Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 2. Oktober 1979
Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 2. Oktober 1979
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vom 2. Oktober 1979 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 17. April/2. Mai/10. Mai und 1. Juni 1979 von den Ländern
Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
unterzeichneten Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Zeitpunkt, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 2. Oktober 1979.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 29. 1. 1980 gemäß Bekanntmachung vom 30. 1. 1980 (HmbGVBl. S. 23)
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