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Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG) Vom 15. Oktober 1973

Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG) Vom 15. Oktober 1973
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 410)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG) vom 15. Oktober 197301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Erster Abschnitt - Grundlagen der Besteuerung01.01.2004
§ 1 - Steuerberechtigte01.01.2004
§ 2 - Steuerpflicht11.10.2014
§ 3 - Steuerarten und Steuermaßstab11.10.2014
§ 4 - Kirchliche Steuervorschriften01.01.2004
§ 5 - Kirchensteuer vom Einkommen bei glaubensverschiedenen Ehen und glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften11.10.2014
§ 5 a - Kirchensteuer vom Einkommen bei konfessionsverschiedenen Ehen und konfessionsverschiedenen Lebenspartnerschaften11.10.2014
§ 6 - Abhängigkeit von der Maßstabsteuer01.01.2004
§ 7 - Besteuerungsunterlagen01.01.2019
Zweiter Abschnitt - Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften01.01.2004
§ 8 - Verfahren01.01.2019
§ 9 - Beitreibung01.01.2004
Dritter Abschnitt - Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden01.01.2004
§ 10 - Übertragung der Verwaltung01.01.2004
§ 11 - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn01.01.2009
§ 11 a - Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag01.01.2019
§ 12 - Anwendung staatlicher Vorschriften01.01.2019
§ 13 - Auskunftspflicht01.01.2019
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 14 - Änderung von Vorschriften01.01.2004
§ 15 - Aufhebung von Vorschriften01.01.2004
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt Grundlagen der Besteuerung

§ 1 Steuerberechtigte

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre selbständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung dieses Gesetzes oder von Teilen desselben auf Antrag auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu erstrecken.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Der Kirchensteuerpflicht dürfen nur Personen unterworfen werden, die der steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Körperschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Körperschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
a)
bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
b)
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
c)
bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

§ 3 Steuerarten und Steuermaßstab

(1) Kirchensteuern können erhoben werden
a)
als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,
b)
als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
c)
als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft.
(2) Der Berechnung der Steuern nach Absatz 1 sind die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.
(3)
1
Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge bestimmt werden; dies gilt nicht für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 11 a.
2
Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend.
(4) Die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne des Gesetzes.
(5)
1
Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.
2
Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben.
3
In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.
(6) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 5 entsprechend.
(7)
1
Besteht die Kirchensteuerpflicht infolge Begründung oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Freien und Hansestadt Hamburg oder infolge Eintritts oder Austritts nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen.
2
Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen.
3
Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
4
Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
(8)
1
Die Kirchensteuer vom Einkommen wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
2
Die durch Steuerabzug einbehaltene Kirchensteuer wird angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht eine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.
3
§ 36 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 4

1)
Kirchliche Steuervorschriften
(1)
1
Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt.
2
Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung.
(2) Die steuerberechtigten Körperschaften haben ihre Steuervorschriften nach Genehmigung gemäß Absatz 1 im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
Fußnoten
1)
Zu Absatz 1 vergleiche die Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. 10. 1986 (BGBl. 1987 I S. 28, HmbGVBl. 1987 S. 19) mit folgendem Wortlaut:
«§ 4 Absatz 1 des hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 431) ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als die steuerberechtigten Körperschaften ermächtigt werden, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe b des hamburgischen Kirchensteuergesetzes zu bestimmen.»

§ 5

1)
Kirchensteuer vom Einkommen bei glaubensverschiedenen Ehen und glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften
(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Körperschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft), nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2)
1
Werden die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist bei dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einer steuererhebenden Körperschaft angehört, die Kirchensteuer vom Einkommen anteilig zu berechnen.
2
Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben würden, auf die Ehegatten oder Lebenspartner verteilt wird.
3
Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
2
Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
Fußnoten
1)
[Gemäß § 2 der Verordnung vom 30. September 2014 (HmbGVBl. S. 433) ist § 5 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.]

§ 5 a Kirchensteuer vom Einkommen bei konfessionsverschiedenen Ehen und konfessionsverschiedenen Lebenspartnerschaften

(1) Gehören die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Körperschaften an (konfessionsverschiedene Ehe oder konfessionsverschiedene Lebenspartnerschaft) und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und werden die Steuern beider Körperschaften gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, berechnet sich die Kirchensteuer vom Einkommen für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach der Hälfte des Betrages, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe oder konfessionsgleichen Lebenspartnerschaft gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner festzusetzen wäre.
(2) Werden die Steuern einer der Körperschaften nicht gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

§ 6 Abhängigkeit von der Maßstabsteuer

(1)
1
Wird die Festsetzung der Maßstabsteuer durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert, so ist von Amts wegen der Kirchensteuerbescheid anzupassen.
2
Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
(2)
1
Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, erlassen, erstattet, niedergeschlagen oder wird von der Steuerfestsetzung abgesehen, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer getroffen.
2
Das Gleiche gilt, wenn die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder wenn die Vollstreckung im Billigkeitswege einstweilen eingestellt oder beschränkt wird.

§ 7 Besteuerungsunterlagen

Die staatlichen Behörden übermitteln den steuerberechtigten Körperschaften die personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der Besteuerung und der Feststellung ihrer Anteile erforderlich sind.

