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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» Vom 27. August 1997

Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» Vom 27. August 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das «Sondervermögen Stadt und Hafen» vom 27. August 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung25.12.2013
§ 2 - Zweck25.12.2013
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr01.01.2004
§ 4 - Verwaltung01.01.2004
§ 5 - Wirtschaftsführung25.12.2013
Anlage 114.03.2007
Anlage 207.07.2007
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen «Sondervermögen Stadt und Hafen» ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2)
1
Dem Sondervermögen werden die jeweils im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in Anlage 1 f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung kartographisch dargestellten Fläche und der in Nummer 1.6 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Grenzen dieser Fläche zugewiesen.
2
Ausgenommen sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen und Wasserflächen sowie die in den Anlagen 1 und 2 grau gekennzeichneten Grundstücke.
(3)
1
Flächen im in Absatz 2 genannten Gebiet, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, scheiden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung im Amtlichen Anzeiger aus dem Sondervermögen aus.
2
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, die entwidmet werden, werden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Entwidmung im Amtlichen Anzeiger dem Sondervermögen zugewiesen.
(4) Das Eigentum an Kaianlagen, Uferwänden und -befestigungen sowie an Schifffahrtsanlagen geht mit dem Tag der Bekanntmachung durch die nach § 4 zuständige Behörde im Amtlichen Anzeiger über die Herstellung oder den gebrauchsfertigen Zustand der jeweiligen Anlage auf die Hamburg Port Authority über.
(5)
1
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen werden mit dem Tag ihrer Bekanntmachung nach § 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), im Amtlichen Anzeiger von der nach § 4 zuständigen Behörde dem Verwaltungsvermögen der jeweils zuständigen Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen.
2
Sonstige Flächen, die als Flächen des Gemeinbedarfs durch Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg genutzt werden sollen, werden mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger durch die nach § 4 zuständige Behörde dem Verwaltungsvermögen des jeweils zuständigen Bedarfsträgers der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen.

§ 2 Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes „Innenstädtischer Hafenrand“ zu finanzieren.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 4 Verwaltung

(1)
1
Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
2
Die zuständige Behörde kann mit der Geschäftsführung des Sondervermögens Dritte beauftragen.
(2) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 5 Wirtschaftsführung

(1)
1
Soweit seine Erträge nicht ausreichen, kann das Sondervermögen Kredite aufnehmen.
2
Die Höhe der erforderlichen Kreditaufnahme wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

Anlage 1

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Anlage 2

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