Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2020 Vom 6. Oktober 2020
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2020 Vom 6. Oktober 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2020 vom 6. Oktober 2020 | 01.01.2020 |
Eingangsformel | 01.01.2020 |
§ 1 - Gewerbesteuerhebesatz 2020 | 01.01.2020 |
§ 2 - Grundsteuerhebesätze 2020 | 01.01.2020 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2020
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2020 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2020
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
2.
für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Oktober 2020.
Der Senat
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