Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte
Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Übergang der »Alten Süderelbe« vom 29. März 1963 (HmbGVBl. S. 29)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
Die Freie Hansestadt Bremen, das
Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die
Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1
Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder
Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:
1.
die Patentstreitsachen einschließlich
der Rechtsstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,
2.
die Rechtsstreitigkeiten über
die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
3.
die Gebrauchsmusterstreitsachen,
4.
die Halbleiterschutzstreitsachen
und
5.
die Sortenschutzstreitsachen.
§ 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3
Die
Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.
§ 4
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.
§ 5
¹Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei
der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
3
Das
Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
4
Die
Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an
dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
mit.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag
zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und
Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.
Lüneburg, den 17. November
1992
Für
die Freie Hansestadt Bremen
Der
Senator für Justiz und Verfassung
In
Vertretung der Staatsrat
gez.
Michael Göbel
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Helmrich
Für das Land Schleswig-Holstein
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Justizminister
gez.
Klingner
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Peschel-Gutzeit
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