Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 Vom 20. November 2015
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 Vom 20. November 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 vom 20. November 2015 | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
§ 1 - Gewerbesteuerhebesatz 2015 | 01.01.2015 |
§ 2 - Grundsteuerhebesätze 2015 | 01.01.2015 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2015 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2015
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2015 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2015
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
2.
für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. November 2015.
Der Senat
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