CNG
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Zulassung eines Fehlbetrags im Gesamtergebnisplan und einer Nettokreditaufnahme aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Notsituationsgesetz - CNG) Vom 2. April 2020

Gesetz zur Zulassung eines Fehlbetrags im Gesamtergebnisplan und einer Nettokreditaufnahme aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Notsituationsgesetz - CNG) Vom 2. April 2020
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 5 geändert, § 6 angefügt durch Gesetz vom 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 108)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetesz zum Erlass des Covid-19-Notsituationsgesetzes sowie zur Aufhebung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 200)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Zulassung eines Fehlbetrags im Gesamtergebnisplan und einer Nettokreditaufnahme aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Notsituationsgesetz - CNG) vom 2. April 202004.04.2020
Eingangsformel04.04.2020
§ 1 - Inhalt04.04.2020
§ 2 - Zulässiger Fehlbetrag im Gesamtergebnisplan10.10.2020
§ 3 - Zulässige Kreditaufnahme10.10.2020
§ 4 - Ausgleich der notsituationsbedingten bilanziellen Vorbelastung18.03.2023
§ 5 - Tilgung von Schulden18.03.2023
§ 6 - Außerkrafttreten18.03.2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Inhalt

Nachdem die Bürgerschaft festgestellt hat, dass die Covid- 19-Pandemie eine Naturkatastrophe und die Beeinträchtigung der Wirtschaftsabläufe aufgrund der Bekämpfung der Covid- 19-Pandemie eine außergewöhnliche Notsituation, jeweils im Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, darstellen, werden die nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), notwendigen Bestimmungen getroffen.

§ 2 Zulässiger Fehlbetrag im Gesamtergebnisplan

Es wird zugelassen, dass die Aufwendungen die Erträge im Gesamtergebnisplan der Freien und Hansestadt Hamburg in den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 um insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro übersteigen. § 27 LHO und Artikel 40 § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des SNH-Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) bleiben unberührt.

§ 3 Zulässige Kreditaufnahme

Es wird zugelassen, im doppischen Gesamtfinanzplan der Freien und Hansestadt Hamburg in den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten in Höhe von insgesamt bis zu 3 Milliarden Euro zu veranschlagen. § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 LHO bleibt unberührt.

§ 4 Ausgleich der notsituationsbedingten bilanziellen Vorbelastung

Die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung nach § 79 Absatz 4 LHO, die sich aus der Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 2 ergibt, ist ab dem Haushaltsjahr 2025 in gleichmäßigen Schritten binnen 20 Jahren zurückzuführen. Vor dem Haushaltsjahr 2025 erfolgt die Rückführung im jeweiligen Haushaltsjahr in Höhe des sich nach Berücksichtigung der Erträge und Aufwendungen, der Maßnahmen nach § 79 Absätze 1, 3 und 4 LHO sowie der Korrekturen nach Artikel 40 § 5 Absatz 5 des SNH-Gesetzes ergebenden positiven Saldos.

§ 5 Tilgung von Schulden

Die sich aus der Kreditaufnahme nach § 3 ergebenden Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2025 in gleichmäßigen Schritten binnen 20 Jahren zurückzuführen. Soweit in einem Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren geringer ausfallen. Dies gilt auch, soweit Tilgungen vor dem Haushaltsjahr 2025 erfolgen.

§ 6 Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt außer Kraft, sobald
1.
die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung nach § 79 Absatz 4 LHO, die sich aus der Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 2 Satz 1 ergibt,
und
2.
die sich aus der Kreditaufnahme nach § 3 Satz 1 ergebenden Schulden vollständig zurückgeführt wurden.
(2) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. April 2020.
Der Senat
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