Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2017 Vom 5. Juli 2017
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2017 Vom 5. Juli 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2017 vom 5. Juli 2017 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Gewerbesteuerhebesatz 2017 | 01.01.2017 |
§ 2 - Grundsteuerhebesätze 2017 | 01.01.2017 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2017
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2017 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2017
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
2.
für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Juli 2017.
Der Senat
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