Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2021 Vom 10. November 2021
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2021 Vom 10. November 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2021 vom 10. November 2021 | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
§ 1 - Gewerbesteuerhebesatz 2021 | 01.01.2021 |
§ 2 - Grundsteuerhebesätze 2021 | 01.01.2021 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2021
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2021 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2021
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
2.
für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. November 2021.
Der Senat
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