Zweiter Abschnitt Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften

§ 8 Verfahren

(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den staatlichen Behörden übertragen worden ist.
(2)
1
Soweit sich aus den kirchlichen Steuervorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
2
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verspätungszuschläge, die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, über die Erhebung von Säumniszuschlägen und über die Vollstreckung, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren.
3
Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten - vorbehaltlich anders lautender kirchlicher Vorschriften - aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer entsprechend.

§ 9 Beitreibung

1
Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, dass Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können.
2
In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden.
3
Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Dritter Abschnitt Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

§ 10 Übertragung der Verwaltung

(1)
1
Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden.
2
§ 9 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
2
Die Fälle des Satzes 1 stellt der Senat durch Rechtsverordnung fest.

§ 11 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts in Hamburg liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Arbeitnehmern, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen.
(2) Für den Kirchensteuerabzug ist das Lohnsteuerabzugsmerkmal über die Religionszugehörigkeit maßgebend.
(3) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sowie bei der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer und die Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers gelten entsprechend.
(4)
1
Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Steuersätzen auch für Arbeitnehmer anordnen, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie
a)
von einer Betriebsstätte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entlohnt werden,
b)
einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt und
c)
nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen.
2
Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der kirchlichen Körperschaft.
3
Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer; sofern dieser an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt niedriger ist als in der Freien und Hansestadt Hamburg, muss die Erstattung zu viel einbehaltener Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften, für die diese Rechtsverordnung gilt, gewährleistet sein.

§ 11 a Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

(1)
1
Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, haben Kirchensteuerabzugsverpflichtete, für die ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, bei den Gläubigern der Kapitalerträge, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem in Hamburg geltenden Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen.
2
Die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer sind anzuwenden.
(2) Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag relevanten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verarbeiten. Der Kirchensteuerpflichtige kann der elektronischen Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an den zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichteten nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes widersprechen (Sperrvermerk). Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk des Kirchensteuerpflichtigen abgerufen worden ist, den Wohnsitzfinanzämtern, wer den Sperrvermerk abgerufen hat.
(3) Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Körperschaften. Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.
(4) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sowie über die Haftung des Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge gelten entsprechend.
(5) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.
(6)
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem Steuersatz der steuerberechtigten Körperschaft auch für Gläubiger von Kapitalerträgen anzuordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, wenn sie
a)
Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt in Hamburg für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, beziehen,
b)
einer steuerberechtigten Körperschaft angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt und die die Verwaltung der Kirchensteuern auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat und
c)
nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet sind, Kirchensteuern zu zahlen.
2
Die Rechtsverordnung ergeht nur auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft.

§ 12 Anwendung staatlicher Vorschriften

(1)
1
Auf die von staatlichen Behörden verwalteten Kirchensteuern finden abweichend von § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verspätungszuschläge, die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
2
Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und die Steuererhebung entsprechend.
(2) Wird gegen einen von den staatlichen Behörden erlassenen Bescheid in Kirchensteuersachen Einspruch eingelegt oder Klage erhoben, haben die staatlichen Behörden die zuständigen Kirchenbehörden zu unterrichten und anzuhören.
(3) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.
(4) Über Anträge auf abweichende Festsetzung, Stundung oder Erlass von Kirchensteuern allein entscheiden die steuerberechtigten Körperschaften.

§ 13 Auskunftspflicht

Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen der staatlichen Behörden verpflichtet, personenbezogene Daten an diese zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtigten Körperschaft darzulegen.

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 14 Änderung von Vorschriften

(Änderungsvorschriften)

§ 15 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es treten außer Kraft:
1.
Das Gesetz, betreffend die Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde in Hamburg, vom 22. Januar 1904 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-a),
2.
das Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung von kirchlichen Steuern, vom 18. Februar 1914 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-b),
3.
die Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung und Erhebung von kirchlichen Steuern, vom 3. September 1915 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-b-1),
4.
das Gesetz über die Kirchensteuer der evangelisch-reformierten Gemeinde in Hamburg vom 23. Juni 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-c),
5.
das Gesetz über die Kirchensteuer der römisch-katholischen Kirchengemeinden in Bergedorf und Cuxhaven vom 19. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 61-e),
6.
das Gesetz über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn vom 18. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3).
(2) In der Freien und Hansestadt Hamburg sind folgende Vorschriften in ihrer geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden:
1.
das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom 14. Juli 1905 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 281),
2.
das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt- (Parochial-)verbänden der evangelisch-lutherischen Kirchen der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein sowie in den Kirchengemeinden der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover, vom 22. März 1906 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 41),
3.
die Artikel 7 und 8 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 221),
4.
das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts der evangelischen Landeskirchen vom 3. Mai 1929 (Peußische Gesetz-Sammlung Seite 35),
5.
das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuer- und Umlagerechts der katholischen Kirche vom 3. Mai 1929 (Preußische Gesetz-Sammlung Seite 43).

§ 16 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
2
§ 1 Absatz 2, § 9, § 10 und § 11 Absatz 4 treten mit dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Oktober 1973.
Der Senat
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