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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 2. Oktober 1979

    Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 2. Oktober 1979
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vom 2. Oktober 197901.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Artikel 101.01.2004
    Artikel 201.01.2004
    Artikel 301.01.2004
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

    Artikel 1

    Dem am 17. April/2. Mai/10. Mai und 1. Juni 1979 von den Ländern
    Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
    unterzeichneten Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wird zugestimmt.

    Artikel 2

    Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

    Artikel 3

    1)
    Der Zeitpunkt, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
    bekannt zu geben.
    Ausgefertigt Hamburg, den 2. Oktober 1979.
    Der Senat
    Fußnoten
    1)
    In Kraft getreten am 29. 1. 1980 gemäß Bekanntmachung vom 30. 1. 1980 (HmbGVBl. S. 23)
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