nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen des Schuldbuches.
(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatzes 4 in einen Sammelbestandteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.
§ 4 Öffentlicher Glaube des Schuldbuchs
(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Schuldbuch.
(2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 3 Absatz 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, erwirbt dieser sie auch soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, wenn und soweit sie im Schuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht einer dritten Person belastet war.
(3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der das Schuldbuch führenden Stelle eingegangen sind.
§ 5 Schlussvorschriften
(1) Das Schuldbuchgesetz vom 29. März 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 650-a) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Schuldbuch behalten ihre Gültigkeit.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Mai 2013.
Der Senat
Feedback