Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2013 Vom 19. Juni 2013
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2013 Vom 19. Juni 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2013 vom 19. Juni 2013 | 01.01.2013 |
Eingangsformel | 01.01.2013 |
§ 1 - Gewerbesteuerhebesatz 2013 | 01.01.2013 |
§ 2 - Grundsteuerhebesätze 2013 | 01.01.2013 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2013 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2013
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2013 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2013
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
2.
für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni 2013.
Der Senat
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